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   BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93   

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https://dejure.org/1994,621
BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93 (https://dejure.org/1994,621)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1994 - VI ZR 190/93 (https://dejure.org/1994,621)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 (https://dejure.org/1994,621)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zur maßgebliche Kenntnis der Bediensteten einer juristischen Person für die Verjährung von Deliktsansprüchen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wissensvertreter juristischer Personen - Kenntnis - Verjährung - Zuständigkeiten innerhalb der juristischen Person - Andere Abteilung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 852; BGB § 166
    Verjährungsbeginn wegen Wissensvertretung bei juristischer Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 852, 166
    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer juristischen Person

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1150
  • MDR 1994, 452
  • VersR 1994, 491
  • WM 1994, 750
  • DB 1994, 1234
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.02.1992 - VI ZR 133/91

    Verwirkung von deliktischen Ansprüchen vor Eintritt der Verjährung; Kenntnis vom

    Auszug aus BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93
    Ist der Bedienstete einer juristischen Person innerhalb seines Aufgabenbereichs mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen befaßt und insoweit ihr Wissensvertreter, so kann seine Kenntnis die Verjährung solcher Ansprüche nach § 852 Abs. 1 BGB ohne Rücksicht darauf in Lauf setzen, daß für die Geltendmachung der Ansprüche eine andere Abteilung zuständig ist (Abgrenzung zu Senat vom 11.2.1992 - VI ZR 133/91 = VersR 92, 627 = NJW 92, 1755).

    Zu Unrecht berufe sich die Klägerin für ihre entgegengesetzte Auffassung auf das in NJW 1992, 1755 f. abgedruckte Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91.

    Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Klägerin nach den für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätzen nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden kann, sondern zu prüfen ist, ob es sich bei dem Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt (Senatsurteile vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 f.; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917 ff. sowie das bereits erwähnte Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - aaO).

    Unter diesen Umständen kann von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Abteilung Rückstandssachbearbeitung für Nachforderungs- und Schadensersatzansprüche im Sinn des Senatsurteils vom 11. Februar 1992 - aaO nicht die Rede sein.

  • BGH, 10.02.1971 - VIII ZR 182/69

    Konkursanfechtung und Treuhandvertrag

    Auszug aus BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93
    Das ist nach dem insoweit anzuwendenden Rechtsgedanken des § 166 BGB dann der Fall, wenn der Bedienstete vom Anspruchsträger mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und Verfolgung der in Frage stehenden Ersatzforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (Senatsurteile vom 19. März 1985, 22. April 1986 und 11. Februar 1992 - jeweils aaO - vgl. auch BGHZ 55, 307, 311 [BGH 10.02.1971 - VIII ZR 182/69]; 83, 293, 296; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 - VersR 1968, 453, 455).
  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

    Auszug aus BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93
    Das ist nach dem insoweit anzuwendenden Rechtsgedanken des § 166 BGB dann der Fall, wenn der Bedienstete vom Anspruchsträger mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und Verfolgung der in Frage stehenden Ersatzforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (Senatsurteile vom 19. März 1985, 22. April 1986 und 11. Februar 1992 - jeweils aaO - vgl. auch BGHZ 55, 307, 311 [BGH 10.02.1971 - VIII ZR 182/69]; 83, 293, 296; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 - VersR 1968, 453, 455).
  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 118/67

    Haftung des Geschädigten für das Wissen Dritter

    Auszug aus BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93
    Das ist nach dem insoweit anzuwendenden Rechtsgedanken des § 166 BGB dann der Fall, wenn der Bedienstete vom Anspruchsträger mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und Verfolgung der in Frage stehenden Ersatzforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (Senatsurteile vom 19. März 1985, 22. April 1986 und 11. Februar 1992 - jeweils aaO - vgl. auch BGHZ 55, 307, 311 [BGH 10.02.1971 - VIII ZR 182/69]; 83, 293, 296; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 - VersR 1968, 453, 455).
  • BGH, 19.03.1985 - VI ZR 190/83

