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   BGH, 28.04.1987 - VI ZR 127/86   

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https://dejure.org/1987,773
BGH, 28.04.1987 - VI ZR 127/86 (https://dejure.org/1987,773)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1987 - VI ZR 127/86 (https://dejure.org/1987,773)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1987 - VI ZR 127/86 (https://dejure.org/1987,773)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Spielgeräte auf einem öffentlichen Kinderspielplatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kinderspielplatz - Sicherheit und Erhaltung - Verkehrssicherungspflicht - Pflichten des Gärtnermeisters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Kinderspielplatzes

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 48
  • NJW-RR 1988, 148 (Ls.)
  • MDR 1987, 1015
  • NVwZ 1988, 188 (Ls.)
  • VersR 1987, 891
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.07.1978 - VI ZR 136/77

    Anspruch auf Schadensersatz wegens des Ausfalls einer Verkehrssignalanlage -

    Auszug aus BGH, 28.04.1987 - VI ZR 127/86
    Sie handeln deshalb grundsätzlich nicht fahrlässig, wenn sie ihre Tätigkeit nach den ihnen erteilten Arbeitsanweisungen und betrieblichen Vorschriften ausrichten (Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 136/77 - VersR 1978, 963 betreffend Montagearbeiten an einer Verkehrssignalanlage).
  • BGH, 21.01.1965 - III ZR 217/63

    Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht; Inspektion von Straßenbäumen

    Auszug aus BGH, 28.04.1987 - VI ZR 127/86
    Die Dienstanweisung hätte deshalb dem Beklagten erläutern müssen, worauf er besonders zu achten hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63 - NJW 1965, 815 zur Verpflichtung von Straßenwärtern, den Standfuß der an einer Bundesstraße stehenden Bäume bis zum Erdboden genau zu besichtigen und dazu nötigenfalls Straßenkehricht, Unkraut, Gras und ähnliche Sichtbehinderungen zu entfernen).
  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Grundsätzlich müssen Kinder und ihre Eltern uneingeschränkt darauf vertrauen dürfen, daß sich die Kinder gefahrlos der Spielgeräte bedienen können und insbesondere nicht so schwere Verletzungen erleiden können wie hier (vgl. Senatsurteil vom 28.04.1987 - VI ZR 127/86 = VersR 1987, 891, 892).

    Auch wenn es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtsetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des "DIN Deutschen Instituts für Normung e.V." handelt (vgl. Senatsurteil vom 10.03.1987 - VI ZR 144/86 = VersR 1987, 783, 784), so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. Senatsurteil vom 11.12.1979 - VI ZR 141/78 = NJW 1980, 1219, 1221 = VersR 1980, 380, 382 und vom 28.04.1987 aaO).

  • OLG Hamburg, 01.12.2016 - 6 U 145/14

    Haftung des Verfrachters für Verlust und Beschädigung von Transportgut: Auslegung

    Inhalt dieser allgemeinen Organisationspflicht - es handelt sich um einen Unterfall der sog. Verkehrssicherungspflichten - ist etwa das Vorhalten ausreichender Kapazitäten für die Bewältigung der sich stellenden Aufgaben, der Erlass allgemeiner Anordnungen für deren Ausführung und die Kontrolle der Einhaltung dieser Anordnungen (vgl. allg. etwa BGH NJW 1988, 48 (49); NJW 1985, 2189 (2192)).
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2006 - 24 U 63/05

    Zur Haftung des Betreibers/Vermieters einer mobilen Hubarbeitsbühne für

    c) Als bei der Viertbeklagten angestellter Sachkundiger haftet der Beklagte zu 5) schon mangels Pflichtverletzung nicht für schadensursächliche Organisationsmängel des Beschäftigungsbetriebs (vgl. BGH NJW 1988, 48 = MDR 1987, 1015, der die Haftung erst am fehlenden Verschulden scheitern lässt).
  • OLG Köln, 25.05.2000 - 7 U 185/99

    Haftung der Gemeinde für Sturz eines Kindes von Spielgerät

    DIN-Normen spiegeln den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wieder und sind somit zur Bestimmung des nach er Verkehrsauffassung zur Sicherheit gebotenen in besonderer Weise geeignet (BGH NJW 1980, 1219, 1221; VersR 1987, 891).
  • LG Stuttgart, 02.12.2008 - 15 O 228/08

    Baum mit Baumschutzmatte auf Spielplatz zulässig

    Öffentlich zugängliche Kinderspielplätze müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefahren, die über das bei bestimmungsgemäßer Benutzung übliche Risiko hinausgehen und vom Kind nicht erkennbar sind, vermieden werden (BGH NJW 1988, 48, 49; OLG Hamm, VersR 1996, 1515, 1516; Spindler , in: BeckOK-BGB, Stand: 01.10.2007, § 823 Rn. 299).

    Die Rechtsprechung setzt zwar - zu Recht - im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht auf Spielplätzen strenge Maßstäbe an (BGH NJW 1988, 48, 49; OLG München, NJW-RR 2007, 746, 747).

  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 66/86

    Überwachung einer Brücke über eine Bundeswasserstraße

    Mang berichtet hat, damals noch nicht bekannt waren und ihnen deshalb kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, daß sie die Freilegung nur einer Bodenverankerung veranlaßt haben (zur Überprüfung der unterirdischen Teile eines "Drehpilzes" vgl. BGH BGHR BGB § 276 Abs. 1 - Verkehrssicherungspflicht 1 = VersR 1987, 891, 893) [BGH 28.04.1987 - VI ZR 127/86] .
  • OLG Koblenz, 20.10.2005 - 5 U 216/05

    Verkehrssicherungspflicht: Keine Sicherungspflicht für ein karussellartiges

    Eltern und Kinder müssen darauf vertrauen dürfen, dass sich die Spielgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden (BGH NJW 1988, 48).
  • OLG Stuttgart, 11.03.2020 - 4 U 582/19

    Amtshaftung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht eines öffentlichen

    Spielplätze sind grundsätzlich so zu gestalten, dass Eltern und Kinder sich uneingeschränkt darauf verlassen können, dass sich die Kinder der Spielgeräte bedienen können und insbesondere keine schweren Verletzungen erleiden können (BGH NJW 1988, 2667 und NJW 1988, 48, 49; aus der Lit: Staudinger-Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. E 28).
  • AG Nordhorn, 19.10.2000 - 3 C 1053/00

    Verkehrssicherungspflicht für so genannte "Hüpfkissen"

    Kinder und Eltern müssen uneingeschränkt darauf vertrauen können, dass sich Spielgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und schwere Verletzungen ausgeschlossen bleiben (BGHZ 103, 338 [340] = NJW 1988, 2667 = LM § 823 [Dc] BGB Nr. 165; BGH, NJW 1988, 48 [49] = LM § 823 [Dc] BGB Nr. 160).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.1992 - 7 U 52/92

    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Sporthalle - Schmerzensgeld

    Diese umfaßte den zumutbaren Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgingen und von Besuchern nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar waren (BGH NJW 88, 48/49; VersR. 88, 739; 82, 492/494; 80, 863/864; Senat Urteil vom 28.03.1990 - 7 U 327/88 - OLG München, VersR. 82, 1105/1106).
  • LG Aachen, 10.04.1991 - 4 O 4/91

    Schadenersatzanspruch aufgrund Sturzes von einem Karussell auf einem öffentlichen

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