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   BGH, 16.12.1975 - VI ZR 202/74   

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BGH, 16.12.1975 - VI ZR 202/74 (https://dejure.org/1975,1664)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1975 - VI ZR 202/74 (https://dejure.org/1975,1664)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 202/74 (https://dejure.org/1975,1664)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels wenn es offensichtlich nur darum geht, die Kostenentscheidung überprüfen zu lassen - Mißbrauch der Berufung - Statthaftigkeit eines Rechtsmittels, wenn ohne Erlaß einer anfechtbaren Entscheidung zur Hauptsache die Kostenentscheidung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1267
  • MDR 1976, 482
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 21.06.1921 - II 1/21

    Berufung wegen der Kosten

    Auszug aus BGH, 16.12.1975 - VI ZR 202/74
    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat zwar in seinem Urteil vom 19./20. Dezember 1967 (VIII ZR 230/65 - LM ZPO § 99 Nr. 12 = MDR 1968, 407), auf das sich das Berufungsgericht bezieht, im Anschluß an RGZ 102, 290 ausgesprochen, daß ein Rechtsmittel auch dann nach § 99 ZPO unstatthaft sein kann, wenn es dem Rechtsmittelkläger offensichtlich darum geht, die vom Vorderrichter getroffene Kostenentscheidung überprüfen zu lassen, er aber, um nicht § 99 ZPO zu verletzen (auch) die Entscheidung zur Hauptsache angreift.

    Ein Rechtsmittel darf trotz formeller Beschwer nur dann als Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO angesehen und deshalb als unzulässig verworfen werden, wenn, wie es schon das Reichsgericht zum Ausdruck gebracht hat, "der Wille, das Urteil nur wegen des Kostenpunktes zu bekämpfen, gleichsam mit den Händen zu greifen" ist (RGZ 102, 290, 291).

    Das ist nur dann der Fall, wenn es "schlechthin ausgeschlossen" ist, daß ein solcher Rechtsmittelkläger an dem zur Hauptsache gestellten Antrag um seiner selbstwillen ein verständiges und schutzwürdiges Interesse hat (RGZ 102, 290, 291; RG HRR 1932 a.a.O.), wenn er also offensichtlich das Rechtsmittel zur unzulässigen Anfechtung der Kostenentscheidung mißbraucht , der Sachantrag daher ganz eindeutig eine "bloße Maske" war, die das ausschließliche Interesse an der Änderung an der Kostenentscheidung verdeckte.

    Da die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels klar sein muß, kann es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gestattet sein, daß das Rechtsmittelgericht die Gedanken und Motive des Rechtsmittelklägers untersucht (RGZ 102, 290, 292; RG HRR 1932 a.a.O.) und darüber Wahrscheinlichkeitserwägungen anstellt (vgl. auch Zeiß, Die arglistige Prozeßpartei S. 193, 194 f und Anmerkung zu BGHZ 57, 224 in JR 1972, 68).

    Es darf deshalb ein Rechtsmittel nicht bereits dann als unzulässig verwerfen, wenn es aufgrund solcher Erwägungen zu der Auffassung gelangt, der Rechtsmittelkläger halte den zum Zwecke der Änderung der Kostenentscheidung gestellten Sachantrag für aussichtslos und müsse deshalb vordringlich an einer Änderung der Kostenentscheidung interessiert sein (RG Gruchot Beitr. 40, 1187, 1188; RGZ 102, 290, 292; RG HRR 1932 a.a.O.).

  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 26/70

    Erledigung der Hauptsache und Berufung

    Auszug aus BGH, 16.12.1975 - VI ZR 202/74
    Ein Mißbrauch des Rechtsmittels wird von der Rechtsprechung regelmäßig dann verneint, wenn ohne Erlaß einer anfechtbaren Entscheidung zur Hauptsache die Kostenentscheidung selbständig anfechtbar wäre (§§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO), aber nach Erlaß einer Hauptsachenentscheidung eine Partei nur deshalb ein Rechtsmittel einlegt, weil sie (z.B. weil ihrem Antrag auf Erledigungserklärung nicht entsprochen und sie daher mit den Kosten belastet wurde) im wesentlichen oder ausschließlich an der Änderung der Kostenentscheidung interessiert ist (BGHZ 57, 224).

