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   BGH, 23.10.1973 - VI ZR 162/72   

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https://dejure.org/1973,1302
BGH, 23.10.1973 - VI ZR 162/72 (https://dejure.org/1973,1302)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1973 - VI ZR 162/72 (https://dejure.org/1973,1302)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 (https://dejure.org/1973,1302)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bauunternehmer - Fehler bei Ausführung - Kanalisation - Mitverschulden - Gebäudeeigentümer - Geschäftsherr - Übertragung von Aufgaben - Verrichtungsgehilfe - Bauleitung - Oberbauleitung - Wiederherstellung - Erforderlicher Beitrag - Aufwendung - Wertverbesserne ...

Papierfundstellen

  • VersR 1974, 243
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 21.06.1994 - VI ZR 215/93

    Haftung des Bauunternehmers für Pflichtverletzungen eines eingeschalteten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind selbständige Handwerker und Unternehmer in der Regel keine Verrichtungsgehilfen des Bauherrn (Senatsurteile vom 24. Juni 1953 - VI ZR 322/52 - VersR 1953, 358 = LM BGB § 823 (E) Nr. 6 - und vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 - VersR 1974, 243 f.; BGH, Urteil vom 4. Juni 1956 - III ZR 238/54 - VersR 1956, 504, 505; vgl. auch BGHZ 26, 152, 159).
  • OLG Bremen, 04.03.2024 - 1 U 12/22

    Gegenstandswert der Terminsgebühr nach schriftsätzlicher Teilerledigungserklärung

    Im Übrigen kann es - insbesondere in einem Fall vermuteten Verschuldens wie vorliegend - die Beklagte nicht entlasten, wenn im Rahmen des Unternehmensaufbaus Konstruktions- und Entwicklungsverantwortlichkeiten dezentralisiert bzw. gegebenenfalls sogar ausgelagert worden sind, da die Beklagte als Geschäftsherrin ihre eigenen Organisationspflichten nicht mit haftungsbefreiender Wirkung delegieren kann und diese Organisationspflichten vielmehr einer Person obliegen müssen, für deren Verschulden die Beklagte gemäß § 31 BGB unbedingt einzustehen hat (siehe BGH, Urteil vom 23.10.1973 - VI ZR 162/72, juris Rn. 15, VersR 1974, 243; Urteil vom 30.05.1978 - VI ZR 113/77, juris Rn. 9, VersR 1978, 722; vgl. MünchKomm- Wagner, 8. Aufl., § 823 BGB Rn. 109).
  • OLG Bremen, 20.12.2023 - 1 U 12/22

    Zu Voraussetzungen und Berechnung eines Anspruchs auf Ersatz des

    Im Übrigen kann es - insbesondere in einem Fall vermuteten Verschuldens wie vorliegend - die Beklagte nicht entlasten, wenn im Rahmen des Unternehmensaufbaus Konstruktions- und Entwicklungsverantwortlichkeiten dezentralisiert bzw. gegebenenfalls sogar ausgelagert worden sind, da die Beklagte als Geschäftsherrin ihre eigenen Organisationspflichten nicht mit haftungsbefreiender Wirkung delegieren kann und diese Organisationspflichten vielmehr einer Person obliegen müssen, für deren Verschulden die Beklagte gemäß § 31 BGB unbedingt einzustehen hat (siehe BGH, Urteil vom 23.10.1973 - VI ZR 162/72, juris Rn. 15, VersR 1974, 243; Urteil vom 30.05.1978 - VI ZR 113/77, juris Rn. 9, VersR 1978, 722; vgl. MünchKomm- Wagner, 8. Aufl., § 823 BGB Rn. 109).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09

    Kein Abzug "neu für alt" ohne Bereicherung!

    (bb) Der Herstellungsaufwand ist im Streitfall ausnahmsweise nicht zu bereinigen um einen in Schadensersatzfällen sonst regelmäßig in Betracht zu ziehenden Wertzuwachs "neu für alt" (vgl. BGH VersR 1959, 399 und 1974, 243; BGHZ 102, 322, 326 ff = NJW 1988, 1835, 1837; NJW 1092, 2884, 2885).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2021 - 12 U 293/20

    Haftung für Sturz eines Bauhelfers in ungesicherte Treppenöffnung

    Die Haftung der Beklagten zu 2) könnte nur entfallen, wenn sie nicht mehr Geschäftsherrin ihrer Arbeiter geblieben wäre, weil sich die Schuldnerin durch bindende Weisungen und andere starke Einflussnahme in einer Weise der Mitarbeiter der Beklagten bedient hätte, dass es so angesehen werden müsste, als ob sie die Bauarbeiten, hier konkret das Entfernen der Abdeckung, durch ein Werkzeug oder einen Mittler habe ausführen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1973, Az.: VI ZR 162/72, Rdnr. 10, zitiert nach juris).

