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   BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80   

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BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80 (https://dejure.org/1982,1421)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1982 - VI ZR 148/80 (https://dejure.org/1982,1421)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1982 - VI ZR 148/80 (https://dejure.org/1982,1421)
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Schlittschuhfahrer-Zusammenstoß

§ 823 BGB, § 286 ZPO, (kein) Anscheinsbeweis bei Zusammenstoß während des Überholens;

keine Überbewertung einer Entschuldigung vor Ort für die Schuldfrage

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftung - Schlittschuhläufer - Zusammenstoß - Anscheinsbeweis - Überholen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung bei einem Eislauf-Unfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2555
  • MDR 1983, 219
  • VersR 1982, 1004
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80
    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des BerGer., daß die von der Rechtsprechung für den Wettkampfsport entwickelten Grundsätze über die "Inkaufnahme" bestimmter, auch bei regelrechter Ausübung dieser Sportart unvermeidbarer Risiken (s. für das Fußballspiel BGHZ 63, 140 (147) = NJW 1975, 109; Senat, NJW 1976, 957 = VersR 1976, 591; für das Basketballspiel NJW 1976, 2161 = VersR 1976, 775) nicht auf den Schlittschuhlauf übertragen werden können.

    Zutreffend geht das BerGer. ferner davon aus, daß die Kl. - wie bei jeder Inanspruchnahme nach § 823 BGB, so auch bei diesem Sportunfall - zu beweisen hat, daß der Bekl. schuldhaft handelte (s. BGHZ 63, 140 (149) = NJW 1975, 109; ebenso OLG Bamberg, NJW 1972, 1820; ferner Deutsch, VersR 1974, 1050, und Fritzweiler, Haftung des Sportlers bei Sportunfällen, Diss., 1976, S. 143 m. w. Nachw.).

  • BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74

    Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels

    Auszug aus BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80
    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des BerGer., daß die von der Rechtsprechung für den Wettkampfsport entwickelten Grundsätze über die "Inkaufnahme" bestimmter, auch bei regelrechter Ausübung dieser Sportart unvermeidbarer Risiken (s. für das Fußballspiel BGHZ 63, 140 (147) = NJW 1975, 109; Senat, NJW 1976, 957 = VersR 1976, 591; für das Basketballspiel NJW 1976, 2161 = VersR 1976, 775) nicht auf den Schlittschuhlauf übertragen werden können.
  • OLG Bamberg, 19.04.1972 - 1 U 168/71
    Auszug aus BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80
    Zutreffend geht das BerGer. ferner davon aus, daß die Kl. - wie bei jeder Inanspruchnahme nach § 823 BGB, so auch bei diesem Sportunfall - zu beweisen hat, daß der Bekl. schuldhaft handelte (s. BGHZ 63, 140 (149) = NJW 1975, 109; ebenso OLG Bamberg, NJW 1972, 1820; ferner Deutsch, VersR 1974, 1050, und Fritzweiler, Haftung des Sportlers bei Sportunfällen, Diss., 1976, S. 143 m. w. Nachw.).
  • BGH, 16.03.1976 - VI ZR 199/74

    Basketballspieler - Verletzung eines Mitspielers - Foul

    Auszug aus BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80
    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des BerGer., daß die von der Rechtsprechung für den Wettkampfsport entwickelten Grundsätze über die "Inkaufnahme" bestimmter, auch bei regelrechter Ausübung dieser Sportart unvermeidbarer Risiken (s. für das Fußballspiel BGHZ 63, 140 (147) = NJW 1975, 109; Senat, NJW 1976, 957 = VersR 1976, 591; für das Basketballspiel NJW 1976, 2161 = VersR 1976, 775) nicht auf den Schlittschuhlauf übertragen werden können.
  • OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 46/18

    Gemeinsames Nordic Walking - Haftung für Verletzungen

    Hier können alle Schlittschuhläufer gegenseitig erwarten, dass sie sich so verhalten, dass sie andere nicht gefährden (BGH NJW 1982, 2555).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.1994 - 10 U 217/93

    Risikoumfang beim Eislaufen - Anscheinsbeweis für Verschulden

    Derartige auf der glatten Bodenbeschaffenheit beruhende Stürze lassen sich beim Eislauf nicht vermeiden und müssen, wenn dadurch ein Läufer verletzt wird, nicht auf jeden Fall zu einer Haftung führen (vgl. BGH NJW 1982, 2555 ).

