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   BGH, 31.03.1992 - VI ZR 143/91   

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https://dejure.org/1992,733
BGH, 31.03.1992 - VI ZR 143/91 (https://dejure.org/1992,733)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1992 - VI ZR 143/91 (https://dejure.org/1992,733)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 (https://dejure.org/1992,733)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    ERwerbsschaden - Unternehmer - Ausfall von Arbeitskräften - Unfallbedingter Ausfall - Beweiserleichterungen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 852
  • VersR 1992, 973
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZR 143/91
    Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, dass nicht bereits der Wegfall der Arbeitskraft als solcher, sondern erst die negative Auswirkung des Ausfalls der Arbeitsleistung im Vermögen des Verletzten einen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn darstellt, so dass der Unternehmer seinen Schaden nicht abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen kann (Senatsurteil BGHZ 54, 45, 50, 54).

    Konnte sich mithin aus dem Klägervortrag zum unfallbedingten Ausbleiben andernfalls zu erwartender Gewinnsteigerungen nach den Grundsätzen des § 252 BGB ein erstattungsfähiger Schaden ergeben (BGHZ 54, 45, 53), so hätte das Berufungsgericht dem Klägervortrag zum unfallbedingten Einsatz zusätzlicher Hilfskräfte nachgehen und die hierzu angebotenen Beweise erheben müssen.

  • BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90

    Schadensersatz wegen verletzungsbedingten Mehraufwands

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZR 143/91
    Gleichzeitig verkennt es, dass der Kläger den bei der Darlegung eines Schadens im Rahmen des § 287 ZPO herabgesetzten Anforderungen (hierzu BGHZ 74, 221, 226 und Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) genügt und hinreichend substantiiert einen unfallbedingten Kostenaufwand zur Überbrückung des Ausfalls in seinem Unternehmen behauptet hat, der das Geschäftsergebnis belastet habe; für diesen konkreten Schaden kann der Verletzte - in den Grenzen des § 254 Abs. 2 BGB - von dem Schädiger Ersatz verlangen.
  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 204/76

    Bemessung des in Zukunft liegenden Erwerbsschadens

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZR 143/91
    Gleichzeitig verkennt es, dass der Kläger den bei der Darlegung eines Schadens im Rahmen des § 287 ZPO herabgesetzten Anforderungen (hierzu BGHZ 74, 221, 226 und Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) genügt und hinreichend substantiiert einen unfallbedingten Kostenaufwand zur Überbrückung des Ausfalls in seinem Unternehmen behauptet hat, der das Geschäftsergebnis belastet habe; für diesen konkreten Schaden kann der Verletzte - in den Grenzen des § 254 Abs. 2 BGB - von dem Schädiger Ersatz verlangen.
  • OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Berechnung des Erwerbsschadens von

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte ( BGH , Urteile vom 31.03.1992 - VI ZR 143/91 = VersR 1992, 973; vom 06.07.1993 - VI ZR 228/92 = VersR 1993, 1284 [1285]; vom 10.12.1996 - VI ZR 268/95 = VersR 1997, 453 [454]; vom 03.03.1998 - VI ZR 385/96 = VersR 1998, 772 [773]; vom 06.02.2001 - VI ZR 339/99 = NJW 2001, 1640 [1641]).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Letzteres ist verneint worden z.B. für den Zeitaufwand vermehrter Zuwendung der Eltern während der Krankenhausbehandlung des Kindes (BGHZ 106, 28) und für die Arbeitsleistung eines Unternehmers, weil diese keinen objektiven Marktwert, sondern nur einen vom wirtschaftlichen Erfolg abhängigen Unternehmenswert habe (BGHZ 54, 55, 51; BGH, Urt. v. 31. März 1992, VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852).
  • BGH, 16.03.2004 - VI ZR 138/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284, 1285; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - VersR 1997, 453, 454; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - NJW 2001, 1640, 1641).

    Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen, so wird es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (vgl. die Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO).

    Denn der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, daß sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sich im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - beide aaO).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im allgemeinen sowohl für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (Urteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - und vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO) als auch in den Fällen, in denen die berufliche Laufbahn des Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung des Verdienstausfalls keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772).

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