Rechtsprechung
BGH, 28.10.2014 - VI ZR 125/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Krankenhaushaftung bei Geburtsschaden: Reichweite und Zeitpunkt ärztlicher Aufklärungspflichten hinsichtlich der unterschiedlichen Risiken und Vorteile bei den verschiedenen Entbindungsmethoden - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Aufklärungspflichten eines Arztes über die Risiken verschiedener Entbindungsmethoden
- rewis.io
Krankenhaushaftung bei Geburtsschaden: Reichweite und Zeitpunkt ärztlicher Aufklärungspflichten hinsichtlich der unterschiedlichen Risiken und Vorteile bei den verschiedenen Entbindungsmethoden
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280; BGB § 823
Keine erneute Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung bei unveränderter Indikation - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Kaiserschnitt: Keine doppelte Aufklärungspflicht
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Aufklärungspflichten bei relativer Indikation einer Schnittentbindung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Bei hinreichender Aufklärung über Risiken und Vorteile einer Sectio-Geburt kein Schadensersatzanspruch
- schluender.info (Kurzinformation)
Aufklärung über Behandlungsalternativen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bei hinreichender Aufklärung über Risiken und Vorteile einer Sectio-Geburt kein Schadensersatzanspruch
- haerlein.de (Kurzinformation)
Der geburtsleitende Arzt, welche Aufklärungspflichten hat er in einer Entbindungssituation?
- prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)
Notwendige Aufklärung vor Kaiserschnittentbindung
- haufe.de (Kurzinformation)
Arzt muss nicht zweimal über Kaiserschnitt aufklären
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Eine Aufklärung reicht bei Problemgeburt
- juraforum.de (Kurzinformation)
Aufklärungspflichten bei vermeintlicher Problemgeburt
- juraforum.de (Kurzinformation)
Aufklärungspflichten bei vermeintlicher Problemgeburt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Arzt muss Schwangere grundsätzlich nicht wiederholt auf Möglichkeit eines Kaiserschnitts hinweisen - Nochmalige Aufklärungspflicht besteht nur bei entscheidender Veränderung der Umstände
Besprechungen u.ä.
- tacke-krafft.de (Entscheidungsanmerkung)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2015, 591
- MDR 2015, 460
- FamRZ 2015, 574
- VersR 2015, 579
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 28.08.2018 - VI ZR 509/17
Schadensersatzanspruch wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler und …
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Aufklärung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (Senat, Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 125/13, VersR 2015, 579 Rn. 7;… Senatsurteile vom 17. Mai 2011 - VI ZR 69/10, VersR 2011, 1146 Rn. 10;… vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04, BGHZ 168, 103 Rn. 13; vom 22. September 1987 - VI ZR 238/86, BGHZ 102, 17, 22; jeweils mwN).In einer solchen Lage muss der Arzt die Mutter über die für sie und das Kind bestehenden Risiken sowie über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Entbindungsmethoden aufklären und sich ihrer Einwilligung für die Art der Entbindung versichern (Senat, Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 125/13, VersR 2015, 579 Rn. 6; Senatsurteile vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03, VersR 2005, 227, 228; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 647; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 300/91, VersR 1993, 703, 704; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92, VersR 1993, 835, 836; vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 132/88, BGHZ 106, 153, 157).
Eine - vorgezogene - Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken und Vorteile der verschiedenen Entbindungsmethoden ist deshalb bereits dann erforderlich - und muss dann bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem sich die Schwangere noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden kann -, wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Geburtsvorgang so entwickeln kann, dass die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird (Senat, Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 125/13, VersR 2015, 579 Rn. 7;… Senatsurteile vom 17. Mai 2011 - VI ZR 69/10, VersR 2011, 1146 Rn. 11; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 300/91, VersR 1993, 703, 704 f.).
Dieses Recht muss möglichst umfassend gewährleistet werden (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 125/13, VersR 2015, 579 Rn. 6;… Senatsurteil vom 17. Mai 2011 - VI ZR 69/10, VersR 2011, 1146 Rn. 10 f.).
- BGH, 13.09.2016 - VI ZR 239/16
Arzthaftung: Erfordernis der nochmaligen Aufklärung der Schwangeren über die …
Mit Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2014 (VI ZR 125/13) hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.Der Senat hat diese Beurteilung beanstandet, weil sie von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wurde (Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 125/13, VersR 2015, 579 Rn. 5).
In einem solchen Fall hat der Arzt die Schwangere zur Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts und ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit über das veränderte Nutzen-Risiko-Verhältnis - beispielsweise über nachträglich eingetretene oder erkannte Risiken der von ihr gewählten Entbindungsmethode - zu informieren und ihr eine erneute Abwägung der für und gegen die jeweilige Behandlungsalternative sprechenden Gründe zu ermöglichen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 125/13, VersR 2015, 579 Rn. 8).
Feststellungen dazu, dass die Vaginalgeburt deshalb als mit höheren Risiken behaftet einzuschätzen war als vor dem Blasensprung, hatte das Berufungsgericht dagegen nicht getroffen (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 125/13, VersR 2015, 579 Rn. 10).
