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   BGH, 04.07.1978 - VI ZR 11/77   

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https://dejure.org/1978,1337
BGH, 04.07.1978 - VI ZR 11/77 (https://dejure.org/1978,1337)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1978 - VI ZR 11/77 (https://dejure.org/1978,1337)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1978 - VI ZR 11/77 (https://dejure.org/1978,1337)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche einer Berufsgenossenschaft auf Erstattung der Kinderzulage in Höhe des weggefallenen Kindergeldes - Wegfall des Kindergeldes auf Grund des Bezuges von Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Einstufung eines Wegfalls des Kindergeldes als ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 583 Abs. 2; RVO § 1542; BundeskindergeldG (BKGG) vom 14.4.1964 § 8 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)

    RVO § 583 Abs. 2; RVO § 1542; BundeskindergeldG (BKGG) vom 14.4.1964 § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche einer Berufsgenossenschaft auf Erstattung der Kinderzulage in Höhe des weggefallenen Kindergeldes; Wegfall des Kindergeldes auf Grund des Bezuges von Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Einstufung eines Wegfalls des Kindergeldes als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2200
  • MDR 1979, 131
  • VersR 1978, 861
  • VersR 1979, 954
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Hannover, 15.12.1975 - 19 O 238/75
    Auszug aus BGH, 04.07.1978 - VI ZR 11/77
    Im Ergebnis ist dem Standpunkt des Landgerichts (sein Urteil ist in VersR 1976, 827 veröffentlicht) zuzustimmen.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG Nürnberg, Urteil vom 28. März 1973 - 4 O 36/72) und einer im Schrifttum vertretenen Meinung (vgl. Wussow WI 1967, 70/71 und 127/128; 1970, 117; Gunkel/Hebmüller, Die Ersatzansprüche nach § 1542 RVO 2. Aufl. I 136 ff; Schmalzl in seiner ablehnenden Anmerkung zum Urteil des Landgerichts VersR 1977, 80) hängt der Wegfall des Kindergelds mit der Verletzung des bei der Klägerin Versicherten, für die die Beklagten einstehen müssen, haftungsrechtlich nicht zusammen.

  • BGH, 02.06.1961 - VI ZR 159/60
    Auszug aus BGH, 04.07.1978 - VI ZR 11/77
    Insoweit trifft die Entscheidung des erkennenden Senats vom 2. Juni 1961 - VI ZR 159/60 = NJW 1961, 1573 = VersR 1961, 709, der noch die bis 1964 geltende, an der Erwerbstätigkeit orientierte Regelung des Kindergeldgesetzes (KGG) vom 13. November 1954 - BGBl I 333 zugrundelag, auch für das heutige Recht zu (vgl. dazu Nirk NJW 1961, 1573; Wussow a.a.O.; Gunkel/Hebmüller a.a.O.).
  • BGH, 13.02.1975 - VI ZR 209/73

    Haftung des Fahrers und der Haftpflichtversicherung für die Folgen eines

    Auszug aus BGH, 04.07.1978 - VI ZR 11/77
    Unberührt bleibt von den vorstehenden Ausführungen auch der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers wegen der von ihm zu zahlenden Kinderzulage auf einen (echten) Erwerbsschaden des Verletzten (vgl. das zu den Kinderzuschüssen des Rentenversicherers ergangene Senatsurteil vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 = NJW 1975, 978 = VersR 1975, 446 mit Nachw.).
  • BGH, 26.10.1976 - VI ZR 216/75

    Rentenversicherung - Unfallrente - Unfallschaden - Regreß

    Auszug aus BGH, 04.07.1978 - VI ZR 11/77
    Auch für diese Fälle hat der erkennende Senat einen Unfallschaden des Verletzten, für den die Berufsgenossenschaft beim Schädiger nach § 1542 RVO Regreß nehmen könnte, verneint (Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 = VersR 1977, 130 - NJW 1977, 246).
  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Teilnichtigkeit des Kindergeldkassengesetzes

    Auszug aus BGH, 04.07.1978 - VI ZR 11/77
    Das entspricht dem sozialpolitischen Zweck eines "Familienlastenausgleichs", der der Zahlung von Kindergeld zugrundeliegt (BVerfGE 22, 163, 168; BSGE 37, 240, 242 ff; BVerwGE 27, 209, 212).
  • BVerwG, 20.06.1967 - V C 120.66

    Anrechnung des Kindergeldes auf die Unterhaltshilfe nach dem

    Auszug aus BGH, 04.07.1978 - VI ZR 11/77
    Das entspricht dem sozialpolitischen Zweck eines "Familienlastenausgleichs", der der Zahlung von Kindergeld zugrundeliegt (BVerfGE 22, 163, 168; BSGE 37, 240, 242 ff; BVerwGE 27, 209, 212).
  • BSG, 13.12.1972 - 7 RKg 9/69
    Auszug aus BGH, 04.07.1978 - VI ZR 11/77
    Hierin drückt sich der subsidiäre Charakter des Kindergeldes beim Zusammentreffen mit anderen öffentlichen Leistungen aus der Sozialvorsorge aus (BVerfGE a.a.O.; BSGE 32, 106, 109; 35, 108, 110; BT-Drucks. IV/818 S. 15, 16 vom 7. Dezember 1967; vgl. z.B. §§ 8 Abs. 3, 13 Nr. 4, 23 Abs. 1 BKGG, § 183 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 RVO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1970).
  • BSG, 22.05.1974 - 4 RJ 17/73