    In solchen Fällen kann der Schuldvorwurf gegenüber der Baufirma entfallen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1973, Az.: VI ZR 162/72, Rdnr. 10, zitiert nach juris unter Verweis auf BGH Urt. v. 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 = VersR 1967, 859, 861 und Urt. v. 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 = VersR 1973, 417, 418, die sich beide auf eine Haftung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG und auf bestimmte, sichere, abschließende und besonders vertrauenserweckende Erklärungen des Bauherrn gegenüber der Baufirma beziehen).

  • BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83

    Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers bei Straßenbaumaßnahmen;

    Die Pflicht des Beklagten zur Verkehrssicherung hätte allenfalls dann entfallen können, wenn sich das Straßenneubauamt des zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Autobahnbaus hinzugezogenen und mit privatrechtlichem Vertrag beauftragten Beklagten durch bindende Weisungen oder ähnliche starke Einflußnahmen in einer Weise bedient hätte, daß es rechtlich so angesehen werden müßte, als ob das Bauamt die Arbeiten durch ein "Werkzeug" oder einen Mittler selbst ausgeführt hätte (BGHZ 48, 98, 103; Senatsurteile vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 - VersR 1974, 243 und vom 16. März 1976 aaO; BGH, Urteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859, 861 und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 418).
  • OLG Koblenz, 28.01.2003 - 3 U 167/01

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftung des Halters einer für den öffentlichen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind selbständige Handwerker und Unternehmer in der Regel keine Verrichtungsgehilfen des Bauherrn (vgl. BGH VersR 1953, 358; 1974, 243 f).
  • OLG Frankfurt, 23.08.2006 - 23 U 138/01

    Architektenhaftung: Pflicht zur Bauüberwachung bei Hinzuziehung von

    Zwar kann die Klägerin nur die Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter in der besonderen Lage des Geschädigten getroffen hätte (vgl. BGH, VersR 1974, 243; 1976, 389, 390).
  • OLG Saarbrücken, 14.02.2006 - 4 U 143/05

    Straßenverkehrsrechtliche Sorgfaltsmaßstab beim Betrieb eines Umschlaglagers

    Nach dieser Definition können selbständige Handwerker und Unternehmer in der Regel keine Verrichtungsgehilfen i. S. des § 831 BGB sein (BGH, Urt. v. 21.6.1994 - VI ZR 215/93; BGHR BGB § 831 Abs. 1 Subunternehmer 1; Urt. v. 24.6.1953 - VI ZR 322/52 - VersR 1953, 358; Urt. v. 23.10.1973 - VI ZR 162/72 - VersR 1974, 243 f.; BGH, Urt. v. 4.6.1956 - III ZR 238/54 - VersR 1956, 504, 505; ebenso MünchKomm(BGB)/Wagner, aaO., § 831 Rdnr. 12; Staudinger, aaO., § 831 Rdnr. 60; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 831 Rdnr. 18).
  • BGH, 30.05.1978 - VI ZR 113/77

    Verkehrssicherungspflicht des Inhabers einer Kfz-Werkstatt; Haftung für

    Sie mußte vielmehr bei der Bedeutung, die der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen für die Allgemeinheit zukommt, durch ihre Organe oder durch sonstige Vertreter im Sinne der §§ 30, 31 BGB geeignete Anordnungen erlassen, die gewährleisteten, daß die Reparaturen ordnungsgemäß vorgenommen wurden (vgl. BGHZ 4, 1, 3 [BGH 25.10.1951 - III ZR 95/50]; vgl. auchSenatsurteil vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 = VersR 1974, 243, 244).
  • OLG Hamm, 22.12.2011 - 6 U 134/11

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 105 Abs. 1 SGB VII

  • LG Münster, 15.06.2011 - 16 O 251/08

    Schadensersatzanspruch und Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund eines Unfalls

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