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   BGH, 01.10.1985 - VI ZR 195/84   

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https://dejure.org/1985,400
BGH, 01.10.1985 - VI ZR 195/84 (https://dejure.org/1985,400)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1985 - VI ZR 195/84 (https://dejure.org/1985,400)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1985 - VI ZR 195/84 (https://dejure.org/1985,400)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldes - Tatrichterliche Ermessen

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 59
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.06.1976 - VI ZR 216/74

    Voraussetzungen der Zubilligung einer Schmerzensgeldrente neben einem

    Auszug aus BGH, 01.10.1985 - VI ZR 195/84
    Die Bemessung des Schmerzensgeldes liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, dem allerdings Grenzen gesetzt sind (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - VersR 1976, 967, 968 f).
  • BGH, 08.11.1977 - VI ZR 117/75

    Inhalt und Umfang des Rentenanspruchs bei Pflegebedürftigkeit infolge schwerer

    Auszug aus BGH, 01.10.1985 - VI ZR 195/84
    Vielmehr ist die zusätzliche Mühewaltung der Verwandten, die jedenfalls im Verhältnis zum Schädiger nicht unentgeltlich erfolgen soll, angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1977 - VI ZR 117/75 - VersR 1978, 149, 150).
  • OLG Celle, 26.06.2019 - 14 U 154/18

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Betreuungsaufwand naher

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 01.10.1985 - VI ZR 195/84, VersR 1986, 59, juris-Rn. 2) liegt die Bestimmung der Höhe eines Pflegegeldes im tatrichterlichen Ermessen.

    Das OLG Zweibrücken (Urt. v. 13.11.2007 - 5 U 62/06, NJW-RR 2008, 620, juris-Rn. 13 - schwerer Geburtsschaden) hat unter Bezug auf den BGH (VI ZR 195/84 aaO) dargelegt, es sei bei einem "angemessenen Ausgleich" nicht die volle Bereitschaftszeit der Eltern der Kläger zu vergüten, in der Sache aber nicht definitiv entscheiden müssen, weil dort die Parteien 10, 22 EUR einvernehmlich ansetzten (aaO Rn. 12).

    Vielmehr sei die zusätzliche Mühewaltung der Verwandten, die im Verhältnis zum Schädiger nicht unentgeltlich erfolgen soll, angemessen auszugleichen (BGH, VersR 1986, 59).

  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 126/88

    Ersatzfähigkeit elterlicher Zuwendung bei Schadensersatzanspruch eines Kindes

    Darüberhinaus sind bei verletzungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Rahmen des Anspruchs des Verletzten auf Ersatz seines Mehrbedarfs nach § 843 Abs. 1 BGB von dem Schädiger die Pflegedienste auch dann angemessen abzugelten, wenn sie statt von fremden Pflegekräften von Angehörigen - dem Verletzten gegenüber unentgeltlich - erbracht werden (s. Senatsurteil vom 8. November 1977 - VI ZR 117/75 - VersR 1978, 149, 150 sowie Nichtannahmebeschluß des Senats vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 195/84 - VRS Bd. 70, 45).

    Zum anderen dient die angeführte Rechtsprechung der Klarstellung, daß es dem Schädiger entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugute kommen kann, wenn dem Verletzten verletzungsbedingt erforderliche Pflegeleistungen statt von einer fremden Pflegekraft von Angehörigen, sei es auch ihm gegenüber unentgeltlich, erbracht werden (Senatsentscheidungen vom 8. November 1977 aaO und vom 1. Oktober 1985 aaO).

    einen vergleichsweise geringeren Zeitaufwand erfordert (s. Senatsentscheidungen vom 8. November 1977 aaO und vom 1. Oktober 1985 aaO).

  • OLG Saarbrücken, 28.02.2013 - 4 U 587/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Richterliche Feststellung einer medizinisch

    Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten "richtigen" Schmerzensgeldhöhe zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1976 - VI ZR 216/74, VersR 1976, 967 f.; Beschl. v. 1.10.1985 - VI ZR 195/84, VersR 1986, 59).
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