Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.09.2006

Rechtsprechung
   BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05 (1)   

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BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05 (1) (https://dejure.org/2008,1061)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2008 - VI ZR 200/05 (1) (https://dejure.org/2008,1061)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - VI ZR 200/05 (1) (https://dejure.org/2008,1061)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Direktklage eines Geschädigten bei seinem Wohnsitzgericht in einem EU-Mitgliedstaat gegen einen Versicherer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • verkehrslexikon.de

    Zur Direktklage eines Geschädigten bei seinem Wohnsitzgericht in einem EU-Mitgliedstaat gegen einen Versicherer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzprozesse aufgrund von Verkehrsunfällen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Klage eines Geschädigten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat vor dem Gericht seines Wohnsitzes unmittelbar gegen den Versicherer bei Zulässigkeit einer solchen Klage und Wohnsitz des Versicherers in einem anderen Mitgliedstaat

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 9, Art. 11
    Klägergerichtsstand des Unfallgeschädigten bei Klage gegen im EU-Ausland ansässige Kfz-Haftpflichtversicherung

  • unalex.eu

    Art. 11 Brüssel I-VO
    Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer in Haftpflichtsachen - Klage des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers - Erstreckung des Schutzes auf die Direktklage des Geschädigten

  • Judicialis

    Brüssel I-VO Art. 9 Abs. 1 Buchst. B; ; Brüssel I-VO Art. 11 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVVO Art. 11 Abs. 2; EuGVVO Art. 9 Abs. 1 b
    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Direktklage eines Geschädigten mit Wohnsitz in Deutschland gegen Versicherer in einem Mitgliedstaat der EU

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen im Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage direkt gegen Versicherer am eigenen Wohnsitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfall im Ausland - Klage in Deutschland?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallhaftpflichtprozess - Unfall im Ausland, Prozess zu Hause

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 276
  • NJW 2008, 2343
  • ZIP 2008, 1796
  • MDR 2008, 937
  • NZV 2008, 447
  • VersR 2008, 955
  • BB 2008, 635
  • AnwBl 2008, 220
  • JR 2009, 379
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05
    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Dezember 2007 (Rechtssache - C-463/06 - VersR 2008, 111 ff.) die Vorlagefrage bejaht und dies wie folgt begründet: .
  • OLG Köln, 12.09.2005 - 16 U 36/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Verkehrsunfallschäden im

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05
    Das Berufungsgericht hat mit einem Zwischenurteil (veröffentlicht: OLG Köln, VersR 2005, 1721 f.) die Zulässigkeit der Klage bejaht.
  • EuGH, 26.05.2005 - C-77/04

    GIE Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05
    Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Rn. 64, und Société financière et industrielle du Peloux, Rn. 40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Rn. 17).
  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05

    BGH legt Frage nach dem Gerichtsstand für eine Direktklage des Geschädigten gegen

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05
    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2006 (veröffentlicht: VersR 2006, 1677 ff.) das Verfahren ausgesetzt und die Frage zur Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14

    Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in

    Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Anschluss an BGH, 6. Mai 2008, VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-463/06, Slg. 2007, I-11321 - FBTO/Odenbreit), der der erkennende Senat gefolgt ist, kann nach Art. 11 Abs. 2 EuGVVO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276 Rn. 3, 5).

  • BGH, 23.10.2012 - VI ZR 260/11

    Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen

    Diesem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der erkennende Senat gefolgt (Urteil vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276).
  • BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12

    Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen

    Die Revision wendet sich nicht gegen die zutreffende Annahme der Vorinstanzen, dass der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, nach Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276 Rn. 4 ff.; vom 23. Oktober 2012 - VI ZR 260/11, VersR 2013, 73 Rn. 20; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-463/06, VersR 2008, 111 Rn. 21 ff. - Odenbreit).
  • OLG Köln, 09.03.2010 - 13 U 119/09

    Einbeziehung von juristischen Personen in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 2

    Abgesehen davon, dass dem Wortlaut des Art. 1382 Code Civil ("Tout fait quelconque de l´homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé, à le réparer.") kein Ausschluss des Leasingnehmers/Halters zu entnehmen ist, trägt die Argumentation der Beklagten bereits deshalb nicht, weil es für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit genügt, dass nach dem einschlägigen Delikts- oder Versicherungsvertragsstatut ein Direktanspruch vom Grundsatz her besteht bzw. in dem betreffenden nationalen Recht abstrakt-generell vorgesehen ist; eine genauere Prüfung ist im Rahmen der Zulässigkeit der Klage aus Gründen der Prozessökonomie nicht veranlasst (vgl. Staudinger, in: DAR 2008, 620, 621 FN 13 unter Bezugnahme auf BGH VersR 2008, 955, 956).
  • LG Saarbrücken, 09.03.2012 - 13 S 51/11

