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   BGH, 08.05.2012 - VI ZR 196/11   

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https://dejure.org/2012,12759
BGH, 08.05.2012 - VI ZR 196/11 (https://dejure.org/2012,12759)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2012 - VI ZR 196/11 (https://dejure.org/2012,12759)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2012 - VI ZR 196/11 (https://dejure.org/2012,12759)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber dem Kaskoversicherer

  • verkehrslexikon.de

    Zur Frage, ob der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte vom Ersatzpflichtigen die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber seinem Kaskoversicherer verlangen kann

  • ra-skwar.de

    Rechtsanwwaltskosten - Erstattungsfähigkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Unfallgeschädigten gegen den Ersatzpflichtigen auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers

  • rabüro.de

    Zur Frage, ob der Unfallgeschädigte Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen kann

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber dem Kaskoversicherer

  • ra.de
  • captain-huk.de

    Erstattung der Anwaltskosten im Kasko-Schadenfall verneint, weil der Kaskoversicherer weder mit der Schadensregulierung in Verzug geraten war noch eine sonstige Pflichtverletzung begangen hatte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 F, § 249 Ga
    Anspruch eines Unfallgeschädigten gegen den Ersatzpflichtigen auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Unfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltskostenerstattung für die Kaskoabwicklung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anwaltsgebühren für Kaskoschaden nicht erstattungsfähig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sind Voraussetzungen für Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Geschädigten

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Anwaltskosten für die Schadensmeldung bei der Versicherung werden nicht immer erstattet

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Keine Erstattung unnötiger Anwaltskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2194
  • MDR 2012, 759
  • NZV 2012, 475
  • VersR 2012, 998
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BGH, 29.10.2019 - VI ZR 45/19

    Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher

    Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527 Rn. 10; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 8; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 10; jeweils mwN).
  • AG Bad Segeberg, 12.03.2014 - 17a C 209/13

    Schuldnerverzug: Verzugsschadensersatz hinsichtlich Mahnkosten und Einholung

    Die Ersatzpflicht nach den §§ 249 ff. BGB umfasst jedoch nur Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 196/11, NJW 2012, 2194, juris Rn. 8 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher

    Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen (Fortführung von Senat, Urteile vom 18. Januar 2005, VI ZR 73/04; 10. Januar 2006, VI ZR 43/05 und 8. Mai 2012, VI ZR 196/11).

    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 6; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100 Rn. 7 mwN).

    Die für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer anfallenden Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112; 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 6; 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 8).

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