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   BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70   

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https://dejure.org/1971,454
BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70 (https://dejure.org/1971,454)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1971 - VI ZR 2/70 (https://dejure.org/1971,454)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1971 - VI ZR 2/70 (https://dejure.org/1971,454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Der Unfall eines auf der Überholspur der Autobahn nachfolgenden Kraftfahrzeugs

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    § 18 StVG
    Anwendung der Beweisregel des § 18 StVG zur Fahrzeugführerhaftung auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfall - BAB - Nachfolgendes Fahrzeug - Ausscheren - Sperre - Beim Betrieb - Schuldhaftes Verhalten - Nachfolger - Ausweglose Lage

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 2030
  • MDR 1971, 1001
  • VersR 1971, 1063
  • DB 1971, 1809
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.12.1956 - VI ZR 296/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70
    Aus dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung herangezogenen Senatsurteil vom 21.12.1956 (VI ZR 296/54VRS 12, 174 = VersR 57, 84 = NJW 57, 502) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 24.02.1958 - III ZR 184/56

    Amtshaftung und persönliche Haftung des Fahrers bei Teilnahme am allgemeinen

    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70
    a) Der dritte Zivilsenat des BGH hat ausgesprochen (Urteil vom 24.2.1958 - III ZR 184/56 - LM GG Art. 34 Nr. 42 VersR 58, 320), daß der Halter des Kfz hinsichtlich eines Unfalls, für den der Fahrer aus § 18 StVG hafte, stets nach § 831 BGB haften müsse, sofern er nicht beweise, daß sich der Fahrer verkehrsrichtig (ordnungsgemäß) verhalten habe, welcher Beweis hier als nicht geführt angesehen worden ist.
  • BGH, 12.07.1965 - III ZR 44/64

    Haftung aus unerlaubter Handlung - Eigenes Verschulden und Fremdverschulden als

    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70
    Im übrigen erkennt das Berufungsgericht im Rahmen seiner Hilfserwägungen selbst, daß nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 19.7.1957 - 4 StR 110/57 - VRS 13, 281; vom 21.2.1961 - VI ZR 107/60 = VersR 61, 444 (446); vom 12.7.1965 -III ZR 44/64 = VersR 65, 1048) der Ausscherende nicht nur eine Notbremsung nachfolgender Fahrzeuge, sondern auch die Nötigung zu jeder raschen und erheblichen Geschwindigkeitsherabsetzung unbedingt vermeiden muß.
  • BGH, 21.02.1961 - VI ZR 107/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70
    Im übrigen erkennt das Berufungsgericht im Rahmen seiner Hilfserwägungen selbst, daß nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 19.7.1957 - 4 StR 110/57 - VRS 13, 281; vom 21.2.1961 - VI ZR 107/60 = VersR 61, 444 (446); vom 12.7.1965 -III ZR 44/64 = VersR 65, 1048) der Ausscherende nicht nur eine Notbremsung nachfolgender Fahrzeuge, sondern auch die Nötigung zu jeder raschen und erheblichen Geschwindigkeitsherabsetzung unbedingt vermeiden muß.
  • BGH, 17.02.1961 - VI ZR 174/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70
    b) Bei Prüfung der Frage, ob den Erstbeklagten ein Verschulden trifft, hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß schon nach altem Recht das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers vor dem Ausscheren nicht nur von gewissenhaften Kraftfahrern bei sichtbarem Folgeverkehr auf der Überholspur fast allgemein geübt wurde, sondern auch nach der Rechtsprechung durchaus die Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines "Vortrittsrechts" vor einen herannahenden schnelleren Verkehrsteilnehmer bilden konnte (vgl. etwa das Senatsurteil vom 21.2.1961 = VersR 61, 444 (446); Urteil vom 9.6.1964 - VI ZR 80/63 = VersR 64, 848 -VRS 27, 254).
  • BGH, 09.06.1964 - VI ZR 80/63
    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70
    b) Bei Prüfung der Frage, ob den Erstbeklagten ein Verschulden trifft, hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß schon nach altem Recht das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers vor dem Ausscheren nicht nur von gewissenhaften Kraftfahrern bei sichtbarem Folgeverkehr auf der Überholspur fast allgemein geübt wurde, sondern auch nach der Rechtsprechung durchaus die Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines "Vortrittsrechts" vor einen herannahenden schnelleren Verkehrsteilnehmer bilden konnte (vgl. etwa das Senatsurteil vom 21.2.1961 = VersR 61, 444 (446); Urteil vom 9.6.1964 - VI ZR 80/63 = VersR 64, 848 -VRS 27, 254).
  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

    Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69 - VersR 1971, 1060, 1061; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 2/70 - VersR 1971, 1063, 1064 und vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 - aaO), und auch nicht davon, daß es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232 und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87 - aaO).
  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 86/71

    Haftungsverteilung bei Überholen eines Mofas durch einen Sattelschlepper

    a) Die Haftung der Beklagten hängt nicht davon ab, ob sich B. verkehrswidrig verhalten hat (vgl. die Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060 und vom 13. Juli 1971 - VI ZR 2/70, NJW 1971, 2030 = VersR 1971, 1063 = VRS 41, 337).
  • OLG Koblenz, 28.04.2006 - 12 U 61/05

