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   BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95   

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https://dejure.org/1996,217
BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95 (https://dejure.org/1996,217)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1996 - VI ZR 117/95 (https://dejure.org/1996,217)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95 (https://dejure.org/1996,217)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger - Unfallzeitpunkt - Ausschlußdes Anspruchsübergangs - Kausalität-Legalzession-Bedürftigkeit - Verjährung - Kenntnis des Sozialhilfeträgers - Kenntnis des Sachbearbeiters

  • archive.org
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 852; SGB X § 116
    Zeitpunkt des Übergangs und der Verjährung der Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 852; SGB X § 116
    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger; Verjährung übergegangener Ansprüche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 133, 129
  • NJW 1996, 2508
  • MDR 1996, 1128
  • NVwZ 1996, 1142 (Ls.)
  • NZV 1996, 402
  • VersR 1996, 1126
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 271/94

    Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse

    Auszug aus BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95
    "a) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bereits im Unfallzeitpunkt auf den Sozialhilfeträger übergehen kann (im Anschluß an BGHZ 131, 274 ff).

    Die Überlegungen des Oberlandesgerichts befinden sich in Übereinstimmung mit dem nach Verkündung der Berufungsentscheidung ergangenen Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94 - VersR 1996, 349 ff. (zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 274 ff. bestimmt).

    Knüpfen hingegen Sozialleistungen, wie dies beim Sozialhilfeträger oder auch bei der Bundesanstalt für Arbeit, etwa bei Rehabilitationsleistungen) der Fall ist, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, sondern an gänzlich andere Voraussetzungen, so muß das besondere Band des Versicherungsverhältnisses, dessen Vorliegen beim Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die Grundlage für den Forderungsübergang bietet, durch andere Umstande ersetzt werden, die auf die Pflicht zur Erbringung von Sozialleistungen schließen lassen, erforderlich ist daher für den Rechtsübergang auf diese Leistungsträger, daß nach den konkreten Umstanden des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (vgl. im einzelnen Senatsurteile BGHZ 127, 120, 126 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94 - aaO., 350).

    Das Zusammenspiel dieses Subsidiaritätsgrundsatzes mit der zu Gunsten des Sozialhilfeträgers in § 116 Abs. 1 SGB X angeordneten Legalzession ist, wie der Senat im bereits mehrfach zitierten Urteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94 - aaO., 351 im einzelnen dargelegt hat, dadurch gekennzeichnet, daß dem Geschädigten trotz Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin eine Ermächtigung verbleibt, die Schadensersatzleistung einzufordern.

    Vielmehr verbleibt dem Geschädigten, gerade um ihm die Möglichkeit zu geben, den Schadensersatzanspruch zu realisieren und - im Interesse des gesetzlichen Nachrangs der Sozialhilfe - nicht hilfebedürftig zu werden, die bereits naher beschriebene Einziehungsermächtigung (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94 - aaO.).

    (a) Die Regelung des § 116 Abs. 1 SGB X will die möglichst weitgehende Gleichstellung des Sozialhilfeträgers mit den Sozialversicherungsträgern erreichen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94 - aaO., 350).

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95
    aa) Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungstrager bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt (vgl. dazu BGHZ 19, 177, 178 und 48, 181, 186 f.).

    a) Da der Schadensersatzanspruch, soweit er kongruente Sozialhilfeleistungen umfassen konnte, hier bereits im Augenblick seiner Entstehung mit dem Schadensereignis auf die Klägerin übergegangen ist, kann für den Beginn der Verjährung nur auf die Kenntnis der Klägerin abgehoben werden (vgl. zu dieser Folge der sich bereits im Unfallzeitpunkt vollziehenden Legalzession BGHZ 48, 181, 192).

  • BGH, 13.12.1994 - VI ZR 283/93

    Haftung des Öl- oder Bezinanlieferers für Schäden durch Auslaufen von

    Auszug aus BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95
    Die Anschlußrevision vermag keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen, die im Rahmen der beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Abwägungsüberlegungen (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413, vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443 und vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427, 428) durchgreifen und dazu führen könnten, die Bewertung des Haftungsanteils der Beklagten mit nur 50 % aus Rechtsgründen in Frage zu stellen.
  • BGH, 12.07.1988 - VI ZR 283/87

    Gewichtung der Verursachungsbeiträge von Schädiger und Geschädigtem

    Auszug aus BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95
    a) Der Anschlußrevision ist allerdings darin zuzustimmen, daß bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeitrage weniger auf das Maß des jeweiligen Verschuldens, als vielmehr darauf abzustellen ist, wer den Schaden überwiegend verursacht hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239).
  • BGH, 12.01.1993 - VI ZR 75/92

