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   BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86   

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BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86 (https://dejure.org/1987,875)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1987 - VI ZR 123/86 (https://dejure.org/1987,875)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 (https://dejure.org/1987,875)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze des "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" - Anscheinsbeweis bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften - Schulbezogenheit eines Unfalls - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebsunfalls bei der Bundesbahn

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 636; RVO § 637; HpflG § 1; ZPO § 286

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung eines Mitschülers während einer Klassenfahrt; Verletzung eines Reisenden; Kausalität eines Mitverschuldens des Reisenden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unfallversicherung - Unfall bei Bundesbahnfahrt der Klasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2445
  • NJW-RR 1987, 1310 (Ls.)
  • MDR 1987, 750
  • VersR 1987, 781
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86

    Gesamtschuldnerausgleich bei teilweiser Haftungsfreistellung aufgrund

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86
    Nach diesen Grundsätzen beschränken sich die Schadensersatzansprüche des Verletzten in den Fällen, in denen einer der Schädiger nach §§ 636, 637 RVO haftungsprivilegiert ist, auf Ansprüche gegen den nicht haftungsprivilegierten Zweitschädiger, wobei diese Ansprüche sich auf das verringern, was auf diesen Schädiger im Innenverhältnis der Schädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Sonderregelung der §§ 636, 637 RVO "gestört" wäre (BGHZ 61, 51, 55; zuletzt Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 01.10.1985 - VI ZR 19/84

    Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozeß wegen mangelhafter Aufklärung;

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86
    An die Bejahung dieses Zurückweisungsgrundes sind hohe Anforderungen zu stellen; dies folgt aus dem Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 19/84 - VersR 1986, 183, 185).
  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86
    Nach diesen Grundsätzen beschränken sich die Schadensersatzansprüche des Verletzten in den Fällen, in denen einer der Schädiger nach §§ 636, 637 RVO haftungsprivilegiert ist, auf Ansprüche gegen den nicht haftungsprivilegierten Zweitschädiger, wobei diese Ansprüche sich auf das verringern, was auf diesen Schädiger im Innenverhältnis der Schädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Sonderregelung der §§ 636, 637 RVO "gestört" wäre (BGHZ 61, 51, 55; zuletzt Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 11.12.1950 - III ZR 154/50

    Betriebsgefahr und höhere Gewalt

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86
    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG liegt nicht nur vor, wenn der Unfall durch eine dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist, sondern auch dann, wenn ein unmittelbarer äußerer - örtlicher und zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Eisenbahn besteht (BGHZ 1, 17, 19; Senatsurteile vom 18. Dezember 1956 - VI ZR 166/56 - VersR 1957, 112 und vom 5. März 1963 - VI ZR 15/62 - NJW 1963, 1107 = VersR 1963, 583, 584, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 15/62

    Schaden eines Kraftfahrers wegen eines Zusammenpralls eines Kfz mit einer wegen

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86
    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG liegt nicht nur vor, wenn der Unfall durch eine dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist, sondern auch dann, wenn ein unmittelbarer äußerer - örtlicher und zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Eisenbahn besteht (BGHZ 1, 17, 19; Senatsurteile vom 18. Dezember 1956 - VI ZR 166/56 - VersR 1957, 112 und vom 5. März 1963 - VI ZR 15/62 - NJW 1963, 1107 = VersR 1963, 583, 584, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73

    Regreßverbot wegen Unternehmerprivilegs (§ 636 RVO) bei Teilnahme am allgemeinen

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86
    Denn die Haftungsprivilegierung des Schädigers ist bei der Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr nur zu dessen Gunsten aufgehoben, nicht aber zu Gunsten eines Sozialversicherungsträgers, der an einem Regreß nach § 1542 RVO a.F., § 116 SGB X auch in diesem Fall durch §§ 636, 637 RVO gehindert ist (BGHZ 63, 313, 316 f.).
  • BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75

