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   BGH, 16.01.1968 - VI ZR 134/66   

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BGH, 16.01.1968 - VI ZR 134/66 (https://dejure.org/1968,1552)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1968 - VI ZR 134/66 (https://dejure.org/1968,1552)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1968 - VI ZR 134/66 (https://dejure.org/1968,1552)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Obhutspflicht - Aufsichtsbereich der Eltern - Minderjähriger - Gefährliche Umgebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1

Papierfundstellen

  • VersR 1968, 378
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.09.1952 - 4 StR 41/52
    Auszug aus BGH, 16.01.1968 - VI ZR 134/66
    Dadurch schaffte sie für die Klägerin eine besondere Gefahrenlage; denn es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, daß sich die Klägerin, zumal in Gemeinschaft mit den beiden von der Beklagten ebenfalls mit genommenen 7-jährigon Spielgefährtinnen, auch auf dem Friedhof ihrem kindlichen Spieltrieb hingab, wobei die Grabsteine in das Spiel einbezogen und dadurch zu einer nicht unerheblichen Gefahrenquelle wurden, Wer aber für andere eine Gefahr schafft, dem erwächst daraus die Hechtspflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumut baren einen Schadenserfolg abzuwenden (vgl, RGSt 64, 273, 276; BGHSt 2, 129, 133; 3, 18; 3, 203; 4, 20; 4, 327; 14, 229; R&Z 75, 251; Senatsurteil vom 13# Dezem.

    Nach der festen, vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung setzt diese Rechtspflicht zur Schadensabwendung (Garantenpflicht) nicht voraus, daß die Gefahrenlage rechtswidrig oder schuldhaft herbeigeführt worden ist (vgl. insbesondere BGHSt 3, 203, wo dies ausdrücklich ausgesprochen wird; ebenso Schwarz-Dreher und Schönke-Schröder a.a.O.).Es kommt im vorliegenden Falle daher nicht darauf an, ob die Mutter der Klägerin mit deren Mitnahme auf den Friedhof einverstanden war oder nicht.

  • BGH, 20.08.1953 - 1 StR 88/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.01.1968 - VI ZR 134/66
    Dadurch schaffte sie für die Klägerin eine besondere Gefahrenlage; denn es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, daß sich die Klägerin, zumal in Gemeinschaft mit den beiden von der Beklagten ebenfalls mit genommenen 7-jährigon Spielgefährtinnen, auch auf dem Friedhof ihrem kindlichen Spieltrieb hingab, wobei die Grabsteine in das Spiel einbezogen und dadurch zu einer nicht unerheblichen Gefahrenquelle wurden, Wer aber für andere eine Gefahr schafft, dem erwächst daraus die Hechtspflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumut baren einen Schadenserfolg abzuwenden (vgl, RGSt 64, 273, 276; BGHSt 2, 129, 133; 3, 18; 3, 203; 4, 20; 4, 327; 14, 229; R&Z 75, 251; Senatsurteil vom 13# Dezem.

    Der Revision ist zuzugeben, daß nur denjenigen eine Rechtspflicht zur Schadensabwendung trifft, der für einen anderen eine über das übliche Maß hinausgehende, unangemessene (inadäquate) Gefahrenlago geschaffen hat (vgl. BGHSt 4, 327; OLG Oldenburg, NJW 1961, 1938 Nr. 20).

  • RG, 13.07.1934 - VII 33/34

    1. Kann im Gebiet des gemeinen Rechts der Straßenanlieger Entschädigung für

    Auszug aus BGH, 16.01.1968 - VI ZR 134/66
    Die Entscheidung RGZ 145, 107, 115 und die Ausführungen von Baumann, AcP 155, 495 ff? auf die sich die Revision bezieht, besagen nichts anderes.
  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 417/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.01.1968 - VI ZR 134/66
    Dadurch schaffte sie für die Klägerin eine besondere Gefahrenlage; denn es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, daß sich die Klägerin, zumal in Gemeinschaft mit den beiden von der Beklagten ebenfalls mit genommenen 7-jährigon Spielgefährtinnen, auch auf dem Friedhof ihrem kindlichen Spieltrieb hingab, wobei die Grabsteine in das Spiel einbezogen und dadurch zu einer nicht unerheblichen Gefahrenquelle wurden, Wer aber für andere eine Gefahr schafft, dem erwächst daraus die Hechtspflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumut baren einen Schadenserfolg abzuwenden (vgl, RGSt 64, 273, 276; BGHSt 2, 129, 133; 3, 18; 3, 203; 4, 20; 4, 327; 14, 229; R&Z 75, 251; Senatsurteil vom 13# Dezem.
  • BGH, 13.12.1960 - VI ZR 42/60

