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   BGH, 07.12.2004 - VI ZR 119/04   

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https://dejure.org/2004,356
BGH, 07.12.2004 - VI ZR 119/04 (https://dejure.org/2004,356)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04 (https://dejure.org/2004,356)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 (https://dejure.org/2004,356)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abzug des Restwerts eines beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungwert vom für die Ersatzbeschaffung verlangten Betrag bei Schadensbehebung durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs und nicht durch Reparatur; "Subjektsbezogene Schadensbetrachtung"; Pflicht zur ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Restwertbörse - Muss Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch genommen werden

  • online-und-recht.de
  • kanzlei-heskamp.de
  • Judicialis

    BGB § 249 Fb

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Voraussetzungen für die Anrechnung eines vom Geschädigten erzielten überdurchschnittlichen Erlöses aus der Veräußerung seines totalbeschädigten Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Anrechnung eines überdurchschnittlichen Erlöses für den Unfallwagen; Obliegenheiten des Geschädigten bei der Verwertung eines Unfallfahrzeugs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Überdurchschnittlicher Erlös

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Internet-Restwertangebote

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Überdurchschnittlicher Erlös für Unfallwagen - darf Schädiger teilhaben?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallwagen übers Internet günstig verkauft - Grundsatzurteil des BGH zur Schadensabrechnung nach Unfällen

  • fahrschule-online.de (Leitsatz)

    Unfallfahrzeug-Verkauf: Mühe lohnt sich

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Unfallfahrzeug-Verkauf: Mühe lohnt sich

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Ermittlung des höchsten Restwertes im Internet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Internet-Restwertbörsen und der Restwert eines Unfallfahrzeugs!

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Neue Entwicklung in der Rechtsprechung absehbar? - Internetangebote im Schadenrecht

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Restwert bei Eigenverwertung per Internet

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 249
    Anrechnung eines ohne besondere Anstrengungen erzielten höheren Erlöses auf Internetsondermarkt für Restwertaufkäufer nach Kfz-Unfall

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 357
  • MDR 2005, 330
  • NZV 2005, 140
  • VersR 2005, 381
  • BB 2005, 352
 
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Wird zitiert von ... (88)

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 673/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und

    Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, aaO), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, aaO; aA OLG Köln, NJW-RR 2013, 224, 225 und Beschluss vom 14. Februar 2005 - 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804).

    Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457, 458).

    Vorrangiger Grund für die Annahme, bei der Ermittlung des Restwerts sei grundsätzlich entscheidend auf den regionalen Markt abzustellen, war für den Senat die Überlegung, dass es einem Geschädigten - unabhängig davon, ob er im Einzelfall nach Einholung des Gutachtens dann auch entsprechend verfährt (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, VersR 1993, 769 f.) - möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben (Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413 Rn. 9; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457; Steffen, zfs 2002, 161 f.; ders., DAR 1997, 297, 300).

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

    Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

    Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht ebenfalls unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382).

    Dadurch wird verhindert, dass sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 163, 180, 184; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).

    Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).

    Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und BGHZ 163, 362 jeweils aaO).

    a) Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen und durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).

    Der erzielte Restwert steht dann bei der Schadensabrechnung fest und es liegt auf der Hand, in welcher Höhe der Schaden durch den erzielten Verkaufspreis ausgeglichen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 367; 163, 180, 185, 187; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).

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