    Dahinstehen kann auch, ob dem auf einer allgemein benutzten Eisfläche natürlicherweise vorhandenen Sturz- und Verletzungsrisiko durch eine Haftungsbeschränkung auf über leichte Fahrlässigkeit hinausgehende Schuldformen des Schädigers Rechnung zu tragen ist (offen gelassen BGH in NJW 1982, 2555 ; für eine derartige Beschränkung nur bei Kampfsportarten: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925, 926).

    a) Jeder Sportler hat sich in Ermangelung genauer Regelungen oder Absprachen über die Durchführung "seines" Sport allgemein so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder beschädigt wird, wobei sich der Umfang der anzuwendenden Sorgfalt nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme bestimmt, die bei der jeweiligen Sportart von besonnenen und gewissenhaften Sportlern angewandt wird (vgl. BGH NJW 1982, 2555, 2556; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1245 ; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705, 706; Scheffen, aaO.).

    c) Anders als im Kraftfahrzeug-Verkehr streitet auf einer Eislauffläche im Falle einer Kollision auch kein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten, der mit einem sich von hinten nähernden Eisläufer in körperlichen Kontakt gerät (vgl. BGH NJW 1982, 2555, 2556).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02

    Top-Rope-Klettern in der Halle: Haftung des nicht kletternden Sportlers bei Sturz

    Das jedem Wettkampf und besonderes dem Mannschaftswettkampf typischerweise inne wohnende Risiko, bei dem gebotenen kämpferischen Einsatz den Gegner zu verletzen oder selbst verletzt zu werden, verwirklicht sich nicht in gleicher Weise bei einem friedlich nebeneinander ausgeübten Individualsport (BGH, Urteil vom 13.07.1982 - VI ZR 148/80 - VersR 1982, 1004, 1005 (Schlittschuhlaufen)).
  • OLG Brandenburg, 16.04.2008 - 7 U 200/07

    Haftung bei Skiunfall: Verletzung prozessualer Wahrheitspflicht durch

    Denn er hat als der hinten fahrende Skifahrer sicherstellen können und müssen, dass dem vorausfahrenden Kläger der ihm zustehende Vorrang gewährt wird, wohingegen der Kläger - anders als etwa ein Schlittschuhläufer in einem Eisstadion, der eine erhebliche Änderung seiner Laufrichtung nicht ohne eine vorherige Orientierung nach hinten vornehmen darf (vgl. BGH NJW 1982, 2555, 2556) - sich während der Fahrt nicht nach hinten hat vergewissern müssen.
  • OLG Jena, 17.09.2014 - 2 U 281/14

    Anscheinsbeweis; Zusammenstoß von Eisläufern

    a) Als Anspruchstellerin trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte ihren Körper vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1982 - VI ZR 148/80 -, juris Rn. 12).

    Vielmehr gibt es noch andere denkbare Fallgestaltungen, wie es zu dem Unfall gekommen sein kann, etwa eine plötzlich durchgeführte erhebliche Änderung der Laufrichtung des Voranfahrenden (BGH, Urteil vom 13.07.1982 - VI ZR 148/80 -, juris Rn. 12).

  • OLG Köln, 16.06.2011 - 5 U 61/11

    Haftung des Teilnehmers eines Karnevalsumzugs - Hüftstoß als

    Der Umfang der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich nach diesen Grundsätzen nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme, das bei der Teilnahme an einem Karnevalsumzug von einem besonnen und gewissenhaften Menschen angewandt wird (vgl. BGH NJW 1982, 2555, 2556).

    Schließlich spricht hier einiges dafür, dass eine Haftung der Beklagten auch nach den Grundsätzen über die Inkaufnahme unvermeidbarer Risiken, wie sie auch bei bestimmten Sportwettkämpfen zum Tragen kommen (vgl. etwa BGH NJW 1982, 2555) ausgeschlossen ist (vgl. auch AG Aachen, Urt. v. 10.11.2005, 13 C 250/05, abrufbar bei juris).

  • OLG München, 12.12.2003 - 10 U 2345/03

    Haftung bei einem Unfall zweier Inline-Skater bei einer sog. "Blade-Night"

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  • OLG Karlsruhe, 07.05.2008 - 15 U 21/08
    In Ermangelung genauer Regeln - die Parteien und der Streithelfer haben ein konkretes Regelwerk für das "freie Fahren" auf der Motocrossbahn nicht vorgetragen - bestimmen sich die Verhaltensgebote und -verbote entsprechend § 1 StVO nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme, die ein besonnener und gewissenhafter Motocrossfahrer anwendet (vgl. BGH NJW 1982, 2555/2556 zu Schlittschuhläufern).
  • OLG Hamm, 02.05.1988 - 6 U 231/87

    Deliktische Haftung für Sportverletzungen; Haftungsausschluß; Handeln auf eigene

    "Inkaufnahme« unvermeidbarer Risiken bei regelrechter Ausübung dieser Sportart (vgl. BGH, NJW 1982, 2555 [hier: I (145) 277 a]) sind auf Tanzveranstaltungen aus gesellschaftlichen Anlässen Ä hierzu zählen auch Schützenfeste Ä nicht übertragbar.
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   BGH, 11.06.1981 - VI ZR 148/80   

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Papierfundstellen

  • VersR 1981, 853
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus BGH, 11.06.1981 - VI ZR 148/80
    Die für den Gemeinschafts-Kampfsport entwickelte Rechtsprechung der gegenseitigen Inkaufnahme gewisser, auch bei regelgerechtem Spiel unvermeidbarer Verletzungen (BGHZ 63, 140 ff.) findet auf Unfälle beim Schlittschuhlaufen, einer Individualsportart, die nebeneinander, nicht miteinander ausgeübt wird, keine Anwendung.
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