    Haftung des Betreibers eines Ladengeschäfts für den durch seinen Propagandisten

    Auszug aus BGH, 16.01.1968 - VI ZR 134/66
    ber I960 - VI ZR 42/60 - NJW 1961, 455 Nr. 6; Schwarz- Dreher 28. Aufl. Vorb.
  • BGH, 21.12.1951 - 1 StR 431/51

    Verbrechen - Beihilfe - Meineidsbeihilfe - Beihilfehandlung

    Auszug aus BGH, 16.01.1968 - VI ZR 134/66
    Dadurch schaffte sie für die Klägerin eine besondere Gefahrenlage; denn es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, daß sich die Klägerin, zumal in Gemeinschaft mit den beiden von der Beklagten ebenfalls mit genommenen 7-jährigon Spielgefährtinnen, auch auf dem Friedhof ihrem kindlichen Spieltrieb hingab, wobei die Grabsteine in das Spiel einbezogen und dadurch zu einer nicht unerheblichen Gefahrenquelle wurden, Wer aber für andere eine Gefahr schafft, dem erwächst daraus die Hechtspflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumut baren einen Schadenserfolg abzuwenden (vgl, RGSt 64, 273, 276; BGHSt 2, 129, 133; 3, 18; 3, 203; 4, 20; 4, 327; 14, 229; R&Z 75, 251; Senatsurteil vom 13# Dezem.
  • BGH, 29.04.1960 - 4 StR 105/60
    Auszug aus BGH, 16.01.1968 - VI ZR 134/66
    Dadurch schaffte sie für die Klägerin eine besondere Gefahrenlage; denn es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, daß sich die Klägerin, zumal in Gemeinschaft mit den beiden von der Beklagten ebenfalls mit genommenen 7-jährigon Spielgefährtinnen, auch auf dem Friedhof ihrem kindlichen Spieltrieb hingab, wobei die Grabsteine in das Spiel einbezogen und dadurch zu einer nicht unerheblichen Gefahrenquelle wurden, Wer aber für andere eine Gefahr schafft, dem erwächst daraus die Hechtspflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumut baren einen Schadenserfolg abzuwenden (vgl, RGSt 64, 273, 276; BGHSt 2, 129, 133; 3, 18; 3, 203; 4, 20; 4, 327; 14, 229; R&Z 75, 251; Senatsurteil vom 13# Dezem.
  • BGH, 11.10.1951 - 4 StR 208/51
    Auszug aus BGH, 16.01.1968 - VI ZR 134/66
    Dadurch schaffte sie für die Klägerin eine besondere Gefahrenlage; denn es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, daß sich die Klägerin, zumal in Gemeinschaft mit den beiden von der Beklagten ebenfalls mit genommenen 7-jährigon Spielgefährtinnen, auch auf dem Friedhof ihrem kindlichen Spieltrieb hingab, wobei die Grabsteine in das Spiel einbezogen und dadurch zu einer nicht unerheblichen Gefahrenquelle wurden, Wer aber für andere eine Gefahr schafft, dem erwächst daraus die Hechtspflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumut baren einen Schadenserfolg abzuwenden (vgl, RGSt 64, 273, 276; BGHSt 2, 129, 133; 3, 18; 3, 203; 4, 20; 4, 327; 14, 229; R&Z 75, 251; Senatsurteil vom 13# Dezem.
  • RG, 16.06.1930 - II 419/30

