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   BGH, 02.11.1976 - VI ZR 134/75   

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https://dejure.org/1976,724
BGH, 02.11.1976 - VI ZR 134/75 (https://dejure.org/1976,724)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1976 - VI ZR 134/75 (https://dejure.org/1976,724)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1976 - VI ZR 134/75 (https://dejure.org/1976,724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823, § 847
    Anforderungen an die Aufklärung des Patienten bei interoperativ auftretendem erhöhten Operationsrisiko; DM 30000 Schmerzensgeld für die fehlerhafte Durchtrennung eines atypisch gelegenen Nervus facialis anläßlich einer Ohroperation

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 337
  • NJW 1978, 1684 (Ls.)
  • VersR 1977, 255
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.10.1962 - VI ZR 198/61
    Auszug aus BGH, 02.11.1976 - VI ZR 134/75
    Die Entscheidung darüber aber mußte der Beklagte dem Kläger überlassen; es kann nicht gesagt werden, daß dieser völlig unverständig gehandelt hätte, wenn er nunmehr vor dem ihm klargemachten Risiko zurückgeschreckt wäre (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1962 - VI ZR 198/61 - VersR 1963, 232 mit Bespr.
  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 225/60

    Schutzbereich und Folgeschäden

    Auszug aus BGH, 02.11.1976 - VI ZR 134/75
    Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß es für den im Einzelfall erforderlich werdenden Umfang der Aufklärung nicht oder jedenfalls nicht allein auf die erfahrungsgemäß zu befürchtende Komplikationsdichte ankommt (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1961 - VI ZR 225/60 - VersR 1961, 1039).
  • BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70

    Aufklärungspflicht - Arzt - Schädliche Folgen - Gebotenheit - Eingriff -

    Auszug aus BGH, 02.11.1976 - VI ZR 134/75
    Auch bei geringer Wahrscheinlichkeit schädlicher Folgen des Eingriffes ("entfernt selten") kommt eine Aufklärung über diese Folgen um so eher in Betracht, je weniger der mit dem Eingriff bezweckte Erfolg einem verständigen Patienten dringlich und geboten erscheinen muß (vgl. für den Fall einer bloß kosmetischen Operation - Behandlung von Warzen - das Senatsurteil vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153 ff).
  • BGH, 28.11.1957 - 4 StR 525/57

    Einwilligung in ärztliche Heilbehandlung

    Auszug aus BGH, 02.11.1976 - VI ZR 134/75
    Ein Abbruch der Operation wird deshalb dann nicht in Betracht kommen, wenn dies den Patienten mindestens ebenso gefährden würde, wie das Risiko, das in der Fortsetzung des Eingriffs liegt, wenn also der Abbruch der Operation medizinisch kontraindiziert ist (vgl. BGHSt 11, 111, 114/115).
  • BGH, 22.06.1971 - VI ZR 230/69

    Ärztliche Aufklärung - Patient - Gesetzlicher Vertreter - Diagnostischer Eingriff

    Auszug aus BGH, 02.11.1976 - VI ZR 134/75
    Danach muß der Arzt seinen Patienten, wenn auch nur "im großen und ganzen", auch über die möglichen Operationsrisiken aufklären (BGHZ 26, 46, 53, 54; Senatsurteil vom 22. Juni 1971 - VI ZR 230/69 - VersR 1971, 929); dabei steht nicht das Zahlenverhältnis zwischen Komplikationsdichte und der ärztlichen Hinweispflicht im Vordergrund, sondern das Gewicht, das mögliche, nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende Risiken für den Entschluß des Patienten haben können, seine Einwilligung in die Operation zu erteilen.
  • BGH, 08.06.1976 - VI ZR 216/74

    Voraussetzungen der Zubilligung einer Schmerzensgeldrente neben einem

    Auszug aus BGH, 02.11.1976 - VI ZR 134/75
    Daß hier die Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, insbesondere daß bisher übliche Sätze so deutlich verlassen sind, daß das Berufungsgericht nun aus Gründen der Rechtssicherheit und zur eigenen Kontrolle gehalten gewesen wäre, die von ihm zugrundegelegten Wertkategorien nach Ausmaß und Auswirkung der Abweichung besonders aufzuzeigen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI 216/74 - VersR 1976, 967), kann der Revision nicht zugegeben werden.
  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Für ihre Entschließung mußte die Klägerin - wenn auch nur im großen und ganzen (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 2. November 1976 - VI ZR 134/75 = NJW 1977, 337 [BGH 02.11.1976 - VI ZR 134/75] - VersR 1977, 255, 256 und vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 - NJW 1980, 633 - VersR 1980, 68, 69) - wissen, worin sie einwilligte.
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden

    Die Bemessung des Schmerzensgeldes, bei der § 287 ZPO eingreift, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - VersR 1976, 967, 968 und vom 2. November 1976 - VI ZR 134/75 - VersR 1977, 255, 257).
  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 5 U 290/06

    Haftung des Arztes bei Sterilisation einer Frau im Zuge einer Sectio; Darlegungs-

    Deshalb bedarf es, um einen medizinischen Eingriff aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten legitimieren zu können, einer Situation, in der der Eingriff objektiv angezeigt ist, um gesundheitliche Gefahren abzuwenden, die in ihrer Schwere deutlich über das hinausgehen, was der Eingriff an Beeinträchtigungen mit sich bringt (BGH, NJW 1977, 337, 338; BGH, VersR 2000, 603 ; OLG Frankfurt, NJW 1981, 1322, 1324; Gehrlein, VersR 2004, 1488, 1496; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rdn. 227).

    Dabei müssen die Dinge so gestaltet sein, dass der Patient, würde er selbst die gegebenen Chancen und Risiken abwägen, seine Zustimmung ernstlich nicht würde verweigern können und es völlig unverständlich wäre, wenn er anders reagierte (BGH, NJW 1977, 337, 338; OLG Frankfurt, NJW 1981, 1322, 1323).

  • BGH, 22.04.1980 - VI ZR 37/79

    Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten; Zahlung von Schmerzensgeld sowie

    Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, ob die Operation von vitaler Bedeutung für den Patienten ist oder ob, wenn der Eingriff letztlich nicht dringend geboten ist, ein verständiger Patient bei Abwägung des Für und Wider auch angesichts eines möglicherweise entfernten Risikos von der Durchführung der Operation Abstand nehmen würde (vgl. dazu das ebenfalls eine Tympanoplastik betreffende Senatsurteil vom 2. November 1976 - VI ZR 134/75 - VersR 1977, 255 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.11.1989 - VI ZR 236/89

    Verkehrssicherungspflicht der Organisatoren einer Adventsfeier für ältere Leute

    Allerdings bedarf ein deutliches Abweichen von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen der besonderen Begründung (vgl. Senatsurteile vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 = VersR 1988, 943 und vom 2. November 1976 - VI ZR 134/75 = VersR 1977, 255).
  • OLG Koblenz, 09.04.2009 - 5 U 621/08

    Umfang der ärztlichen Aufklärung bei einem Wahleingriff

    Dabei spielt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1977, 337) eine wesentliche Rolle, ob die Operation von vitaler Bedeutung für den Patienten ist oder ob, wenn der Eingriff letztlich nicht dringend geboten ist, ein verständiger Patient bei Abwägung des Für und Wider auch angesichts eines möglicherweise entfernten Risikos von der Durchführung der Operation Abstand nehmen würde.
  • OLG Karlsruhe, 02.03.1988 - 7 U 2/84
    In diesem Zusammenhang hat die sogen. Komplikationsdichte allein kein entscheidendes Gewicht (BGH, NJW 1971, 1887; BGH, NJW 1977, 337), es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Dringlichkeit des Eingriffs (BGH, NJW 1981, 1319 (1320 sub II 2 a); BGH, NJW 1984, 1395 (1396 sub III a)) und vor allem auf das Gewicht, das mögliche und nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende Risiken für den Entschluss des Patienten haben können, seine Einwilligung für den beabsichtigten Eingriff zu erteilen.
  • OLG Stuttgart, 07.12.1977 - 1 U 46/77

    Hinreichende und rechtzeitige Aufklärung über die möglichen nachteiligen Folgen

    Selbst wenn man danach davon ausgeht, daß die Klägerin in der von der Zeugin Dr. G. geschilderten Weise aufgeklärt wurde - wobei unklar ist, ob die Klägerin mit der erforderlichen Deutlichkeit darauf hingewiesen wurde, daß auch bleibende Lähmungen auftreten können -, und daß diese Aufklärung an sich genügend war, um der Klägerin "im großen und ganzen" (vgl. BGH NJW 1977, 337 [BGH 02.11.1976 - VI ZR 134/75] ) klarzumachen, worin sie einwilligte, so kann die Einwilligung wegen der Umstände, unter denen die Aufklärung erfolgte, entgegen der Auffassung des Landgerichts gleichwohl nicht als wirksam angesehen werden.
  • BGH, 29.06.1977 - 2 StR 196/77

    Vornahme einer Sterilisierung ohne Einwilligung der Patientin - Annahme einer

    Daß ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten grundsätzlich - mit Ausnahme von Notfällen - nur mit Einwilligung des Patienten nach dessen vorheriger Aufklärung zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt (BGHSt 11, 111; 12, 379; BGHZ 29, 46, 49, 54; 29, 176, 179; BGH NJW 1972, 335, 336; 1977, 337).
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