    Da die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels klar sein muß, kann es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gestattet sein, daß das Rechtsmittelgericht die Gedanken und Motive des Rechtsmittelklägers untersucht (RGZ 102, 290, 292; RG HRR 1932 a.a.O.) und darüber Wahrscheinlichkeitserwägungen anstellt (vgl. auch Zeiß, Die arglistige Prozeßpartei S. 193, 194 f und Anmerkung zu BGHZ 57, 224 in JR 1972, 68).

  • BGH, 23.04.1958 - V ZR 229/56
    Auszug aus BGH, 16.12.1975 - VI ZR 202/74
    Jeder Kläger ist durch ein Urteil beschwert, wenn und soweit er darin mit den von ihm gestellten Anträgen nicht durchgedrungen ist (BGH, Urteil v. 23. April 1958 - V ZR 229/56 = LM ZPO § 511 Nr. 11 NJW 1958, 995; vgl. BGHZ 45, 91, 93).
  • BGH, 01.02.1966 - VI ZR 193/64

    Beschwer bei unbeziffertem (Schmerzensgeld-)Antrag

    Auszug aus BGH, 16.12.1975 - VI ZR 202/74
    Jeder Kläger ist durch ein Urteil beschwert, wenn und soweit er darin mit den von ihm gestellten Anträgen nicht durchgedrungen ist (BGH, Urteil v. 23. April 1958 - V ZR 229/56 = LM ZPO § 511 Nr. 11 NJW 1958, 995; vgl. BGHZ 45, 91, 93).
  • BGH, 13.12.1967 - VIII ZR 203/65

    Ausschließliche internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 16.12.1975 - VI ZR 202/74
    Ist das aber der Fall, dann kann nicht gesagt werden, er versuche durch künstliche Gestaltung seines offensichtlich in anderer Richtung gehenden Begehrens diesem nur den Anschein zu geben, als greife er nicht ausschließlich die Kostenentscheidung des Landgerichts an (BGH, Urt.v.19./20. Dezember 1967 - VIII ZR 203/65 = a.a.O.; vgl. auch RGZ 139, 221, 223 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.12.1967 - VIII ZR 230/65

    Nichtzulassung einer Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme -

    Auszug aus BGH, 16.12.1975 - VI ZR 202/74
    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat zwar in seinem Urteil vom 19./20. Dezember 1967 (VIII ZR 230/65 - LM ZPO § 99 Nr. 12 = MDR 1968, 407), auf das sich das Berufungsgericht bezieht, im Anschluß an RGZ 102, 290 ausgesprochen, daß ein Rechtsmittel auch dann nach § 99 ZPO unstatthaft sein kann, wenn es dem Rechtsmittelkläger offensichtlich darum geht, die vom Vorderrichter getroffene Kostenentscheidung überprüfen zu lassen, er aber, um nicht § 99 ZPO zu verletzen (auch) die Entscheidung zur Hauptsache angreift.
  • RG, 16.01.1933 - VIII 465/32

    Kann ein den Klaganspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärendes Urteil mit

    Auszug aus BGH, 16.12.1975 - VI ZR 202/74
    Ist das aber der Fall, dann kann nicht gesagt werden, er versuche durch künstliche Gestaltung seines offensichtlich in anderer Richtung gehenden Begehrens diesem nur den Anschein zu geben, als greife er nicht ausschließlich die Kostenentscheidung des Landgerichts an (BGH, Urt.v.19./20. Dezember 1967 - VIII ZR 203/65 = a.a.O.; vgl. auch RGZ 139, 221, 223 f. m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 06.03.2002 - 4 BN 7.02

    Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; Bestimmtheitsgebot; Unwirksamkeit;