    Verkehrsunfallhaftung: Prüfung der Unabwendbarkeit eines Unfalls bei Kollision

    Schuldhaftes Verhalten eines Dritten schließt zudem nicht schon im Ansatz aus, dass der Unfall sich "beim Betrieb" des Fahrzeugs ereignet hat (BGH NJW 1971, 2030).
  • OLG München, 12.06.2015 - 10 U 3673/14

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Kradfahrers im Begegnungsverkehr - Darlegungs-

    Nachdem unstreitig ein Unfall im Begegnungsverkehr stattgefunden hat und keine Partei geltend macht oder geltend machen kann, der Unfall sei durch höhere Gewalt (§ 7 II StVG) verursacht worden und deswegen eine Ersatzpflicht ausgeschlossen, scheitern Ansprüche des Klägers nicht schon daran, dass er vor dem eigentlichen Zusammenstoß der Fahrzeuge zu Fall gekommen ist, eine Ausweich- oder Abwehrhandlung vorgenommen hat, oder weil ihm ein mitwirkendes Fehlverhalten vorzuwerfen wäre (etwa BGH NJW 1968, 249; NJW 1971, 2030; NJW 2005, 2081; NJW 2009, 2605; NJW-RR 2008, 764; KG KGR 2000, 316: für einen Fall des angedeuteten Spurwechsels ohne Fahrzeugberührung; OLG Schleswig OLGR 1998, 4: Gegenverkehr ohne nachgewiesene Fahrfehler; Senat, Beschl. v. 16.03.2012 - 10 U 4398/11 [juris]: das ein Ausweichmanöver möglicherweise auslösende Fahrverhalten stammt von einem nicht in den Zusammenstoß verwickelten Fahrzeug).
  • KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00

    Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem

    Soweit dieses Vortrittsrecht im Schnellverkehr auf Autobahnen Einschränkungen erfährt (vgl. BGH NJW 1971, 2030, 2031), ist darauf nicht näher einzugehen.
  • KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98

    Einfahren in die Autobahn

    Bejaht wurde die Zurechenbarkeit unter anderem in Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug wegen des plötzlichen und riskanten Fahrstreifenwechsels eines anderen Kraftfahrzeuges infolge einer Ausweichbewegung nicht gegen dieses Fahrzeug, sondern gegen ein anderes Hindernis gerät (vgl. BGH NJW 1971, 2030; Senat, VerkMitt 1988, 50; VerkMitt 1991, 2, Glatteis, 50 % Mitverschulden).
  • OLG München, 16.03.2012 - 10 U 4398/11

    Haftung bei Kfz-Unfall: Ausweichlenkung vor einem verkehrswidrig aus einer

    Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat (vgl. BGH VersR 1971, 1060 [1061]; 1971, 1063 [1064]; 1973, 83 f.), und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist (vgl. BGH VersR 1986, 1231 [1232] und 1988, 641).
  • KG, 26.06.1995 - 12 U 480/94

    Haftungsverteilung bei Kollision entgegenkommender Fahrzeuge in einer

    Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH VersR 1967, 132, 133; NJW 1971, 2030, 2031; Senat, DAR 1973, 270; VersR 1973, 1049, 1050; VerkMitt 1984, 36).
  • OLG München, 27.08.2015 - 10 U 1984/15

    Offensichtliche Unbegründetheit einer Berufung

    Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat (vgl. BGH VersR 1971, 1060 [1061]; 1971, 1063 [1064]; 1973, 83 f.), und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist (vgl. BGH VersR 1986, 1231 [1232] und 1988, 641).
  • KG, 11.10.1999 - 12 U 2814/98

    Verkehrsunfall; Schadensersatz; Fahrbahnwechsel; Verkehrswidriges Verhalten;

    Bejaht wurde die Zurechenbarkeit u. a. in Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug wegen des plötzlichen und riskanten Fahrstreifenwechsels eines anderen Kraftfahrzeuges infolge einer Ausweichbewegung nicht gegen dieses Fahrzeug, sondern gegen ein anderes Hindernis gerät (vgl. BGH NJW 1971, 2030; Senat, VerkMitt 1988, 50; VerkMitt 1991, 2).
  • KG, 07.06.1993 - 12 U 3861/91

    Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke

  • LG Detmold, 19.04.2000 - 2 S 19/00

    Haftungsverteilung und Beweiswürdigung bei einem Auffahrunfall

  • OLG Frankfurt, 23.10.1992 - 25 U 42/92

    Überholen eines langsamen Fahrzeugs; Überholspur einer Bundesautobahn;

  • KG, 20.01.1994 - 12 U 3714/92

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund der Beschädigung eines PKWs bei einem

  • OLG Hamm, 21.05.1999 - 9 U 246/98

    Zur Schadenteilung bei ungeklärter Ampelschaltung bei einem Unfall zwischen einem

  • KG, 17.01.1994 - 12 U 4453/92

    Zur Haftung des Hundehalters, wenn Hund im innerstädtischen Bereich plötzlich auf

  • LG Chemnitz, 08.02.2008 - 7 O 1998/06
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