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   BGH, 06.11.1990 - VI ZR 117/90   

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BGH, 06.11.1990 - VI ZR 117/90 (https://dejure.org/1990,1158)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1990 - VI ZR 117/90 (https://dejure.org/1990,1158)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1990 - VI ZR 117/90 (https://dejure.org/1990,1158)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der beruflichen Ehre - Unterlassungsanspruch - Berufungsgericht - Fehlende Zulassung der Revision - Revisibilität - Vermögenrechtlicher Teilanspruch

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 546 Abs. 1; ZPO § 546 Abs. 2
    Qualifikation der Abwehransprüche gegen Verletzung der beruflichen Ehre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 546 Abs. 1, Abs. 2
    Zulässigkeit einer Streitwertrevision in einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit; Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 847
  • MDR 1991, 427
  • VersR 1991, 792
  • WM 1991, 381
  • afp 1991, 410
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.05.1990 - VI ZR 298/89

    Rechtsmittelbeschwer bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - VI ZR 117/90
    Entgegen der Ansicht der Revision ist das Unterlassungs- und Widerrufsbegehren des Klägers nicht vermögensrechtlicher Art. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nicht vermögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es der Partei in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; vermögensrechtliche Reflexwirkungen der Behauptungen bleiben außer Betracht (s. etwa Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - VersR 1974, 1024 m.w.N. und zuletzt Senatsbeschluß vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 29. Mai 1990 (aaO) ausgeführt hat, macht dies allein den Anspruch auf Unterlassung bzw. Widerruf jedoch nicht zu einem vermögensrechtlichen.

  • BGH, 14.07.1961 - IV ZR 30/61

    Unterhaltsanspruch der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - VI ZR 117/90
    Daß die Revisionsfähigkeit bei gleichzeitiger Entscheidung des Berufungsgerichts über einen vermögensrechtlichen und über einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch für jeden der Ansprüche, wie vorstehend geschehen, getrennt zu beurteilen ist, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 35, 302 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61]).

    Die Voraussetzungen, unter denen sich bei Anspruchshäufung die Statthaftigkeit der Revision für einen vorgreiflichen Anspruch auf den weiteren - an sich nicht revisiblen - Anspruch erstreckt (s. hierzu BGHZ 35, 302, 306 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61] und Senatsurteil aaO S. 63), liegen schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsurteil, wie ausgeführt, hinsichtlich keiner der von dem Kläger erhobenen Ansprüche revisibel ist.

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - VI ZR 117/90
    Der Senat hat dies gerade auch für den Fall einer Verbindung von Widerrufs- und Entschädigungsanspruch nach vorangegangener Persönlichkeitsrechtsverletzung so gehandhabt (Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 - VersR 1969, 62, 63; s. dazu auch BVerfGE 28, 1, 3) [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvR 719/68].
  • BGH, 29.10.1968 - VI ZR 180/66

    Veröffentlichung eines Artikels im Spiegel - Widerruf von Behauptungen -

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - VI ZR 117/90
    Der Senat hat dies gerade auch für den Fall einer Verbindung von Widerrufs- und Entschädigungsanspruch nach vorangegangener Persönlichkeitsrechtsverletzung so gehandhabt (Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 - VersR 1969, 62, 63; s. dazu auch BVerfGE 28, 1, 3) [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvR 719/68].
  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 199/72

    Negatorisches Klagebegehren - Vermögensrechtliche Natur - Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - VI ZR 117/90
    Entgegen der Ansicht der Revision ist das Unterlassungs- und Widerrufsbegehren des Klägers nicht vermögensrechtlicher Art. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nicht vermögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es der Partei in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; vermögensrechtliche Reflexwirkungen der Behauptungen bleiben außer Betracht (s. etwa Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - VersR 1974, 1024 m.w.N. und zuletzt Senatsbeschluß vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Frankfurt, 19.12.1991 - 6 U 108/90

    Unzulässige Klauseln in Formularmietverträgen

    Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 15.5.1991 (NJW 1991, 1750 ff. = WM 1991, 381 ff.) ausgeführt, der Vermieter habe ein anerkennenswertes Interesse daran, die Heizpflicht für die Mietwohnung zu regeln, um den Umfang des von ihm zu gewährenden vertragsmäßigen Gebrauchs festzulegen.

