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   BGH, 14.02.1984 - VI ZR 160/82   

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BGH, 14.02.1984 - VI ZR 160/82 (https://dejure.org/1984,1419)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1984 - VI ZR 160/82 (https://dejure.org/1984,1419)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1984 - VI ZR 160/82 (https://dejure.org/1984,1419)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Straßenverkehr - Voraussetzung zur Überleitung von Schadensersatzansprüchen für Rehabilitationsleistungen auf Versicherer - Zeitpunkt des Übergangs von Ersatzansprüchen des Geschädigten auf die Bundesanstalt für Arbeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AFG § 127

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 127
    Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 832
  • NZA 1984, 104
  • VersR 1984, 482
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - VI ZR 160/82
    Abgesehen davon, daß auch nach § 1542 RVO der Forderungsübergang nur dann schon mit dem Schadensereignis eintritt, wenn zu dieser Zeit bereits ein Sozialversicherungsverhältnis zu dem Verletzten besteht (BGHZ 48, 181, 188 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66]; vgl. auch Senatsurteil vom 8. November 1983 - VI ZR 214/82 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), kann der gesetzlichen Neuregelung keine Bedeutung für Schadensfälle vor ihrem Inkrafttreten zukommen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gelten dem Verletzten mit der allgemeinen Kenntnis vom Schaden auch diejenigen Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis nur als möglich voraussehbar waren; von der Kenntnis nicht umfaßt sind lediglich solche Schadensfolgen, die sich erst später nach anscheinend ganz leichten Verletzungen unerwartet einstellen (vgl. Urteil vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 - LM § 852 BGB Nr. 45 = VersR 1973, 371; s. auch BGHZ 48, 181, 186 f) [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66].

  • BGH, 30.01.1973 - VI ZR 4/72

    Anforderungen an Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - VI ZR 160/82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gelten dem Verletzten mit der allgemeinen Kenntnis vom Schaden auch diejenigen Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis nur als möglich voraussehbar waren; von der Kenntnis nicht umfaßt sind lediglich solche Schadensfolgen, die sich erst später nach anscheinend ganz leichten Verletzungen unerwartet einstellen (vgl. Urteil vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 - LM § 852 BGB Nr. 45 = VersR 1973, 371; s. auch BGHZ 48, 181, 186 f) [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66].

    Da nach der Lebenserfahrung alle Knochenverletzungen - insbesondere Brüche - zu Komplikationen und Folgeschäden führen können (Senatsurteil vom 30. Januar 1973 aaO), war es nicht völlig unwahrscheinlich, daß N. auf Grund der am 21. Februar 1966 erlittenen Verletzungen Schwierigkeiten bei der späteren Berufsausübung haben würde.

  • BGH, 23.03.1982 - VI ZR 293/80

    Übergang des Ersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - VI ZR 160/82
    Der Ersatzanspruch des Geschädigten geht auch bei Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation frühestens im Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen auf die Bundesanstalt für Arbeit über (Ergänzung zu BGHZ 83, 245).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. März 1982 (BGHZ 83, 245) entschieden hat, geht der Ersatzanspruch des Geschädigten nach dem Wortlaut des § 127 AFG ("erwachsen") und dessen Normzweck frühestens im Zeitpunkt der Bewilligung von Leistungen auf die BAfA über.

  • OLG Köln, 25.06.1981 - 18 U 249/80

    Verhältnis zwischen dem Anspruchsübergang nach dem Arbeitsförderungsgesetz

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - VI ZR 160/82
    In einem solchen Fall ist überhaupt noch nicht abzusehen, ob nach den konkreten Fähigkeiten des Verletzten im Zeitpunkt seiner späteren Berufsaufnahme Umschulungsmaßnahmen in Betracht kommen, oder ob der Geschädigte eine ihm bei der Art seiner Verletzungen ohne Rehabilitationsmaßnahmen mögliche Berufsausbildung wählen wird (vgl. OLG Köln VersR 1982, 780, 781; OLG Hamm VersR 1983, 1061; Plagemann VersR 1982, 218, 219).
  • BSG, 15.03.1967 - 7 RAr 19/65