    Zurechnung von Wissen des Kompaniechefs im Rahmen der Abwicklung von

    Auszug aus BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93
    Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Klägerin nach den für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätzen nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden kann, sondern zu prüfen ist, ob es sich bei dem Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt (Senatsurteile vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 f.; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917 ff. sowie das bereits erwähnte Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - aaO).
  • BGH, 22.04.1986 - VI ZR 133/85

    Zurechnung der Kenntnisse verschiedener Bediensteter einer Behörde für den

    Auszug aus BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93
    Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Klägerin nach den für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätzen nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden kann, sondern zu prüfen ist, ob es sich bei dem Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt (Senatsurteile vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 f.; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917 ff. sowie das bereits erwähnte Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - aaO).
  • BGH, 06.02.1990 - VI ZR 75/89

    Beginn der Verjährung im Hinblick auf anhängigen Strafprozeß

    Auszug aus BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93
    Insbesondere ist es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich, daß der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung der Schuldfrage möglicherweise in Betracht kommen oder daß sich ihm die Situation so darstellt, daß er einen Rechtsstreit im wesentlichen risikolos und ohne jeglichen Zweifel an der Beweisbarkeit führen kann (Senatsurteile vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539 [BGH 06.02.1990 - VI ZR 75/89] und vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179, 180).
  • BGH, 31.10.1989 - VI ZR 84/89

    Beginn der Verjährung bei Irrtum über den Ersatzpflichtigen bei einem

    Auszug aus BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93
    Entscheidend ist, ob dem Geschädigten bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - zumutbar ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 1989 - VI ZR 84/89 - VersR 1990, 167 sowie vom 6. Februar 1990 und 16. Oktober 1990, jeweils aaO).
  • BGH, 16.10.1990 - VI ZR 275/89

    Beendigung der Hemmung der Verjährung durch Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93
    Insbesondere ist es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich, daß der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung der Schuldfrage möglicherweise in Betracht kommen oder daß sich ihm die Situation so darstellt, daß er einen Rechtsstreit im wesentlichen risikolos und ohne jeglichen Zweifel an der Beweisbarkeit führen kann (Senatsurteile vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539 [BGH 06.02.1990 - VI ZR 75/89] und vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179, 180).
  • BGH, 03.06.1986 - VI ZR 210/85

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen; Verzicht auf Einrede der

    Auszug aus BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93
    Vielmehr ist die erforderliche Kenntnis vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluß auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchgegners und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (Senatsurteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2019 - 6 W 9/19

    Unlautere Veröffentlichung "gekaufter" Kundenbewertungen auf Internetplattform

    Innerhalb eines Unternehmens (oder Verbands) kann daher nicht die zufällige Kenntnis irgendeines Beschäftigten maßgebend sein, sondern nur die Kenntnis solcher Personen, die nach der betrieblichen Organisation für die Aufnahme und ggf. Weiterleitung wettbewerbsrechtlich relevanter Informationen zwecks Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständig sind oder von denen dies auf Grund ihrer Stellung im Unternehmen typischerweise erwartet werden kann (BGH NJW 1994, 1150 (1151) ; BGH NJW 2000, 1411 ).
  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Entscheidend ist dann, ob dem Geschädigten bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - zumutbar ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 - NJW 1994, 1150, 1152 und vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - NJW 1994, 3092, 3093).

    Eine Gewißheit, wie sie sich der Kläger durch dieses Privatgutachten verschaffen zu können hoffte, ist für eine Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB jedoch nicht erforderlich; der Verjährungsbeginn setzt keineswegs voraus, daß der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 - aaO).

  • KG, 24.01.2014 - 5 U 42/12

    Freundefinder ist unzumutbare Belästigung/Anwendbarkeit deutschen

    Bei juristischen Personen ist das nach dem insoweit anzuwendenden Rechtsgedanken des § 166 BGB dann der Fall, wenn der Bedienstete vom Träger mit der Erledigung der konkreten betreffenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut worden ist (BGH, NJW 1994, 1150, juris Rn. 12 mit weiteren Nachweisen; NJW 2000, 1411, juris Rn. 11, 17f).
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