    Anwendbares Recht hinsichtlich des Beweismaßes: Geltendmachung eines

    Ist der Anwendungsbereich der EuGVVO - wie hier - eröffnet, kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, nach Art. 9 Abs. 1 b iVm. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2007 - Rs. C-463/06, Slg. 2007, I-11321 = NJW 2008, 819; BGHZ 176, 276).
  • OLG Saarbrücken, 06.02.2020 - 4 U 33/18

    (Anzuwendendes Recht bei einem Verkehrsunfall im Ausland zwischen Personen mit

    Ist der Anwendungsbereich der EuGVVO - wie hier - eröffnet, kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, nach Art. 9 Abs. 1 b i.V.m. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2007 - Rs. C-463/06, Slg. 2007, I-11321 = NJW 2008, 819; BGHZ 176, 276).
  • OLG Saarbrücken, 28.03.2019 - 4 U 18/17

    Schadensregulierung nach Verkehrsunfall in Frankreich unter Berücksichtigung

    Ist der Anwendungsbereich der EuGVVO - wie hier - eröffnet, kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, nach Art. 9 Abs. 1 b iVm. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2007 - Rs. C-463/06, Slg. 2007, I-11321 = NJW 2008, 819; BGHZ 176, 276).
  • OLG Saarbrücken, 30.11.2016 - 5 U 14/16

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche eines deutschen

    Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2008 - VI ZR 200/05 - VersR 2008, 955 folgt nichts anderes.
  • OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 16 U 224/13

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadenersatzansprüche aus

    Wie der EuGH entschieden hat, ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 lit b EuGVVO dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Orts in einem Mitgliedsstaat, an der er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbar Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässig ist [Urt. v. 13.12.2007 - C-436/06 - Rn. 31; im Anschluss daran BGHZ 176, 276].
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2009 - 1 U 190/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche

    a) Nach der Vorlageentscheidung des EuGH vom 13. Dezember 2007 (C-463/06; DAR 2008, 17) in Verbindung mit dem Urteil des BGH vom 6. Mai 2008 zu dem Aktenzeichen VI ZR 200/05 (ZfS 2008, 572) ist klargestellt, dass der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern - wie hier - eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat.
  • OLG Zweibrücken, 29.09.2009 - 1 U 119/09

    Internationale Zuständigkeit für eine Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall in

  • LG Braunschweig, 05.04.2018 - 1 O 3734/16

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision zwischen einem links in eine

  • AG Viechtach, 30.04.2015 - 4 C 130/14

    Verkehrsunfall in Kroatien zwischen deutschem und kroatischem Staatsbürger

  • LG Bonn, 21.09.2011 - 5 S 140/11

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Rahmen des Schadensersatzes

  • LG Regensburg, 29.03.2023 - 81 O 29/21

    Vorgerichtliche Anwaltskosten, Merkantiler Minderwert, Widerklage,

  • AG Siegen, 19.07.2018 - 14 C 1769/17

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall; niederländisches Recht; internationale

  • LG Karlsruhe, 09.07.2021 - 6 O 175/17

    Schadensregulierung nach Verkehrsunfall in Frankreich unter Berücksichtigung von

  • AG Schweinfurt, 07.06.2021 - 3 C 1314/19

    Wohnsitzgerichtsstand bei ausländischem Verkehrsunfall; Gutachterkosten nach

  • AG Trier, 14.12.2011 - 31 C 221/11

    Verkehrsunfall in der Schweiz: Klage in Deutschland gegen schweizer

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Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05   

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https://dejure.org/2006,495
BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05 (https://dejure.org/2006,495)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes in Deutschland bei einer Klage auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden gegen eine Haftpflichtversicherung mit Sitz in den Niederlanden; Gerichtsstand bei einem Unfall im Ausland; Zulässigkeit der Annahme ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Gerichtsstand für Direktklage eines Geschädigten gegen Haftpflichtversicherer bei Verkehrsunfällen innerhalb der EU - Auslegung von Gemeinschaftsrecht - Vorlage an EuGH