    1. Ist der Ehemann verpflichtet, das von ihm gegen Feuer versicherte Haus seiner

    Auszug aus BGH, 16.01.1968 - VI ZR 134/66
    Dadurch schaffte sie für die Klägerin eine besondere Gefahrenlage; denn es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, daß sich die Klägerin, zumal in Gemeinschaft mit den beiden von der Beklagten ebenfalls mit genommenen 7-jährigon Spielgefährtinnen, auch auf dem Friedhof ihrem kindlichen Spieltrieb hingab, wobei die Grabsteine in das Spiel einbezogen und dadurch zu einer nicht unerheblichen Gefahrenquelle wurden, Wer aber für andere eine Gefahr schafft, dem erwächst daraus die Hechtspflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumut baren einen Schadenserfolg abzuwenden (vgl, RGSt 64, 273, 276; BGHSt 2, 129, 133; 3, 18; 3, 203; 4, 20; 4, 327; 14, 229; R&Z 75, 251; Senatsurteil vom 13# Dezem.
  • OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

    (a) Maßstab für die Bestimmung der Fahrlässigkeit im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB ist § 276 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, VersR 1968, 378, 379; MüKoBGB/Wagner, 8. Auflage 2020, BGB § 823 Rn. 611).
  • OLG München, 31.03.2023 - 27 U 6731/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

    aa) Maßstab für die Bestimmung der Fahrlässigkeit im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB ist § 276 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, VersR 1968, 378, 379; MüKoBGB/Wagner, 8. Auflage 2020, BGB § 823 Rn. 611).
  • OLG München, 24.10.2022 - 27 U 5002/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit

    (a) Maßstab für die Bestimmung der Fahrlässigkeit im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB ist § 276 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, VersR 1968, 378, 379; MüKoBGB/Wagner, 8. Auflage 2020, BGB § 823 Rn. 611).
  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    (a) Maßstab für die Bestimmung der Fahrlässigkeit im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB ist § 276 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, VersR 1968, 378, 379; MüKoBGB/Wagner, 8. Auflage 2020, BGB § 823 Rn. 611).
  • OLG München, 26.05.2023 - 27 U 373/23

    Verjährung eventueller Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten,

    (bb) (aaa) Maßstab für die Bestimmung der Fahrlässigkeit im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB ist § 276 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, VersR 1968, 378, 379; MüKoBGB/Wagner, 8. Auflage 2020, BGB § 823 Rn. 611).
  • OLG Hamm, 24.06.2022 - 30 U 90/21

    Fahrlässigkeit; fehlender Rückruf; Schutzzweck; unvermeidbarer Rechtsirrtum;

    Maßstab für die Bestimmung der Fahrlässigkeit im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB ist § 276 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 16.01.1968 - VI ZR 134/66 -, juris, Rn. 15; Wagner, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 823, Rn. 611).
  • OLG München, 15.02.2023 - 27 U 7201/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    (a) Maßstab für die Bestimmung der Fahrlässigkeit im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB ist § 276 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, VersR 1968, 378, 379; MüKoBGB/Wagner, 8. Auflage 2020, BGB § 823 Rn. 611).
  • OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Vertragsschluss,

    aa) Maßstab für die Bestimmung der Fahrlässigkeit im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB ist § 276 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, VersR 1968, 378, 379; MüKoBGB/Wagner, 8. Auflage 2020, BGB § 823 Rn. 611).
  • OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23

    Abgasskandal; EA288; Grenzwertkausalität; Verbotsirrtum; Kein Schadensersatz bei

    (a) Maßstab für die Bestimmung der Fahrlässigkeit im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB ist § 276 Abs. 2 BGB ( BGH, Urteil vom 16. Januar 1968 - VI ZR 134/66 , juris Rn. 15).
  • OLG München, 17.05.2023 - 27 U 7270/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    a) Maßstab für die Bestimmung der Fahrlässigkeit im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB ist § 276 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, VersR 1968, 378, 379; MüKoBGB/Wagner, 8. Auflage 2020, BGB § 823 Rn. 611).
  • OLG München, 10.10.2022 - 27 U 3563/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG München, 11.10.2022 - 27 U 4617/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Abgasmanipulation

  • OLG München, 23.05.2023 - 27 U 1189/23

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG München, 05.05.2023 - 27 U 1464/23

    Fahrzeug, Betriebsuntersagung, Verkauf, EuGH, Zusammenhang, Form,

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