    Mitverschulden bei Bahnunfall

    Auszug aus BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95
    Die Anschlußrevision vermag keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen, die im Rahmen der beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Abwägungsüberlegungen (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413, vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443 und vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427, 428) durchgreifen und dazu führen könnten, die Bewertung des Haftungsanteils der Beklagten mit nur 50 % aus Rechtsgründen in Frage zu stellen.
  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 82/87

    Sicherung eines in der Dunkelheit liegengebliebenen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95
    Die Anschlußrevision vermag keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen, die im Rahmen der beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Abwägungsüberlegungen (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413, vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443 und vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427, 428) durchgreifen und dazu führen könnten, die Bewertung des Haftungsanteils der Beklagten mit nur 50 % aus Rechtsgründen in Frage zu stellen.
  • BGH, 19.03.1985 - VI ZR 190/83

    Zurechnung von Wissen des Kompaniechefs im Rahmen der Abwicklung von

    Auszug aus BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95
    aa) Der Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts wird die Kenntnis durch ihre Bediensteten vermittelt, zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, da nach den zu § 852 Abs. 1 BGB in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen insoweit nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden darf, sondern jeweils zu prüfen ist, ob es sich bei dem Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735, vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918, vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628).
  • BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer juristischen Person

    Auszug aus BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95
    Das ist nach dem hier heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB dann der Fall, wenn der Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Regreßforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 - VersR 1994, 491 m.w.N.).
  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter

    Auszug aus BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95
    aa) Allerdings wird der Geschädigte durch eine solche Einziehungsermächtigung in die Lage versetzt, im Wege der Klageerhebung eine Unterbrechung der Verjährung des (übergegangenen) Schadensersatzanspruchs nach § 209 Abs. 1 BGB herbeizuführen (vgl. BGHZ 78, 1, 5), eine solche Vorgehens weise hatte hier auch dem Amtspfleger der Gaby W. offen gestanden.
  • BGH, 31.01.1996 - VIII ZR 297/94

    Zurechnung des Wissens eines Wissensvertreters einer GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95
    Eine Wissenszurechnung in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, daß derjenige, auf dessen Kenntnisse (allein oder im Zusammenwirken mit dem Wissensstand anderer) abgestellt werden soll, in den betreffenden Aufgabenkreis eingebunden war (vgl. dazu z.B. BGHZ 117, 104, 106 f., BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94 - WM 1996, 824, 825).
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 285/93

    Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit; Geltung

  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90

    Begriff des "Wissenvertreters" und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu

  • BGH, 11.02.1992 - VI ZR 133/91

    Verwirkung von deliktischen Ansprüchen vor Eintritt der Verjährung; Kenntnis vom

  • BGH, 30.11.1955 - VI ZR 211/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

  • BGH, 22.04.1986 - VI ZR 133/85

    Zurechnung der Kenntnisse verschiedener Bediensteter einer Behörde für den

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 226/16

    Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer: Inhaltliche Anforderungen an die die

    Damit kann zugleich die Frage offen bleiben, ob sich die zum Rechtsübergang bei Sozialversicherungsträgern aufgestellten Grundsätze des Senatsurteils vom 1. Juli 2014 (VI ZR 391/13, VersR 2014, 1226) ohne Weiteres auf den örtlichen Zuständigkeitswechsel von Sozialhilfeträgern übertragen lassen, oder ob angesichts der auch im Übrigen im Rahmen von § 116 SGB X anerkannten Besonderheiten bei Sozialhilfeträgern (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94, BGHZ 131, 274; vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192) und des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) - zumal im Fall längerer Leistungsunterbrechungen - verjährungsrechtlich etwas anderes gilt.
  • BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11

    Regress des Sozialversicherungsträgers: Beginn der Verjährungsfrist

    Da Schadensersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis auf die Klägerin übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen (Senatsurteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, VersR 2004, 492, 493; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 9; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 28.05.2021 - 13 U 436/19

    Amtshaftung des Jugendhilfeträgers: Unterbliebene Bereitstellung eines

    So muss etwa eine Behörde, die eine andere mit der Erledigung ihrer Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen zurechnen lassen, das die ausführende Behörde in diesem Rahmen erlangt (BGH, Beschluss v. 14.2.2013, IX ZR 115/12, juris Rn. 4 ff.; Urt. v. 25.6.1996, VI ZR 117/95, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 4.2.1997, VI ZR 306/95, juris Rn. 17).
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