    Prügelei auf dem Schulhof

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Schulbezogenheit zu bejahen, wenn die Verletzungshandlung durch die Schulsituation bedingt oder wenigstens begünstigt worden ist, wenn sie mit dem Schulbetrieb in einem "inneren Zusammenhang" steht; im Gegensatz hierzu steht ein Unfall, zu dem es nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs gekommen ist (Senatsurteile vom 12. Oktober 1976 - VI ZR 271/75 - VersR 1977, 129, 130 und vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - VersR 1978, 441, 442; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850).
  • BGH, 27.04.1981 - III ZR 47/80

    Rechtsfolgen und Haftung bei Unfällen von Schülern an einer Schulbushaltestelle

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Schulbezogenheit zu bejahen, wenn die Verletzungshandlung durch die Schulsituation bedingt oder wenigstens begünstigt worden ist, wenn sie mit dem Schulbetrieb in einem "inneren Zusammenhang" steht; im Gegensatz hierzu steht ein Unfall, zu dem es nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs gekommen ist (Senatsurteile vom 12. Oktober 1976 - VI ZR 271/75 - VersR 1977, 129, 130 und vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - VersR 1978, 441, 442; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850).
  • BGH, 08.05.1984 - VI ZR 296/82

    Grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der Unfallverhütung

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird bei einem Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften prima facie vermutet, daß es bei Beachtung der Schutzvorschrift nicht zu der Verletzung gekommen wäre, wenn sich - wie hier - in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Vorschrift verhindern wollte (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 - VersR 1984, 775, 776 m.w.N.).
  • BGH, 28.02.1978 - VI ZR 91/77

    Einstufen eines Verhaltens von Schülern in der Schule als "betriebliche

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Schulbezogenheit zu bejahen, wenn die Verletzungshandlung durch die Schulsituation bedingt oder wenigstens begünstigt worden ist, wenn sie mit dem Schulbetrieb in einem "inneren Zusammenhang" steht; im Gegensatz hierzu steht ein Unfall, zu dem es nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs gekommen ist (Senatsurteile vom 12. Oktober 1976 - VI ZR 271/75 - VersR 1977, 129, 130 und vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - VersR 1978, 441, 442; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850).
  • BGH, 18.12.1956 - VI ZR 166/56
  • BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13

    Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

    Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass er gegen eine gesetzliche Vorschrift (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77, VersR 1979, 369 f. mwN) oder eine andere Verhaltensanweisung wie etwa eine Unfallverhütungsvorschrift verstoßen hat (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1970 - VI ZR 218/68, - VI ZR 86/69, VersR 1970, 469, 470; vom 25. Januar 1983 - VI ZR 92/81, VersR 1983, 440 und vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86, VersR 1987, 781).
  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGHZ 1, 17, 19; Senatsurteile vom 18. Dezember 1956 - VI ZR 166/56 - VersR 1957, 112; vom 5. März 1963 - VI ZR 15/62 - VersR 1963, 583, 584; vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781).
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Unfälle auf Ausflügen, die von der Schule veranstaltet werden, oder beim schulisch organisierten Aufenthalt in Schullandheimen sind in den Versicherungsschutz einbezogen (vgl. BSGE 44, 94, 95 ff; 48, 1 ff; BGH, Urt. v. 10. März 1987 - VI ZR 123/86, VersR 1987, 781, 782; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung 4. Aufl. § 539 Anm. 25 a cc m.N.; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 539 Anm. 85 b, Bl. 148/8; Vollmar VersR 1973, 298, 299).
  • BGH, 30.03.2004 - VI ZR 163/03

    Haftung eines Schülers für die Verletzung von Mitschülern durch einen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist, wenn ein Schüler einen anderen körperlich verletzt, für seine Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung "schulbezogen" war, d.h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 67, 279, 281 ff.; vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782; vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f. und vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - VersR 1992, 854, 855).

    Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen (vgl. Senatsurteile BGHZ 67, 279, 282 f.; vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - VersR 1978, 441; vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - aaO und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850).

