Rechtsprechung
BGH, 19.07.2011 - VI ZR 179/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 823 Abs 1 BGB, § 544 Abs 7 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Arzthaftungsprozess: Abweichung des Berufungsgerichts von der Beweiswürdigung des Landgerichts zur Aufklärungspflicht ohne weitere Beweiserhebung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer Wirbelsäulenoperation
- rewis.io
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Arzthaftungsprozess: Abweichung des Berufungsgerichts von der Beweiswürdigung des Landgerichts zur Aufklärungspflicht ohne weitere Beweiserhebung
- ra.de
- rewis.io
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Arzthaftungsprozess: Abweichung des Berufungsgerichts von der Beweiswürdigung des Landgerichts zur Aufklärungspflicht ohne weitere Beweiserhebung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Anspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer Wirbelsäulenoperation - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ärztlicher Beratungsfehler / Behandlungsfehler
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Gera, 03.06.2009 - 2 O 1170/05
- OLG Jena, 15.06.2010 - 4 U 797/09
- BGH, 19.07.2011 - VI ZR 179/10
- OLG Jena, 19.06.2012 - 4 U 797/09
Papierfundstellen
- VersR 2011, 1450
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 17.12.2013 - VI ZR 230/12
Rechtliches Gehör im Arzthaftungsprozess: Feststellung der bestrittenen …
Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (…Urteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04, BGHZ 168, 103 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 19. Juli 2011 - VI ZR 179/10, VersR 2011, 1450 Rn. 6). - KG, 13.03.2017 - 20 U 238/15
Arzt- und Krankenhaushaftung: Aufklärungspflichtverletzung bezüglich alternativer …
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes, sofern diese dem medizinischen Standard entspricht; die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - VI ZR 179/10, VersR 2010, 1450; Urteil vom 13.06.2006 - VI ZR 323/04 -, VersR 2006, 1073; Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 88/86, NJW 1987, 2291). - OLG Bamberg, 20.07.2015 - 4 U 16/14
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über das …
Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschanchen bieten (BGH VersR 2011, 1450; VersR 2011, 1146; VersR 2006, 1073, 1074).
- OLG Dresden, 20.07.2021 - 4 U 2901/19
Wie muss ein Operateur den Patienten über mögliche Nervenschädigungen bei …
Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. BGH, VersR 2011, 1450). - OLG Brandenburg, 29.08.2019 - 12 U 217/17
Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung
Dabei sind ihr auch Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - VI ZR 179/10 -, Rn. 6, juris). - OLG Oldenburg, 19.12.2018 - 5 U 114/18
Arzt- und Krankenhaushaftung: Aufklärungspflichtversäumnis bei Nichtaufklärung …
Nur wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden existieren, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, muss dem Patienten nach entsprechend vollständiger Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (…vgl. BGH, NJW 1988, S. 763, 764;… NJW 2005, S. 1718; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: VI ZR 179/10, Tz. 6, jeweils m. w. N.).Die Pflicht des Arztes, einen Patienten über Behandlungsalternativen zu informieren, schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten (vgl. BGH, NJOZ 2012, S. 986, 987 Tz. 6;… NJW 2005, S. 1718).
- OLG Jena, 19.06.2012 - 4 U 797/09
Arzthaftung: Pflicht zur Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden bei …
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.07.2011 - VI ZR 179/10 - dieses Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde - an den Senat zurückverwiesen. - OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 75/17
Verwendung eines nicht passenden Aufklärungsformulars
Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGH…, Urteil vom 13.6.2006 - VI ZR 323/04, BGHZ 168, 103Rn. 13 mwN; Beschluss vom 19.7.2011 - VI ZR 179/10, VersR 2011, 1450Rn. 6). - OLG Dresden, 14.02.2018 - 4 U 82/18
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmethoden
Um eine solche handelt es sich nur, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - VI ZR 179/10 - zitiert nach juris). - OLG München, 17.11.2011 - 24 U 374/11
Arzt- und Krankenhaushaftung: Schmerzensgeldanspruch wegen fehlender Aufklärung …
Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinische sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (zuletzt BGH, Beschluss vom 19.07.2011, VI ZR 179/10 mit Rechtsprechungshinweisen, abzurufen bei Juris). - OLG Hamm, 28.05.2019 - 26 U 166/18
Abweisung der Arzthaftungsklage, da Behandlungsfehler bei der Behandlung von …