    Nach der Entscheidung des BGH v. 15.5.1991 (NJW 1991, 1750 (= WM 1991, 381) ) ist die Anbringung einer Gemeinschaftsantenne sowie der Anschluß an das Kabelfernsehen im Regelfall eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume i.S. von § 541 b BGB.

    Denn auch hier gelten die Erwägungen des BGH in seiner Entscheidung v. 15.5.1991 (NJW 1991, 1750 ff. (= WM 1991, 381) ), wonach vom Mieter nicht generell, also ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls, die Einrichtung eines Anschlusses an das Kabelfernsehen verlangt werden kann.

    Die Unwirksamkeit dieses Klauselteils führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, da er sich von der übrigen, mit der Gesetzeslage übereinstimmenden Regelung inhaltlich und sprachlich trennen läßt und nicht von so einschneidender Bedeutung ist, daß die Klausel durch den Wegfall der Schriftformregelung gegenüber der bisherigen Vertragsgestaltung einen völlig anderen Inhalt bekommt (BGH NJW 1991, 1750(= WM 1991, 381) ).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der BGH in seiner Entscheidung v. 15.5.1991 (NJW 1991, 1750 ff. (= WM 1991, 381) ) eine ähnliche Klausel als zulässig behandelt hat, soweit die Verantwortlichkeit des Mieters auf Erfüllungsgehilfen i.S. des § 278 BGB beschränkt ist.

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 252/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

    9 1. Allerdings sind Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Widerruf, die die soziale Geltung des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076 sowie Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - VersR 1991, 202; vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 und vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615).
  • BGH, 14.11.1995 - VI ZR 410/94

    Wiedergabe des Bildnisses einer Person der Zeitgeschichte auf einer

    Eine vermögensrechtliche Streitigkeit ist jedoch dann anzunehmen, wenn der Kläger nachhaltig gerade auch auf wirtschaftliche Nachteile abstellt, wobei es als Indiz von Bedeutung sein kann, ob er zugleich einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden geltend macht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792, 793 und vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615).
  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 352/94

    Statthaftigkeit der Revison bei Klage auf Unterlassung und zu deren Sicherung und

    Diese sind grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger, in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteilevom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076 undvom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121 [BGH 28.06.1994 - VI ZR 252/92]; Senatsbeschlüssevom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - VersR 1991, 202;vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 undvom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615) [BGH 16.02.1993 - VI ZR 127/92].

    Eine vermögensrechtliche Streitigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Kläger gerade nachhaltig auch auf wirtschaftliche Nachteile abstellt, wobei es als Indiz von Bedeutung sein kann, ob er zugleich einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden geltend macht (vgl.Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - a.a.O. sowie Senatsbeschlüssevom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - undvom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92, jeweils a.a.O.).

    In einem derartigen Fall hat das Revisionsgericht im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit der Revision einen auf den vermögensrechtlichen Anspruch entfallenden Anteil der Beschwer nach eigenem Ermessen festzustellen (vgl.Senatsbeschluß vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - a.a.O.).

    Bei - wie hier geschehen - gleichzeitiger Entscheidung des Berufungsgerichts über vermögensrechtliche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche muß die Statthaftigkeit der Revision für jeden der Ansprüche getrennt beurteilt werden (vgl. BGHZ 35, 302 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61];Senatsbeschluß vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - a.a.O.).

  • BVerfG, 22.03.2007 - 1 BvR 2007/02

    Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen

    Nach gefestigter Rechtsprechung zu § 546 ZPO a.F. war über die Zulässigkeit der Revision jeweils mit Bezug auf die verschiedenen Ansprüche zu entscheiden, wenn vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche in demselben Verfahren geltend gemacht worden waren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 -, VersR 1991, S. 792 ).
  • BGH, 17.09.2002 - VI ZR 297/01

    Zulassung der Revision

    Werden vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche in demselben Verfahren geltend gemacht, so ist für die Zulässigkeit der Revision zwischen diesen Ansprüchen zu unterscheiden (Senatsbeschluß vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792; BGHZ 35, 302, 306 f.).