    Unterhalt - Unterhaltshilfe - Unterhaltsbeitrag aus öffentlichen Mitteln -

    Auszug aus BGH, 04.07.1978 - VI ZR 11/77
    Das entspricht dem sozialpolitischen Zweck eines "Familienlastenausgleichs", der der Zahlung von Kindergeld zugrundeliegt (BVerfGE 22, 163, 168; BSGE 37, 240, 242 ff; BVerwGE 27, 209, 212).
  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82

    Ersatzansprüche eines Erwerbslosen

    So hat der erkennende Senat bei der unfallbedingten Schmälerung des Altersruhegeldes durch eine seine Funktion mitübernehmende Unfallrente in Höhe des gemäß § 1278 RVO ruhenden Teils der Altersrente einen ersatzpflichtigen Schaden des Rentenberechtigten ebenso verneint (Urteil vom 26. Oktober 1976 = aaO) wie beim Zusammentreffen einer (niedrigeren) Waisenrente aus der Angestelltenversicherung mit einer (höheren) Waisenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter für die gemäß § 57 Abs. 2 AVG ruhende niedrigere Rente (BGHZ 54, 377); gleiches gilt bei der Ablösung des Kindergeldanspruchs nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG durch einen Anspruch auf gleichhohe Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 583 Abs. 2 RVO (Urteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = VersR 1978, 861) oder auf entsprechende Kinderzuschüsse zur Berufsunfähigkeitsrente nach § 1262 RVO (Urteil vom 19. Oktober 1982 - aaO).

    Schadensrechtlich bedeutet dies hier, daß die zur Arbeitsunfähigkeit des H. führende Körperverletzung durch den Verkehrsunfall und der hierdurch eingetretene Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe zu einer Minderung des Vermögens des H. und damit zu einem konkreten Schaden geführt hat, der vom Schädiger haftungsrechtlich zu verantworten ist (vgl. bereits Senatsurteil vom 4. Juli 1978 a.a.O. unter II 3).

  • BGH, 08.11.1983 - VI ZR 214/82

    Regreß des Rehabilitationsträgers wegen Beiträge zur Sozialversicherung und

    Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungsverpflichtungen in Anspruch nehmen, sondern deren Erstattung nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind (Senatsurteile vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = VersR 1978, 861, 862; vom 1. April 1980 = a.a.O. und vom 24. Februar 1981 = a.a.O.).

    Um einen ausschließlich eigenen "Schaden" der klagenden Berufsgenossenschaft in diesem Sinne würde es gehen, wenn ihre Heranziehung zu den Beiträgen für den Rehabilitanden inhaltlich als Ausfluß eines die Stellung des Versicherten selbst unbeeinflußt lassenden internen Lastenausgleichs zwischen den sozialen Leistungsträgern aufzufassen wäre, durch den der Rehabilitationsträger in Ansehung des Rehabilitanden finanziell an den Aufgaben und Lasten der Träger der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beteiligt wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = a.a.O.).

  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 78/83

    Ersatzpflichtiger Erwerbsschaden eines Arbeitslosen

    So hat der erkennende Senat bei der unfallbedingten Schmälerung des Altersruhegeldes durch eine seine Funktion mitübernehmende Unfallrente in Höhe des gemäß § 1278 RVO ruhenden Teils der Altersrente einen ersatzpflichtigen Schaden des Rentenberechtigten ebenso verneint (Urteil vom 26. Oktober 1976 = aaO) wie beim Zusammentreffen einer (niedrigeren) Waisenrente aus der Angestelltenversicherung mit einer (höheren) Waisenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter für die gemäß § 57 Abs. 2 AVG ruhende niedrigere Rente (BGHZ 54, 377); gleiches gilt bei der Ablösung des Kindergeldanspruchs nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG durch einen Anspruch auf gleichhohe Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 583 Abs. 2 RVO (Urteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = VersR 1978, 861) oder auf entsprechende Kinderzuschüsse zur Berufsunfähigkeitsrente nach § 1262 RVO (Urteil vom 19. Oktober 1982 = aaO).

    Schadensrechtlich bedeutet dies hier, daß die zur Arbeitsunfähigkeit des B. führende Körperverletzung durch den Verkehrsunfall und der hierdurch eingetretene Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe zu einer Minderung des Vermögens des B. und damit zu einem konkreten Schaden geführt hat, der vom Schädiger haftungsrechtlich zu verantworten ist (vgl. bereits Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - a.a.O. unter II 3).

