Rechtsprechung
BGH, 16.12.1953 - VI ZR 131/52 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1954, 393
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger; …
§ 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (Senatsurteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393;… Dauer in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 8 StVG Rn. 3 f.;… Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 19 Rn. 10).Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann eine den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, aaO).
- BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90
Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei …
Nach dieser Vorschrift soll derjenige den Schutz der Haftung aus dem Straßenverkehrsgesetz nicht in Anspruch nehmen können, der sich durch seine Tätigkeit beim Betrieb der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefährdung besonders aussetzt (Senatsurteile vom 6. Dezember 1953 - VI ZR 131/52 - VersR 1954, 61; vom 7. Juli 1956 - VI ZR 157/55 - VersR 1956, 640). - BGH, 12.01.2021 - VI ZR 662/20 § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (…Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 23 mwN; vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393).
- BGH, 03.07.1962 - VI ZR 184/61
Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Saarbrücken, 03.04.2020 - 13 S 169/19
Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG erfasst auch die Schädigung von …
Erfasst werden davon Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393; Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 mwN).Dem entspricht es, den Kreis der bei dem Betrieb Tätigen mit Blick auf den Charakter als Ausnahmevorschrift eng zu ziehen und nur solche Personen einzubeziehen, die in irgendeiner Form Einfluss auf den Betrieb des Fahrzeugs ausüben oder in anderer Weise Verantwortung für den Betrieb übernommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393 sowie den Überblick bei Kaufmann aaO Rn. 284 f. mwN).
- OLG Zweibrücken, 07.10.2020 - 1 U 57/19 Erfasst werden nur solche Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren gerade als Fortbewegungsmittel stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur kurzfristig oder aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. VI ZR 286/09 BGH, Urteil vom 16.12.1953, Az. VI ZR 131/52; OLG Koblenz, Urteil vom 19.08.2019, Az. 12 U 1444/18; OLG Köln, Urteil vom 05.07.2019, Az. 6 U 234/18; jeweils Juris).
- OLG Stuttgart, 11.12.2002 - 3 U 117/02
Frachtführerhaftung für Ladungsschaden durch umstürzenden Lkw: Anwendungsbereich …
Bereits BGH NJW 1954, 393 (vgl. auch OLG München NZV 1990, 393) hatte dies dahingehend formuliert, dass beim Betrieb diejenigen Personen tätig sind, die durch unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zu den Kfz-Triebkräften der typischen Betriebsgefahr mehr als andere ausgesetzt sind. - BGH, 07.07.1956 - VI ZR 157/55
Begriff der Tätigkeit bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs
Dieser Grund liegt in dem Rechtsgedanken, daß der besondere Schutz der im StVG begründeten Gefährdungshaftung dem nicht zukommt, der den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs nicht als ein am Kraftfahrbetrieb unbeteiligter Verkehrsteilnehmer zwangsläufig unterworfen ist, sondern sich der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges durch Beteiligung an seinem Betriebe freiwillig und bewußt in erhöhtem Maße ausgesetzt hat (RG JW 1937, 1769; BGH VI ZR 131/52 vom 16. Dezember 1953 = NJW 1954, 393 Nr. 7).