    Als missbräuchlich und damit unzulässig dürfte die Beschwerde indessen nur verworfen werden, wenn der Wille, das vorinstanzliche Urteil nur wegen des Kostenpunktes zu bekämpfen, "gleichsam mit den Händen zu greifen" wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 202/74 - MDR 1976, 482).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 4 U 72/18

    Schadensersatz wegen Ablehnung eines Antrags auf Krankenversicherung im

    Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Rechtsmittelkläger ersichtlich an dem noch für streitig erklärten Betrag kein schutzwürdiges Interesse haben kann oder eine nähere Begründung des Rechtsmittels zur Hauptsache ablehnt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975, Az. VI ZR 202/74, zitiert nach juris, Rdnr. 10; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2019, Az. 17 U 197/18, zitiert nach juris, Rdnr. 33).
  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 89/90

    Zulässigkeit der Revision gegen die Verwerfung der Berufung

    Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist von der sog. "formellen" Beschwer auszugehen (vgl. RGZ 170, 346, 349; BGH Urteile vom 7. November 1974 - III ZR 115/72 = NJW 1975, 539 und vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 202/74 = NJW 1976, 1267; Grunsky aaO Allg.
  • BAG, 14.02.1989 - 3 AZR 313/87

    Anpassung der Betriebsrenten - reallohnbezogenen Obergrenze

    Daß die Hauptsache in der Berufungsinstanz nur zum Teil angegriffen war, ist unerheblich (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 202/74 - NJW 1976, 1267).
  • BGH, 08.05.2013 - XII ZB 198/12

    Beschwerdeverfahren in Familiensachen: Beschwer durch eine Verpflichtung zur

    Ein Umgehungstatbestand (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 202/74 - NJW 1976, 1267 mwN) liegt hier nicht vor.
  • BVerwG, 23.06.2015 - 4 B 19.15

    Nichtzulassungsbeschwerde; isolierte Unanfechtbarkeit der vorinstanzlichen

    Dieselbe Rechtsfolge gilt für ein Rechtsmittel, das - wie vorliegend - zur Umgehung des Verbots der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung bloß formell auch wegen der Hauptsache eingelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 202/74 - NJW 1976, 1267; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 158 Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 01.12.2010 - 17 UF 242/10

    Familienstreitsache: Isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung

    Zwar darf ein Rechtsmittel bei formeller Beschwer nur dann als Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO angesehen und deswegen als unzulässig verworfen werden, wenn "der Wille, das Urteil nur wegen des Kostenpunktes zu bekämpfen, gleichsam mit Händen zu greifen ist" (RGZ 102, 290,291; BGH NJW 1976, 1267).
  • LAG Hamm, 25.06.1998 - 4 Sa 1207/97

    Streitigkeit über die Frage, ob ein Kündigungsschutzrechtsstreit durch einen

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  • OLG Frankfurt, 08.05.2019 - 17 U 197/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Annahmeverzug ohne wörtliches Angebot

    Das ist z.B. der Fall, wenn der Rechtsmittelkläger ersichtlich an dem noch für streitig erklärten Betrag kein schutzwürdiges Interesse haben kann oder eine nähere Begründung des Rechtsmittels zur Hauptsache ablehnt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 202/74 -, Rn. 10, juris).
  • BFH, 21.07.1989 - VIII R 16/85

    Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Prozessbevollmächtigten

    Der Senat braucht für das anhängige Verfahren nicht darauf einzugehen, ob die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) an die Umgehung des § 99 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu stellen sind (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1975 VI ZR 202/74, Juristische Rundschau - JR - 1976, 246), vorliegen und ob diese Rechtsprechungsgrundsätze auf die für das finanzgerichtliche Verfahren geltende Regelung des § 145 Abs. 1 FGO zu übertragen sind.
  • LSG Sachsen, 24.11.1998 - L 1 KR 11/98
  • OLG München, 12.02.1981 - 16 UF 1419/80

    Zu einer Klage auf Abänderung eines Vergleichs über die Gewährung von

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