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   BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53   

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https://dejure.org/1954,101
BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53 (https://dejure.org/1954,101)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1954 - VI ZR 111/53 (https://dejure.org/1954,101)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1954 - VI ZR 111/53 (https://dejure.org/1954,101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 351
  • NJW 1954, 1198
  • NJW 2017, 3075
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 27.01.1930 - VI 186/29

    Können der Eigentümer und der Entleiher eines Kraftfahrzeugs gleichzeitig als

    Auszug aus BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53
    An diesem Grundsatz hat das Reichsgericht stets festgehalten (vgl. RGZ 127, 174 [175]; 141, 400 [402 ff]; 170, 182 [184 ff]).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß mehrere Beteiligte zugleich als Halter eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen können (RGZ 120, 154 [160]; 127, 174. [176]; 141, 400 [405/406]; 170, 182 [186]).

    Überdies wäre es ein für den Verkehr unerträglicher Zustand, wenn das beklagte Land die Haltereigenschaft in laufender Wiederkehr hätte aufnehmen und aufgeben und die gesetzliche Halterhaftung damit in einen geradezu schaukelhaften Wechsel hätte bringen können (vgl. RGZ 127, 174 [176/177]).

  • RG, 24.11.1942 - VI 32/42

    Wer ist Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn die für die Haltereigenschaft

    Auszug aus BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53
    An diesem Grundsatz hat das Reichsgericht stets festgehalten (vgl. RGZ 127, 174 [175]; 141, 400 [402 ff]; 170, 182 [184 ff]).

    Das ist aber kein Grund, von jener Begriffsbestimmung abzugeben; vielmehr bleibt alsdann bei jedem der Beteiligten zu prüfen, ob bei Würdigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Betriebe des Fahrzeugs die als für die Haltereigenschaft wesentlich anzusehenden Merkmale bei ihm in so großer Zahl und Stärke zutreffen, daß seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht (RGZ 170, 182 [185]).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß mehrere Beteiligte zugleich als Halter eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen können (RGZ 120, 154 [160]; 127, 174. [176]; 141, 400 [405/406]; 170, 182 [186]).

  • RG, 18.09.1933 - VI 164/33

    Zum Begriff des Halters eines Kraftwagens.

    Auszug aus BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53
    An diesem Grundsatz hat das Reichsgericht stets festgehalten (vgl. RGZ 127, 174 [175]; 141, 400 [402 ff]; 170, 182 [184 ff]).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß mehrere Beteiligte zugleich als Halter eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen können (RGZ 120, 154 [160]; 127, 174. [176]; 141, 400 [405/406]; 170, 182 [186]).

  • BGH, 10.03.1952 - III ZR 235/51

    Vermietung eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53
    Auch der Bundesgerichtshof hat sich zu ihm bekannt (BGHZ 5, 269 [270]).
  • RG, 19.10.1911 - VI 201/11

    Zu § 7 Abs. 3 des Kraftfahrzeuggesetzes.

    Auszug aus BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53
    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Grundsatz entwickelt worden, daß als Halter eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist, wer es für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (RGZ 77, 348 [349]; 78, 179 [182/183]; 79, 312 [314]; 87, 137 [138]).
  • RG, 09.02.1928 - VI 373/27

    Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen.

    Auszug aus BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß mehrere Beteiligte zugleich als Halter eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen können (RGZ 120, 154 [160]; 127, 174. [176]; 141, 400 [405/406]; 170, 182 [186]).
  • RG, 08.07.1915 - VI 79/15

    Kraftdroschkenhalter.

    Auszug aus BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53
    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Grundsatz entwickelt worden, daß als Halter eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist, wer es für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (RGZ 77, 348 [349]; 78, 179 [182/183]; 79, 312 [314]; 87, 137 [138]).
  • RG, 02.05.1912 - VI 260/11

    Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge.

    Auszug aus BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53
    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Grundsatz entwickelt worden, daß als Halter eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist, wer es für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (RGZ 77, 348 [349]; 78, 179 [182/183]; 79, 312 [314]; 87, 137 [138]).
  • RG, 15.01.1912 - VI 324/11

    Haftpflicht für Kraftfahrzeuge. Zum Begriffe des "Halters" des Fahrzeugs.

    Auszug aus BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53
    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Grundsatz entwickelt worden, daß als Halter eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist, wer es für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (RGZ 77, 348 [349]; 78, 179 [182/183]; 79, 312 [314]; 87, 137 [138]).
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 199/06

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kfz-Leasinggeber

    a) Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 13, 351; 87, 133, 135 und vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 908).
  • AG Brandenburg, 03.07.2015 - 31 C 163/14

    Aktivlegitimation und Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers des Fahrzeugs

    "Halter" eines Kraftfahrzeugs ist aber, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt ( BGH , BGHZ 13, Seite 351; BGH , BGHZ 87, Seiten 133 ff.; BGH , VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH , VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff. ), so dass hier wohl nur die Beklagte als tatsächliche "Halterin" dieses Kfz anzusehen ist, da sie unstreitig die laufenden Kosten bezüglich dieses Pkw´s getragen hat und insofern dem Kläger die Kfz-Steuer, die Kfz-Versicherung und Kfz-Reparaturkosten ersetzte, soweit dieser selbige Kosten bereits verauslagt hatte.
  • AG Brandenburg, 22.09.2017 - 31 C 216/16

    Fahrzeugunterstellung über mehrere Jahre - Eigentumsaufgabe

    Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist insofern aber zunächst "nur" , wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt ( BGH , BGHZ 13, Seite 351; BGH , BGHZ 87, Seiten 133 ff.; BGH , VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH , NJW 2007, Seiten 3120 ff. ).
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