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   BGH, 19.12.1978 - VI ZR 138/77   

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https://dejure.org/1978,1791
BGH, 19.12.1978 - VI ZR 138/77 (https://dejure.org/1978,1791)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1978 - VI ZR 138/77 (https://dejure.org/1978,1791)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 138/77 (https://dejure.org/1978,1791)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unberechtigte Abhörung und Aufzeichnung eines Telefonates - Verletzung des Persönlichkeitsrechts - Anspruch auf Schmerzensgeld

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Geldentschädigung wegen Veröffentlichung eines unbefugt abgehörten Telefongesprächs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823, § 847
    Ansprüche des Verletzten bei Veröffentlichung eines rechtswidrig mitgeschnittenen Telefongesprächs in einer Zeitschrift: DM 10000 Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.02.1972 - IV ZR 61/71

    Kausalität der Entfernung des wartepflichtigen Versicherungsnehmers vom Unfallort

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 138/77
    Daß sich die Presse auf diesem Wege nicht über das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen hinwegsetzen kann, jedenfalls dann nicht, wenn es ihr wie hier vornehmlich nur darum zu tun ist, Einblicke in das private Verhalten des Betroffenen zu vermitteln, mußte einem pflichtbewußten Journalisten spätestens mit den Erkenntnissen klar sein, in denen Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht (BGHZ 27, 284 ff [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]; BVerfGE 34, 238 ff = NJW 1973, 890 ff [BGH 31.01.1973 - IV ZR 61/71]) die Bedeutung des Rechts am gesprochenen Wort für die Persönlichkeit am Beispiel solcher heimlichen Bandaufnahmen herausgestellt haben.
  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 104/57

    Tonbandaufnahme - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 138/77
    Daß sich die Presse auf diesem Wege nicht über das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen hinwegsetzen kann, jedenfalls dann nicht, wenn es ihr wie hier vornehmlich nur darum zu tun ist, Einblicke in das private Verhalten des Betroffenen zu vermitteln, mußte einem pflichtbewußten Journalisten spätestens mit den Erkenntnissen klar sein, in denen Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht (BGHZ 27, 284 ff [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]; BVerfGE 34, 238 ff = NJW 1973, 890 ff [BGH 31.01.1973 - IV ZR 61/71]) die Bedeutung des Rechts am gesprochenen Wort für die Persönlichkeit am Beispiel solcher heimlichen Bandaufnahmen herausgestellt haben.
  • BGH, 05.03.1974 - VI ZR 228/72

    Schadensersatz - Persönlichkeitsrecht - Familie - Minderjähriger -

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 138/77
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Geldentschädigung nicht nur bei ehrverletzenden Eingriffen in die Persönlichkeit (etwa durch eine unwahre Berichterstattung in der Presse) in Betracht kommen kann, sondern auch und gerade dann, wenn das Persönlichkeitsrecht wie hier durch eine unzulässige Verfügung über die persönliche Eigensphäre verletzt worden ist (so schon für die Veröffentlichung einer privaten Fotographie die Senatsurteile vom 5. März 1974 - VI ZR 228/72 und 89/73 = VersR 1974, 756 ff; 758 ff m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 138/77
    Negatorische Ansprüche allein können den schweren Übergriff in die Privatsphäre nicht ausräumen; der Weg, den zunächst das Landgericht entsprechend dem Hilfsantrag der Kläger beschritten hat, nämlich die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung festzustellen, ist im übrigen verschlossen (BGHZ 68, 331, 334 ff) [BGH 03.05.1977 - VI ZR 36/74].
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 138/77
    Daß das Persönlichkeitsrecht der Kläger durch die inkriminierte Publikation rechtswidrig verletzt worden ist und die Erstbeklagte als Verlegerin sowie der Zweitbeklagte als verantwortlicher Redakteur hierfür einzustehen haben, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in der zwischen denselben Parteien anhängigen Sache VI ZR 137/77 näher dargelegt.
  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 138/77
    Daß sich die Presse auf diesem Wege nicht über das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen hinwegsetzen kann, jedenfalls dann nicht, wenn es ihr wie hier vornehmlich nur darum zu tun ist, Einblicke in das private Verhalten des Betroffenen zu vermitteln, mußte einem pflichtbewußten Journalisten spätestens mit den Erkenntnissen klar sein, in denen Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht (BGHZ 27, 284 ff [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]; BVerfGE 34, 238 ff = NJW 1973, 890 ff [BGH 31.01.1973 - IV ZR 61/71]) die Bedeutung des Rechts am gesprochenen Wort für die Persönlichkeit am Beispiel solcher heimlichen Bandaufnahmen herausgestellt haben.
  • OLG Hamburg, 07.02.1974 - 3 U 52/73
    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 138/77
    Die Rechtsverletzung lasse sich weder durch Gegendarstellung noch durch Widerruf oder durch Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs (vgl. OLG Hamburg MDR 1975, 56 [OLG Hamburg 07.02.1974 - 3 U 52/73]) ausgleichen.
  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    Dies ist für die Weitergabe vertraulicher Äußerungen im Wortlaut in der Rechtsprechung im Grundsatz selbst dann anerkannt, wenn die Veröffentlichung dem Ansehen der Betroffenen in der Öffentlichkeit nicht nachhaltig geschadet hat (vgl. nur BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 138/77, JZ 1979, 351 = BeckRS 1978, 31118344; vgl. auch Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap 14 Rn. 103); vorliegend war gerade das schon anders und es gereicht den Beklagten auch nicht zum Vorteil, dass der Ruf des Erblassers im Zusammenhang mit der sogenannten Spendenaffäre bereits gelitten haben mag und die Zerwürfnisse mit einigen der von den vermeintlichen Originalzitaten Betroffenen offenkundig und allgemein bekannt waren.

    Der Eingriff in die Vertraulichkeitssphäre konnte - wie auch sonst bei Privatsphäreverstößen - durch anderweitige Rechtsbehelfe nicht mehr ausgeglichen werden (vgl. erneut BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 138/77, BeckRS 1978, 31118344).

    Ein solcher Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre hätte zwar - wie zu A. betont - unter Lebenden grundsätzlich einen Geldentschädigungsanspruch tragen können (vgl. erneut BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 138/77, BeckRS 1978, 31118344).

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2011 - 15 U 101/11

    Persönlichkeitsrecht, Verletzung des - Arztpraxis, heimliche Ton-/Filmaufnahmen

    Es muss mit anderen Worten ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen sein (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1978, VI ZR 138/77 = JZ 1979, 351 = juris Rz. 9; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rz. 101).
  • LAG Hamburg, 03.04.1991 - 8 Sa 1/91

    Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des

    Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlaß und Beweggrund für die Beeinträchtigung zu berücksichtigen (BGH vom 19. Dezember 1978, JZ 1979, 351, 352 und BAG vom 14. März 1989, DB 1989, 2281, 2282 sowie Brandner, a.a.O., S. 695, m.w.N.).
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