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BGH, 20.05.1958 - VI ZR 127/57 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1958, 1044
- MDR 1958, 597
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.04.1956 - II ZR 135/55
Kostenentscheidung im Schlußurteil
Auszug aus BGH, 20.05.1958 - VI ZR 127/57
Wegen der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts in dem rechtskräftigen Schlußurteil vom 27. Juni 1957 sein Bewenden (vgl. BGHZ 20, 253). - BGH, 17.05.1957 - VI ZR 63/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.05.1958 - VI ZR 127/57
Der erkennende Senat hat sich in seinen Urteilen vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56 (BGHZ 24, 263) und 24. September 1957 - VI ZR 300/56 (LM Nr. 4 zu § 23 StVO = NJW 1957, 1878 = VersR 1957, 719) bereits mit der Frage beschäftigt, ob bei einem Verkehrsunfall der Verletzte von dem schuldigen Schädiger Ersatz der Kosten verlangen kann, die ihm als Nebenkläger in dem Strafverfahren gegen den Schädiger erwachsen sind. - BGH, 24.09.1957 - VI ZR 300/56
Auszug aus BGH, 20.05.1958 - VI ZR 127/57
Der erkennende Senat hat sich in seinen Urteilen vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56 (BGHZ 24, 263) und 24. September 1957 - VI ZR 300/56 (LM Nr. 4 zu § 23 StVO = NJW 1957, 1878 = VersR 1957, 719) bereits mit der Frage beschäftigt, ob bei einem Verkehrsunfall der Verletzte von dem schuldigen Schädiger Ersatz der Kosten verlangen kann, die ihm als Nebenkläger in dem Strafverfahren gegen den Schädiger erwachsen sind. - BGH, 22.04.1958 - VI ZR 65/57
Anklage nach Unfall - § 823 BGB, Schutzzweck, keine Haftung des Schädigers für …
Auszug aus BGH, 20.05.1958 - VI ZR 127/57
In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57 hat der erkennende Senat dargelegt, daß im Falle des § 823 Abs. 1 BGB ebenso wie in dem des § 823 Abs. 2 BGB nicht unter allen Umständen jeder mit der haftungsbegründenden Handlung in adäquatem ursächlichem Zusammenhang stehende Schaden zu ersetzen ist, sondern daß es im besonderen auch darauf ankommt, ob der geltend gemachte Schaden innerhalb des Schutzzweckes der verletzten Norm liegt, ob es sich um Folgen handelt, um deretwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.
- BGH, 21.07.2011 - IX ZR 151/10
Restschuldbefreiung: Ausnahme eines Anspruchs auf Erstattung von Nebenklagekosten …
Dasselbe gilt, wenn das Strafverfahren eingestellt wird und das Strafgericht im Rahmen einer Ermessenentscheidung (vgl. § 472 Abs. 2 StPO) davon absieht, dem Angeklagten die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 24. September 1957 - VI ZR 300/56, NJW 1957, 1878; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 127/57, NJW 1958, 1044). - BGH, 03.07.1962 - VI ZR 184/61
Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Köln, 21.04.1997 - 12 U 114/96
Schmerzensgeld für einen abgeschossenen Hoden
Der BGH führt in NJW 1958, 1044 für derartige Konstellationen treffend aus, die gegenteilige Auffassung führe zu einem "sinnwidrigen Ergebnis, das nicht Rechtens sein kann.".Diese Auffassung wurde in den nachfolgenden Entscheidungen BGH NJW 1957, 1878 = VersR 1957, 719 u. NJW 1958, 1044 = MDR 1958, 597 bestätigt, und es wurde ergänzend entschieden, daß etwas anderes auch dann nicht gelten könne, wenn das Strafverfahren gegen den Schädiger eingestellt worden oder er verurteilt worden sei.
- BGH, 02.02.1960 - VI ZR 48/59
Rechtsmittel
Es kommt ihnen vielmehr eine weitergreifende Bedeutung zu, so daß sie auch die Fälle erfassen, daß das Strafverfahren gegen den Urheber des Unfalls auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes eingestellt oder selbst der Angeklagte im Strafverfahren verurteilt worden ist (Urteile des erkennenden Senats vom 24.9.1957 - VI ZR 300/56 = VersR 1957, 719 f, und vom 20.5.1958 - VI ZR 127/57 - LM Nr. 20 zu § 7 StVG). - OLG Hamm, 20.04.1983 - 13 U 239/82
Zum Anspruch wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung bei einer verheirateten …
Auf diesen Anspruch ist wegen fehlender Kongruenz eine von einer Berufsgenossenschaft gezahlte Erwerbsunfähigkeits-Rente nicht anzurechnen (Vergleiche BGH, 1970-05-05, VI ZR 212/68, VersR 1970, 766; Vergleiche BGH, 1958-05-20, VI ZR 130/57, MDR 1958, 597).