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   BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72   

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https://dejure.org/1974,694
BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72 (https://dejure.org/1974,694)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1974 - VI ZR 188/72 (https://dejure.org/1974,694)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 (https://dejure.org/1974,694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ersatzansprüche Dritter bei Tötung - Recht auf Unterhalt - Unterhaltspflicht - Schaden des Unterhaltsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 844 Abs. 2
    Voraussetzungen des Ersatzanspruchs wegen entgangenen Unterhalts

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1373
  • MDR 1974, 922
  • VersR 1974, 906
  • DB 1974, 1959
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BFH, 26.11.2008 - X R 31/07

    Schadensersatzrente wegen Tötung des Ehegatten unterliegt nicht der

    Die Rente gemäß § 844 Abs. 2 BGB ist ihrer Rechtsnatur nach kein Unterhalt, sondern Schadensersatz (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23. April 1974 VI ZR 188/72, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1974, 1373).
  • BGH, 16.03.2016 - XII ZR 148/14

    Unterhaltsschaden nach anwaltlicher Falschberatung: Kompensation des

    Den Schadensersatzkläger trifft vielmehr anders als den Unterhaltsgläubiger im Rahmen des Unterhaltsverfahrens die Darlegungs- und Beweislast auch für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (BGH Urteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 - NJW 1974, 1373 mwN).
  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 228/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilleistungsklage

    Der Senat kann jedoch noch nicht abschließend in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Höhe dem Kläger tatsächlich Ansprüche gegen Wolfgang U. zugestanden haben bzw. er diese erfolgreich hätte beitreiben können (zur Beitreibbarkeit als Regreßvoraussetzung bei Anspruchsverlust vgl. Senatsurteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 - VersR 1974, 906, 907).
  • BGH, 11.06.1996 - VI ZR 256/95

    Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den irrtümlich seine Einstandspflicht

    Ein ähnlicher Rechtsgedanke liegt dem Senatsurteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 - VersR 1974, 906, 907 zugrunde, wonach sich ein Haftpflichtversicherer nach mehrjähriger Prozeßdauer nach Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen kann, daß er vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung, die dem Geschädigten einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gegeben hat, noch nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden konnte.
  • KG, 06.10.1986 - 12 U 6341/84

    Voraussetzungen der Ersatzansprüche Dritter bei Tötung; Maßstäbe zur Bestimmung

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. April 1974 (NJW 1974, 1373) ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein sachlicher Unterhaltsanspruch bestand.

    Auf ein gegenüber dem Unterhaltsberechtigten bestehendes Verschulden des Verpflichteten kommt es nicht an (BGH FamRZ 1981, 539, 540 = BGHF 2, 549; Diederichsen, aaO), ebenso nicht darauf, ob der Verpflichtete mehr oder weniger tatsächlich geleistet hat oder geleistet haben würde, wenn er entsprechend leistungsfähig gewesen ist (zum Beispiel bei der Aufnahme zumutbarer Arbeit - BGH NJW 1974, 1373).

    Besteht Leistungsfähigkeit in dem dargelegten Sinne, so muß weiterhin ein Schaden entstanden sein, was nur dann der Fall ist, wenn der Unterhaltsanspruch tatsächlich hätte realisiert werden können (BGH NJW 1974, 1373); der Anspruch hätte durch Zwangsmaßnahmen realisierbar sein müssen.

    Diese Frage ist unter Anwendung des § 287 ZPO nach zu schätzender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, also unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden (BGH NJW 1974, 1373).

  • BGH, 30.10.1984 - IX ZR 6/84

    Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag - Anspruch auf Schadensersatz -

    Bei der besonderen Gestaltung dieses Falles mußte das Berufungsgericht auch berücksichtigen, daß eine in Höhe von 100.000 DM titulierte Honorarforderung des Klägers diesem nur dann einen Vermögensvorteil gebracht hätte, wenn er den Titel jedenfalls in Höhe des hier geltend gemachten Betrages von 90.000 DM erfolgreich hätte vollstrecken können (zur Beitreibbarkeit als Regreßvoraussetzung bei Anspruchsverlust vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 = VersR 1974, 906; vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82 = VersR 1984, 782; Baur, Hypothetische Inzidentprozesse, Festschrift für Larenz 1973, 1063, 1068 m.w. Literaturhinweisen).

    Auch wenn er nur die für eine Feststellung nach § 287 ZPO erforderlichen Tatsachen vortragen mußte (BGH, Urt. v. 23. April 1974 - VI ZR 188/72 aaO) gehörte dazu nach der besonderen Gestaltung dieses Falles auch der Vortrag zur Realisierbarkeit des Titels.

  • OLG Hamm, 14.10.2003 - 28 U 88/03

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher

    Wer durch einen Anwaltsfehler einen Anspruch verloren hat, muss grundsätzlich (nach § 287 ZPO) nachweisen, dass er ohne den Anwaltsfehler Leistungen erhalten hätte, d. h. die Forderung auch im Wege einer Vollstreckung erfolgreich hätte beitreiben können (BGH, NJW 1986, 246, 247; VersR 1974, 906, 907; vgl. auch NJW 1993, 734 = WM 1993, 382; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 505, 506 (unter 4.) = OLGR 1995, 214; OLG Köln, VersR 1988, 601 (LS); vgl. auch Fischer, in: Zugehör, aaO, RN 1092 sowie Vollkommer/Heinemann, aaO, RN 567).
  • LG Stralsund, 03.03.2009 - 4 O 538/98

    Verkehrsunfallhaftung: Überwiegendes Mitverschulden eines tödlich verunglückten

    Auch die weiteren Voraussetzungen - eine hinreichende Leistungsfähigkeit des Getöteten, welche bei Nichtvorliegen bereits zum Entfallen des Unterhaltsanspruches als solchem führt (vgl. §§ 1581, 1603 BGB) und die hinreichende Durchsetzbarkeit des Anspruches, welche im Falle des Fehlens lediglich den Schaden entfallen lässt (vgl. dazu BGH NJW 1974, 1373; OLG Bremen FamRZ 1990, 403, 404), sind vorliegend gegeben.

    Dieser stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach seiner Rechtsnatur keinen Unterhaltsanspruch, sondern einen Schadensersatzanspruch dar (BGH NJW 1974, 1373, 1374).

  • BGH, 03.02.2004 - VI ZR 119/03

    Verwirkung von Schadensersatzleistungen

    Der Anspruch nach § 844 Abs. 2 BGB betrifft aber seinem Wesen nach keine Unterhaltspflicht, sondern eine Schadensersatzleistung (Senatsurteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 - NJW 1974, 1373).
  • OLG Hamm, 14.03.2005 - 13 U 194/04

    Haftungsausschluss bei Trunkenheitsfahrt, entgangener Unterhalt

    Zwar scheidet ein Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB aus, wenn sicher festgestellt werden kann, dass der Unterhaltsanspruch gegen den getöteten Unterhaltspflichtigen niemals hätte beigetrieben werden können, dem Unterhaltsberechtigten also insoweit kein Schaden entstanden ist (BGH NJW 1974, 1373; OLG Bremen FamRZ 1990, 403).
  • BGH, 17.10.1978 - VI ZR 213/77

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Unterhalts bei

  • LG Bonn, 05.03.2008 - 5 S 135/07

    Schadensersatz wegen Fahrzeugbeschädigung in einer Waschstraße; Anwendbarkeit des

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