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   BGH, 19.10.2010 - VI ZR 11/09   

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https://dejure.org/2010,7524
BGH, 19.10.2010 - VI ZR 11/09 (https://dejure.org/2010,7524)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2010 - VI ZR 11/09 (https://dejure.org/2010,7524)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 11/09 (https://dejure.org/2010,7524)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 826 BGB, § 1 KredWG
    Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch unterlassene Aufklärung über eine Prüfung durch die BaFin

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 826 BGB, § 1 KredWG
    Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch unterlassene Aufklärung über eine Prüfung durch die BaFin

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer Aufklärung von beitrittswilligen Anlegern über das Bestehen der Möglichkeit einer Untersagung der Geschäftstätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); Abwägung zwischen Interessen ...

  • rewis.io

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch unterlassene Aufklärung über eine Prüfung durch die BaFin

  • rewis.io

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch unterlassene Aufklärung über eine Prüfung durch die BaFin

  • datenbank.nwb.de

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch unterlassene Aufklärung über eine Prüfung durch die BaFin

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • LG Stuttgart, 07.03.2012 - 3 S 91/11

    Obligatorische Streitschlichtung in Baden-Württemberg: Zulässigkeit der

    Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15 a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtssuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zur Schlichtungsstelle beschreiten müssen (BGH, Urteil vom 19.10.2010, VI ZR 11/09).

    In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 11/09 bzw. BGH NJW-RR 2009, 1239) jeweils unter Hinweis auf die Zielsetzung von § 15 a EGZPO die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für erforderlich gehalten.

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