  • Judicialis

    Brüssel I-VO Art. 11 Abs. 2; ; Brüssel I-VO Art. 9 Abs. 1 lit. b

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    EuGVVO Art. 11 Abs. 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 b
    Vorlagebeschluss an den EuGH zu der Frage der Zuständigkeit für die Direktklage des Geschädigten in seinem Wohnsitzstaat gegen den Versicherer in einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall: Klageort für Schadensersatzansprüche innerhalb der EU

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Wohnsitzgericht des Klägers bei Klage gegen Versicherung

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    IZPR: Internationale Zuständigkeit für Direktklagen gegen Versicherer am Wohnsitz des Geschädigten gem. Art. 11 II i.V.m. Art. 9 I lit. b EuGVVO?

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Klage unmittelbar gegen einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässigen Versicherer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Vorlage an EuGH: Gerichtliche Zuständigkeit bei Autounfall?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    BGH legt Frage nach dem Gerichtsstand für eine Direktklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer bei Verkehrsunfällen innerhalb der EU dem EuGH vor

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Entschädigungsfonds

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Einfluss späterer Rechtsakte auf die Auslegung älterer Richtlinien-Bestimmungen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verkehrsunfälle in der EU

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Versicherung - Darf Geschädigter ausländische Haftpflicht verklagen?

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftpflicht: Auslandsschaden - Darf Geschädigter ausländische Haftpflicht verklagen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkehrsunfälle in der EU

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Gerichtsstand für Direktklagen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer bei Verkehrsunfällen innerhalb der EU

  • ra-frese.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Klage vor Heimatgericht auch für juristische Personen möglich

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Klage vor Heimatgericht auch für juristische Personen möglich

  • juraforum.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorlage an EuGH zum Gerichtsstand für Direktklagen bei Verkehrsunfällen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallhaftpflichtprozess - Auslandsunfall: BGH ruft EuGH in der Zuständigkeitsfrage an

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    IZPR: Internationale Zuständigkeit für Direktklagen gegen Versicherer am Wohnsitz des Geschädigten gem. Art. 11 II i.V.m. Art. 9 I lit. b EuGVVO?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 71
  • ZIP 2007, 96
  • EuZW 2006, 740
  • EuZW 2007, 159
  • NZV 2007, 37
  • VersR 2006, 1677
  • BB 2007, 72
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 12.09.2005 - 16 U 36/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Verkehrsunfallschäden im

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05
    Das Berufungsgericht hat mit einem Zwischenurteil (veröffentlicht: OLG Köln, VersR 2005, 1721) die Zulässigkeit der Klage bejaht.

    Hiergegen wird die Meinung vertreten, dass ein Gerichtsstand am Wohnort des Geschädigten aufgrund der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO für Direktklagen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gegeben sei (vgl. Looschelders in der Anmerkung zu OLG Köln, VersR 2005, 1721; Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht 2003 Art. 11 Brüssel I-VO Rn. 6; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Rn. 284; Backu DAR 2003, 153; Riedmeyer DAR 2004, 203, 206; Lemor/Becker DAR 2004, 677, 684).

  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 326/91

    Anknüpfung an gemeinsames Aufenthaltsstatut bei Verkehrsunfall - Einschränkungen

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05
    Sie stützt sich unter anderem darauf, dass die Direktklage keine Versicherungssache im Sinne der Art. 8 ff. EuGVVO sei, weil der Direktanspruch im deutschen internationalen Privatrecht als deliktischer Anspruch verstanden werde und dem Deliktsstatut unterliege (hierzu vgl. Senat, BGHZ 108, 200, 202; BGHZ 120, 87, 89 m.w.N.).
  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 217/88