- BGH, 31.05.2016 - VI ZA 14/16 Der Senat hat die Beurteilung des Berufungsgerichts im ersten Berufungsurteil in dieser Sache, wonach die Ärzte der Beklagten die Mutter des Klägers trotz der bereits am 27. Januar 2005 erfolgten Aufklärung über die Möglichkeit der Schnittentbindung am 8. Februar 2005 nochmals über diese Behandlungsalternative hätten unterrichten müssen, beanstandet, weil sie von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wurde (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 125/13, VersR 2015, 579 Rn. 5).
In einem solchen Fall hat der Arzt die Schwangere zur Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts und ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit über das veränderte Nutzen-Risiko-Verhältnis - beispielsweise über nachträglich eingetretene oder erkannte Risiken der von ihr gewählten Entbindungsmethode - zu informieren und ihr eine erneute Abwägung der für und gegen die jeweilige Behandlungsalternativen sprechenden Gründe zu ermöglichen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 125/13, VersR 2015, 579 Rn. 8).
Es hatte insbesondere nicht festgestellt, dass die mit einer vaginalen Entbindung verbundenen Risiken für den Kläger aufgrund nachträglich eingetretener Umstände oder Erkenntnisse höher einzuschätzen waren als am 27. Januar 2005 (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 125/13, VersR 2015, 579 Rn. 10).
- OLG Karlsruhe, 17.02.2016 - 7 U 32/13
Arzthaftungsprozess: Ermessensfehler bei der Auswahl des Sachverständigen; Umfang …
Zwar ist zu berücksichtigen, dass eine Mitursächlichkeit regelmäßig ausreicht, denn eine solche genügt grundsätzlich haftungsrechtlich, um eine Haftung in vollem Umfang zu begründen (BGH, VersR 2015, 579 ff., Tz. 11, juris; BGH, VersR 2014, 1130 ff., Tz. 20/25, juris). - OLG Hamm, 15.02.2022 - 26 U 21/21
Schmerzensgeldanspruch wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Fehlende …
Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert jedoch eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. § 630 e Abs. 1 S. 3 BGB sowie BGH, Urteil vom 28. August 2018 - VI ZR 509/17 - juris BGH, VersR 2015, 579; VersR 2011, 1146; BGHZ 168, 103 jeweils mwN). - LG Berlin, 02.07.2020 - 6 O 425/12
Umfang der Aufklärungspflicht über den Off-Label-Use eines Medikaments
Das Recht jeder Frau, selbst darüber bestimmen zu dürfen, muss möglichst umfassend gewährleistet werden (vgl. BGH NJW-RR 2015, 591, 592 m.w.N.). - OLG Dresden, 09.10.2018 - 4 U 537/18
Umfang der Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes bei Bestehen mehrerer …
Eine solche ist nur dann gem. § 630 e Abs. 1 S. 3 BGB erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die jeweils zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014 - VI ZR 125/13 - Juris). - OLG Köln, 23.01.2019 - 5 U 69/16
Aufklärung über Schnittentbindung bei makrosomem Kind
Das Recht der Schwangeren als Sachwalterin der Rechte des Kindes muss umfassend gewährleistet sein (BGH, Urt. v. 28.10.2014, VI ZR 125/13, VersR 2015, 579;… BGH aaO, VersR 2018, 1510 m.w.N.). - OLG Koblenz, 22.07.2015 - 5 U 758/14
Pflicht des Arztes zur Aufklärung über unterschiedliche Operationstechniken
Anders ist es lediglich dann, wenn mehrere Wege zur Verfügung stehen, die sich in ihren Belastungen, Risiken und Erfolgschancen wesentlich unterscheiden; dann ist der Patient davon in Kenntnis zu setzen, damit er selbst prüfen kann, was in seiner persönlichen Situation sinnvoll ist und worauf er sich einlassen will (BGH VersR 1988, 190 ; BGH GesR 2015, 160; OLGR Hamburg 2000, 250; OLG Naumburg VersR 2004, 1460 ). - OLG Naumburg, 18.01.2022 - 1 U 160/19
Anforderungen an die ärztliche Aufklärung vor der Entbindung eines Kindes
Vorauszugehen hat eine sorgfältige Beratung über die unterschiedlichen Verläufe, Risiken, Vor- und Nachteile der vaginalen und der geplanten Schnittentbindung (BGH NJW 1992, 741, 742; BGH NJW-RR 2015, 591, 592; 2019, 17, 18).Eine nochmalige Aufklärung war unter diesen Umständen nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2015, 591, 592).
- OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16
Arzthaftung: Verspätete Indikation für einen Kaiserschnitt bei Verdacht auf ein …
- OLG Schleswig, 18.10.2018 - 4 U 55/18
Hypothetische Einwilligung des Patienten bei einem möglichen Aufklärungsfehler …
- OLG Brandenburg, 07.07.2022 - 12 U 8/22
Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung Haftung wegen …
- LG Berlin, 13.01.2016 - 35 O 47/12
Krankenhaushaftung bei Geburtschäden anlässlich einer vaginalen Entbindung: …
- LG Göttingen, 17.09.2019 - 12 O 3/18
Die Durchführung einer Episiotomie stellt auch im Rahmen einer Geburt einen …