  • LG Nürnberg-Fürth, 10.12.2019 - 4 O 662/19

    Verkehrssicherungspflichten: Absperrung muss auch nachts sichtbar sein

    Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass er gegen eine gesetzliche Vorschrift oder eine andere Verhaltensanweisung, wie etwa eine Unfallverhütungsvorschrift, verstoßen hat (BGH, Urteil vom 30.01.1979 - VI ZR 144/77 - BGH VersR 1970, 469; BGH VersR 1983, 440; BGH VersR 1987, 781).
  • AG Berlin-Tiergarten, 24.07.2007 - 6 C 381/06

    Haftung für Eisenbahnen: Unverschuldetes Verschütten des Kaffees während der

    (BGH NJW 1987, 2445) Dieser Zusammenhang ist ohne weiteres zu bejahen, wenn sich der Unfall bei der eigentlichen Beförderungstätigkeit ereignet hat.

    Überdies besteht auch in solchen Fällen ein innerer Zusammenhang, in denen ein schädigendes Ereignis von einem anderen Fahrgast ausgeht (BGH NJW 1987, 2445).

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei einem Schülerunfall

    Das Gruppenerlebnis auf Klassenfahrten führt erfahrungsgemäß vor allem dann, wenn sich die Disziplin während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen lockert, häufig zu übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen (vgl BGH VersR 1987, 781, 782); Neckereien und Rangeleien aus nichtigem Anlaß können eine unverhältnismäßige Schärfe erhalten und plötzlich zu an sich nicht gewollten Reaktionen und in deren Folge zu Verletzungen führen.
  • BGH, 14.07.1987 - VI ZR 18/87

    Begriff desselben Betriebes; Schadensersatz bei einem Schulunfall

    Die Schulbezogenheit ist zu bejahen, wenn die Verletzungshandlung durch die Schulsituation bedingt oder wenigstens begünstigt worden ist, wenn sie mit dem Schulbetrieb in einem "inneren Zusammenhang" steht; im Gegensatz hierzu steht ein Unfall, zu dem es nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs gekommen ist (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen (vgl. BGHZ 67, 279, 283 sowie Senatsurteile vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - (aaO) und vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850).

  • BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91

    Keine Haftungsfreistellung des Schädigers bei tätlicher Auseinandersetzung nach

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 67, 279, 280 ff sowie Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782 und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f m.w.N.).
  • BGH, 12.06.1990 - VI ZR 273/89

    Überwachungspflicht des Bademeisters in einem Hallenbad

    Jedenfalls vor diesem Hintergrund beruht aber die Ablehnung der von der Klägerin im Berufungsrechtszug beantragten Beweiserhebung mit der Begründung, die Zeuginnen könnten über die Dauer der Unaufmerksamkeit der Beklagten keine zuverlässigen Angaben machen, auf einer prozeßrechtlich unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung (siehe dazu Senatsurteile vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 19/84 - VersR 1986, 183, 185 und vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782).
  • BVerwG, 10.08.1988 - 4 CB 19.88

    "Nicht mit Gründen versehenes" Urteil; Unrichtige Sachbehandlung i.S: von § 21

  • OLG München, 20.10.2011 - 1 U 3710/11

    Gesetzliche Unfallversicherung für Schüler: Haftungsprivilegierung des

  • KG, 07.05.2012 - 22 U 251/11

    Zur Haftung beim Sturz eines Fahrgastes beim Einsteigen

  • BGH, 28.05.1991 - IX ZB 82/90

    Vorlage eines Rechtsstreites zum EuGH zwecks Einholung einer Vorabentscheidung -

  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 6 U 129/09

    Anspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegenüber einem

  • OLG Köln, 07.11.2002 - 7 U 50/02

    Keine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers bei Ausstrahlung "feindlichen Grüns"

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2006 - L 9 U 77/05

    Anerkennung und Entschädigung eines Schulunfalls als Arbeitsunfall im Sinne der

  • OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16

    Unfall während der Fahrt eines Museumszuges

  • OLG Schleswig, 16.03.2000 - 7 U 118/98

    Haftungsausschluss gem. §§ 104 ff. SGB VII bei Verletzung eines Mitschülers nach

  • BGH, 11.05.1993 - VI ZR 279/92

    Unfallversicherung, gesetzliche - Arbeitskollege - Mitnahme im PKW

  • LG Oldenburg, 24.07.2006 - 5 O 3878/05
  • LG Bayreuth, 13.01.1988 - S 47/87
  • OLG Nürnberg, 27.01.1994 - 8 U 2278/93

    Voraussetzungen für die Haftung als Zweitschädiger

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