    Verkehrsunfall in Nord-Zypern

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05
    Sie stützt sich unter anderem darauf, dass die Direktklage keine Versicherungssache im Sinne der Art. 8 ff. EuGVVO sei, weil der Direktanspruch im deutschen internationalen Privatrecht als deliktischer Anspruch verstanden werde und dem Deliktsstatut unterliege (hierzu vgl. Senat, BGHZ 108, 200, 202; BGHZ 120, 87, 89 m.w.N.).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05
    Auch wenn Erwägungsgründe (Art. 253 EGV) keine verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern lediglich Mittel zur Auslegung des betreffenden Gesetzes sind (vgl. EuGH - Rs. 215/88 - Casa Fleischhandel - Slg. 1989, 2789, 2808; Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften 1997 S. 253 ff.; Gruber, Methoden des internationalen Einheitsrechts 2004 S. 171 ff.; Kropholler aaO, Einl. Rn. 46) und der einschlägige Erwägungsgrund erst mehr als vier Jahre nach Erlass der EuGVVO in einen anderen EG-Rechtsakt eingefügt worden ist, ist jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen (EuGH - Rs. 283/81 (C.I.L.F.I.T.) - Slg. 1982, 3415 (3430) = NJW 1983, 1257 (1258); Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung 1996 S. 62 ff.).
  • EuGH, 13.07.1989 - 215/88

    Casa Fleischhandel / BALM

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05
    Auch wenn Erwägungsgründe (Art. 253 EGV) keine verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern lediglich Mittel zur Auslegung des betreffenden Gesetzes sind (vgl. EuGH - Rs. 215/88 - Casa Fleischhandel - Slg. 1989, 2789, 2808; Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften 1997 S. 253 ff.; Gruber, Methoden des internationalen Einheitsrechts 2004 S. 171 ff.; Kropholler aaO, Einl. Rn. 46) und der einschlägige Erwägungsgrund erst mehr als vier Jahre nach Erlass der EuGVVO in einen anderen EG-Rechtsakt eingefügt worden ist, ist jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen (EuGH - Rs. 283/81 (C.I.L.F.I.T.) - Slg. 1982, 3415 (3430) = NJW 1983, 1257 (1258); Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung 1996 S. 62 ff.).
  • BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2006 (veröffentlicht: VersR 2006, 1677 ff.) das Verfahren ausgesetzt und die Frage zur Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • BGH, 23.10.2012 - VI ZR 260/11

    Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen

    b) Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2006 (- VI ZR 200/05, VersR 2006, 1677 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO dahin zu verstehen ist, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

    Diesem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der erkennende Senat gefolgt (Urteil vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276).

  • OLG Celle, 27.02.2008 - 14 U 211/06

    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für einen

    Wie der EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2006 (NJW 2007, 71 [BGH 26.09.2006 - VI ZR 200/05] ) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (C-463/06), dem sich der Senat anschließt, entschieden hat, ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b EuGVVO dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist.
  • OLG Karlsruhe, 07.09.2007 - 14 W 31/07

    Internationale Zuständigkeit: Schadensersatzklage eines in Deutschland wohnhaften

    Allerdings hat der BGH (NJW 2007, 71 m. Anm. Staudinger a.a.O. S. 73 = IPRax 2007, 324 m. Anm. Fuchs, IPRax 2007, 302) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 234 EG die - vom BGH bejahte - Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO dahin zu verstehen ist, daß der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16

    Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    15 Es sei daran erinnert, dass diese ursprünglich in Teilen des Schrifttums auftauchende und später in einem Fall vor dem deutschen Bundesgerichtshof (vgl. dessen Vorlagebeschluss vom 26. September 2006 - VI ZR 200/05) erörterte Argumentationslinie weder vom Bundesgerichtshof noch später vom Gerichtshof anlässlich der Vorlage dieses Falles an ihn bestätigt wurde - vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 30).
  • LG Düsseldorf, 03.11.2014 - 15 O 1/13

    Internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts i.R.e.

    Nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/26/EG vom 16.05.2000 (4. Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie) ist eine Direktklage des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer in allen Mitgliedstaaten zulässig (vgl. Münchener Kommentar, EuGVO, 4. Aufl. 2013, Art. 11 Rn. 2; BGH NJW 2007, 71, 72).
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2011 - 8 O 8697/10

    Verkehrsunfall im europäischen Ausland: Internationale Zuständigkeit bei Klage

    So ist jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstandes zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen (EuGH NJW 1983, 1258; BGH NJW 2007, 71, 72).
  • OLG München, 22.11.2006 - 10 U 5007/06
    Aussetzung des Verfahrens wegen des Antrags auf Vorabscheidung durch den BGH an den EuGH (BGH, 26. September 2006, VI ZR 200/05).
  • AG Saarlouis, 11.02.2008 - 30 C 1735/07
    Das angerufene Gericht ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 b) EUGVVO in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 EUGVVO zur Entscheidung des Rechtsstreites zuständig (vgl. hierzu auch BGH NJW 2007, 71).
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