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   BGH, 10.07.1973 - VI ZR 140/72   

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BGH, 10.07.1973 - VI ZR 140/72 (https://dejure.org/1973,1712)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1973 - VI ZR 140/72 (https://dejure.org/1973,1712)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1973 - VI ZR 140/72 (https://dejure.org/1973,1712)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ersatzansprüche Dritter bei Tötung - Wert der Haushaltsführung - Hausgehilfin - Wirtschafterin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 844 Abs. 2
    Bemessung des Unterhaltsschadens für die Versorgung eines kinderlosen Haushalts

Papierfundstellen

  • VersR 1974, 32
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70

    Bemessung des Unterhaltsschaden-Ersatzes für den Ehemann nach Unfalltod seiner

    Auszug aus BGH, 10.07.1973 - VI ZR 140/72
    Darum ist es unerheblich, ob der Ersatzberechtigte überhaupt Aufwendungen machen muss (BGH Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 - VersR 1971, 1065 - FamRZ 1971, 566 = NJW 1971, 2066 m. w. Nachw., insoweit in BGHZ 56, 389 nicht abgedruckt).

    Der Umfang des zur Haushaltführung des Klägers erforderlichen Zeitaufwandes lässt sich allerdings - darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - nicht in der Weise berechnen, dass der für die Versorgung einer dreiköpfigen Familie erforderliche Arbeitsaufwand einfach um die der weggefallenen Anzahl der Familienglieder entsprechende Quote gekürzt wird (BGH Urt. v. 13. Juli 1971 a. a. O.).

  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 80/70

    Bemessung des ersatzfähigen Unterhalts- und Haushaltsführungsschadens des

    Auszug aus BGH, 10.07.1973 - VI ZR 140/72
    Ist die Ehefrau aber neben der ihr im allgemeinen in erster Linie obliegenden Pflicht zur Haushaltführung auch verpflichtet, aus ihrem Arbeitsverdienst einen Barbeitrag zum Unterhalt der Familie zu leisten, so wird sie durch ihre Erwerbstätigkeit von ihrer Pflicht zur Haushaltführung teilweise entlastet (BGH Urt. v. 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 - VersR 1972, 948; NJW 1972, 1716).
  • BGH, 29.03.1988 - VI ZR 87/87

    Ersatzansprüche des Ehemannes bei Tötung der Ehefrau durch einen Dritten

    Daß das Berufungsgericht hier der Meinung war, dem Kläger dürfe aus der Beibehaltung der - mit 64 m² in der Tat nicht übergroßen - Wohnung in schadensersatzrechtlicher Hinsicht kein Nachteil entstehen, läßt einen Ermessensfehler nicht erkennen (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Juli 1973 - VI ZR 140/72 - VersR 1974, 32).
  • BGH, 08.02.1983 - VI ZR 201/81

    Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Hinterbliebenen einer getöteten Ehefrau und

    Richtig ist zwar, daß dem alleinstehenden Witwer, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe die Einstellung einer ganztägig tätigen Ersatzkraft rechtfertigen, für die entgangene Unterhaltsleistung seiner Ehefrau in der Regel nur ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zusteht, die für eine stundenweise beschäftigte Haushaltshilfe anfallen (s. Senatsurt. v. 10. Juli 1973 - VI ZR 140/72 = VersR 1974, 32).
  • BGH, 31.01.1984 - VI ZR 150/82

    Zulässigkeit eines Feststellungstenors bei erhobener Leistungsklage

    Nur besondere, im Streitfall nicht gegebene Umstände könnten es rechtfertigen, auch einem alleinstehenden Witwer die für die Einstellung einer ganztägig tätigen Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen zuzuerkennen (s. Senatsurteile vom 10. Juli 1973 - VI ZR 140/72 = VersR 1974, 32 und vom 8. Juni 1982 - VI ZR 288/79 = VersR 1982, 874, 875).
  • BGH, 02.04.1974 - VI ZR 130/73
    Vielmehr wird zu prüfen sein, ob die ihm geschuldete Haushaltführung nicht, wie üblich, durch eine teilbeschäftigte und nach Stunden entlohnte Haushaltshilfe (Zugehfrau), wenn auch mit zur selbstständigen Haushaltführung entsprechenden Kenntnissen, geleistet werden kann (BGH Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 a. a. O.; v. 10.Juli 1973 - VI ZR 140/72 = VersR 1974, 32).
  • OLG Bamberg, 16.11.1982 - 5 U 90/82

    Zeitliche Dauer der Entschädigung des Ehemanns wegen entgehender Mitarbeit der

    Im Fall eines Zwei-Personen-Haushalts ohne Kinder ist der Lohn einer Haushaltshilfe als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (Palandt a.a.O. § 844 Anm. 6 A a; BGH VersR 71, 1065; 74, 32).
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