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   BGH, 23.06.1959 - VI ZR 133/58   

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https://dejure.org/1959,6580
BGH, 23.06.1959 - VI ZR 133/58 (https://dejure.org/1959,6580)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1959 - VI ZR 133/58 (https://dejure.org/1959,6580)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1959 - VI ZR 133/58 (https://dejure.org/1959,6580)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.06.1951 - II ZR 24/50

    Feststellungsklage gegen offene Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 23.06.1959 - VI ZR 133/58
    Denn die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, eine entsprechende Leistungsklage zu erheben, dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der Streitpunkte führt (BGHZ 2, 250).
  • BGH, 14.02.1953 - VI ZR 136/52
    Auszug aus BGH, 23.06.1959 - VI ZR 133/58
    Der mitfahrende Weisungsberechtigte hat nur dann die Pflicht, die Fahrweise des Kraftfahrzeugführers zu beanstanden, wenn er ein unvorsichtiges Fahren bemerkt hat oder wenigstens schlechthin hätte erkennen müssen (BGH Urteil vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 = NJW 1953, 779 Nr. 3).
  • BGH, 26.03.1956 - VI ZR 301/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.06.1959 - VI ZR 133/58
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ersatzanspruch erst zum Teil liquide, im übrigen aber noch nicht zum Abschluß gekommen ist (RGZ 108, 202; RG JW 1929, 41; BGH Urteil vom 26. März 1956 - VI ZR 301/54 = VersR 1956, 477).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - L 10 AS 360/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl BGH, Urteil vom 23. Juni 1959 - VI ZR 133/58, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 1988 - 4 WF 192/88, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. November 1991 - 3 WF 182/91, juris).
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