  • BGH, 08.11.1983 - VI ZR 243/82

    Zum Forderungsübergang bei Rehabilitanten

    Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungsverpflichtungen in Anspruch nehmen, sondern deren Erstattung nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind (Senatsurteile vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = VersR 1978, 861, 862; vom 1. April 1980 = a.a.O. und vom 24. Februar 1981 = a.a.O.).

    Um einen ausschließlich eigenen "Schaden" der klagenden Berufsgenossenschaft in diesem Sinne würde es gehen, wenn ihre Heranziehung zu den Beiträgen für den Rehabilitanden inhaltlich als Ausfluß eines die Stellung des Versicherten selbst unbeeinflußt lassenden internen Lastenausgleichs zwischen den sozialen Leistungsträgern aufzufassen wäre, durch den der Rehabilitationsträger in Ansehung des Rehabilitanden finanziell an den Aufgaben und Lasten der Träger der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beteiligt wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = aaO).

  • BGH, 08.11.1983 - VI ZR 134/82

    Umfang des Schadensersatzanspruchs nach Arbeitsunfall

    Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungsverpflichtungen in Anspruch nehmen, sondern deren Erstattung nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind (Senatsurteile vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = VersR 1978, 861, 862; vom 1. April 1980 - VI ZR 36/79 = a.a.O. und vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 = a.a.O.).

    Um einen ausschließlich eigenen "Schaden" der klagenden Berufsgenossenschaft in diesem Sinne würde es gehen, wenn ihre Heranziehung zu den Beiträgen für den Rehabilitanden inhaltlich als Ausfluß eines die Stellung des Versicherten selbst unbeeinflußt lassenden internen Lastenausgleichs zwischen den sozialen Leistungsträgern aufzufassen wäre, durch den der Rehabilitationsträger in Ansehung des Rehabilitanden finanziell an den Aufgaben und Lasten der Träger der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beteiligt wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = aaO).

  • BGH, 08.11.1983 - VI ZR 96/82

    Arbeitsunfähigkeit eines Verletzten - Erstattung von Pflichtbeiträgen zur Sozial-

    Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungsverpflichtungen in Anspruch nehmen, sondern deren Erstattung nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind (Senatsurteile vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = VersR 1978, 861, 862; vom 1. April 1980 = a.a.O. und vom 24. Februar 1981 = a.a.O.).

    Um einen ausschließlich eigenen "Schaden" der klagenden Berufsgenossenschaft in diesem Sinne würde es gehen, wenn ihre Heranziehung zu den Beiträgen für den Rehabilitanden inhaltlich als Ausfluß eines die Stellung des Versicherten selbst unbeeinflußt lassenden internen Lastenausgleichs zwischen den sozialen Leistungsträgern aufzufassen wäre, durch den der Rehabilitationsträger in Ansehung des Rehabilitanden finanziell an den Aufgaben und Lasten der Träger der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beteiligt wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = a.a.O.).

  • BGH, 19.10.1982 - VI ZR 238/80

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers wegen eines dem Verletzten zu

    Deshalb hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = VersR 1978, 861 einem Träger der Unfallversicherung den Regreß beim Schädiger wegen der von ihm zu erbringenden Kinderzulage versagt, weil in jenem Fall hierfür als "Schaden" allein der Umstand in Betracht kam, daß das dem Versicherten bis zu seinem Unfall zustehende Kindergeld gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG durch seinen Anspruch auf die Kinderzulage abgelöst wurde, der "Wegfall" des Kindergeldanspruchs als solcher aber für ihn keinen Schaden bedeutete, da ihm dafür mit der Kinderzulage eine zumindest gleich hohe Versicherungsleistung zugewachsen war.
  • BGH, 01.04.1980 - VI ZR 36/79

    Zum Regreßanspruch der Berufsgenossenschaft

    Die Vorschrift verhindert nur, daß solche Leistungen im Ergebnis dem Schädiger zugute kommen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 - VersR 1978, 861, 862 m.Nachw.).
  • BGH, 14.06.1983 - VI ZR 183/81

    Ersatzanspruch des SVT umfaßt auch Kinderzulage

    Der Umfang dieses originären Anspruchs unterscheidet sich wesentlich von dem aus übergeleitetem Recht geltend gemachten und damit vom Schaden des Verletzten abhängigen Anspruch (§ 1542 RVO), für den der Senat die Ablösung des Kindergeldanspruchs durch Kinderzulage oder Kinderzuschuß nicht als zu ersetzenden Schaden des Verletzten anerkannt hat (s. Senatsurt., VersR 1978, 861).
  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 148/82

    Übergang der Ersatzansprüche auf die Bundesknappschaft; Berechnung einer

    Allerdings stellt die Ablösung des dem Geschädigten vor dem Unfall zustehenden Kindergeldanspruchs durch den Anspruch auf Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG) haftungsrechtlich keinen vom Schädiger zu ersetzenden Erwerbsschaden des Verletzten dar, soweit Kindergeld und Kinderzuschuß sich in der Höhe entsprechen (Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = VersR 1978, 861).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.1984 - 10 U 309/83

    Zur Erhöhung der straßenverkehrsrechtlichen Betriebsgefahr durch das Aufziehen

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