    Mit dieser Auffassung wendet sich die Revision gegen die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwar die Revisibilität eines präjudiziellen Anspruchs die Statthaftigkeit der Revision bezüglich des von diesem abhängigen, an sich nicht revisiblen Anspruchs nach sich zieht, nicht aber umgekehrt (BGHZ 35, 302, 306; vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - aaO m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 26.10.2015 - 8 W 53/15

    Streitwertfestsetzung bei einer Klage, mit der sowohl die Unterlassung als auch

    Bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf vergeblich oder tatsächlicher ehrverletzender Äußerungen ist gedanklich jeweils ein gesonderter Streitwert für Unterlassung und Widerruf festzusetzen, bevor die beiden Werte sodann zu addieren sind (Anschluss an BGH, Beschl. v. 6.11.1990 VI ZR 117/90, NJW 1991, 847, 848).

    Bei der konkreten Bemessung des Streitwertes ist sodann zu berücksichtigen, dass bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf vorgeblich oder tatsächlich ehrverletzender Äußerungen gedanklich jeweils ein gesonderter Streitwert für Unterlassung und Widerruf festzusetzen ist, bevor die beiden Werte sodann zu addieren sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.11.1990 - VI ZR 117/90, NJW 1991, 847, 848; LG Oldenburg, Beschluss vom 06.03.1995 - 5 T 1310/94, JurBüro 1995, 369, 370; Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3, Rdnr. 16: Stichwort "Widerruf"; Onderka, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rdnr. 1844, m. w. N.).

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 69/02

    Streitgegenstand bei gerichtlicher Geltendmachung eines Abrechnungssaldos;

    Daraus folgt für den erkennenden Senat als Revisionsgericht die Aufgabe, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Urteilsbeschwer des Klägers die Wertgrenze des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. übersteigt (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90, WM 1991, 381, 382; Urteil vom 28. November 1990 - VIII ZR 362/89, WM 1991, 409, 410).
  • LG Köln, 29.06.1993 - 12 S 426/92

    Mietminderung bei Nichtgewährung der Mitbenutzung von Wasch- und Trockenraum

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  • AG Siegburg, 30.11.2000 - 4 C 746/99
    Eine Klausel, die den Mieter auf seine Kosten zur jährlichen Wartung der Therme verpflichtet, ohne eine Kostenobergrenze vorzugeben, ist entgegen BGH WM 1991, 381 wirksam.
  • BGH, 25.10.1995 - XII ZR 7/94

    Festsetzung der Beschwer in der Berufungsinstanz; Prüfungskompetenz des

  • BGH, 20.03.2002 - IV ZR 3/01

    Rechtsmittelbeschwer bei Verwerfung der Einrede der fehlenden

  • OLG Zweibrücken, 25.05.1998 - 7 U 138/97

    Schadensersatzanspruch eines Bauträgerunternehmens gegen eine Stadt wegen

  • BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von abgeurteilten

  • OLG München, 09.07.1993 - 21 U 6720/92

    Grenzen der Gastronomiekritik

  • BGH, 23.11.1995 - III ZR 67/95

    Festsetzung der Revisionsbeschwer

  • BGH, 30.06.1994 - LwZR 8/93

    Festsetzung der Beschwer des Beklagten im Berufungsurteil

  • BGH, 18.04.1991 - I ZR 39/91

    "Vermögensrechtlicher Anspruch"; Zulässigkeit einer Streitwertrevision bei

  • OLG München, 26.07.1996 - 21 U 6350/95

    Vorwurf in einem Buch gegenüber einem Rechtsanwalt, an einem Mordkomplott

  • OLG München, 10.11.1992 - 21 W 2023/92

    Streitwert bei inhaltsgleichem Unterlassungsanspruch gegen mehrere Beklagte

  • BGH, 05.03.1996 - VI ZR 289/95

    Vermögensrechtlicher Charakter eines Rechtsstreits - Unterlassung einer als

  • BGH, 10.10.1995 - VI ZR 54/95

    Vermögensrechtliche Einordnung eines Unterlassungsanspruchs - Voraussetzungen für

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