    Zur Eigenschaft, als Arbeitssuchender zu gelten - geistig und körperliche

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - VI ZR 160/82
    Dies ergibt sich sowohl aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift als auch aus ihrer systematischen Stellung in dem die Arbeitsvermittlung regelnden Zweiten Abschnitt des Gesetzes (BSG 26, 155, 156 f).
  • BGH, 04.05.1982 - VI ZR 175/80

    Ersatzfähigkeit der Kosten einer beruflichen Umschulung bei anderenfalls

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - VI ZR 160/82
    Entgegen der Auffassung der Revision kann auch dann, wenn es sich bei den Leistungen der BAfA nicht - wie in dem vorgenannten Fall (aaO) - um Arbeitslosengeld, sondern um die vom Schädiger nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - LM § 249 (A) BGB Nr. 64 = VersR 1982, 767) grundsätzlich ebenfalls zu ersetzenden Kosten einer beruflichen Umschulung handelt, für den Anspruchsübergang kein früherer Zeitpunkt in Betracht kommen.
  • BGH, 08.11.1983 - VI ZR 214/82

    Regreß des Rehabilitationsträgers wegen Beiträge zur Sozialversicherung und

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - VI ZR 160/82
    Abgesehen davon, daß auch nach § 1542 RVO der Forderungsübergang nur dann schon mit dem Schadensereignis eintritt, wenn zu dieser Zeit bereits ein Sozialversicherungsverhältnis zu dem Verletzten besteht (BGHZ 48, 181, 188 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66]; vgl. auch Senatsurteil vom 8. November 1983 - VI ZR 214/82 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), kann der gesetzlichen Neuregelung keine Bedeutung für Schadensfälle vor ihrem Inkrafttreten zukommen.
  • OLG Hamm, 14.06.1982 - 13 U 103/81

    Zum Rückgriffsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Schädiger wegen

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - VI ZR 160/82
    In einem solchen Fall ist überhaupt noch nicht abzusehen, ob nach den konkreten Fähigkeiten des Verletzten im Zeitpunkt seiner späteren Berufsaufnahme Umschulungsmaßnahmen in Betracht kommen, oder ob der Geschädigte eine ihm bei der Art seiner Verletzungen ohne Rehabilitationsmaßnahmen mögliche Berufsausbildung wählen wird (vgl. OLG Köln VersR 1982, 780, 781; OLG Hamm VersR 1983, 1061; Plagemann VersR 1982, 218, 219).
  • BGH, 24.04.2012 - VI ZR 329/10

    Gesetzlicher Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger: Zeitpunkt des

    Denn nur in einem solchen Fall ist bereits im Augenblick des Schadenseintritts die mögliche Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers für die Beteiligten hinreichend klar überschaubar (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 1983 - VI ZR 243/80, VersR 1983, 536, 537; vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81, VersR 1984, 136, 137; vom 14. Februar 1984 - VI ZR 160/82, VersR 1984, 482, 483; vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 124 f.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 188; Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 116 Rn. 2 f.; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30 Rn. 33; Himmelreich/Halm/Engelbrecht, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Aufl., Kap. 31 Rn. 16).
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 285/93

    Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit; Geltung

    Danach tritt der Rechtsübergang nicht erst, wie unter der Geltung der alten Fassung des § 127 AFG, frühestens mit der Bewilligung von Leistungen ein (s. dazu BGHZ 83, 245, 246 ff; Senatsurteile vom 14. Februar 1984 - VI ZR 160/82 - VersR 1984, 482, 483 und vom 3. November 1987 - VI ZR 176/87 - VersR 1988, 401, 402); er erfolgt nunmehr bereits im Augenblick des schädigenden Ereignisses.
  • BGH, 19.09.1989 - VI ZR 344/88

    Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs von Schadensersatzansprüchen bei

    Der erkennende Senat hat zwar zu § 127 AFG a.F. in BGHZ 83, 245 aufgrund des Wortlauts und des Gesetzeszweckes dieser Vorschrift die Auffassung vertreten, daß der Ersatzanspruch des Geschädigten frühestens im Zeitpunkt der Bewilligung von Leistungen an diesen auf die Bundesanstalt für Arbeit übergeht (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 160/82 - VersR 1984, 482).
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