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   BGH, 03.06.1986 - VI ZR 210/85   

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BGH, 03.06.1986 - VI ZR 210/85 (https://dejure.org/1986,1620)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1986 - VI ZR 210/85 (https://dejure.org/1986,1620)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1986 - VI ZR 210/85 (https://dejure.org/1986,1620)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 1080
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Die-se Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden bzw. die erforderliche Folgeoperation als naheliegend erscheinen zu lassen (Senatsurteile vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 66/69 - VersR 1971, 154, 155; vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081 und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - a.a.O.).
  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 246/94

    Anforderungen an die Kenntnis des Verletzten vom Schaden; Verjährung von

    Zwar genügt insoweit regelmäßig nicht bereits fahrlässige Unkenntnis (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539 und vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - NJW 1994, 3092, 3093); ausreichend ist aber die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht notwendig hingegen deren zutreffende rechtliche Würdigung (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1159; vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081 und vom 19. März 1991 - VI ZR 248/90 - VersR 1991, 780; s. hier auch Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - VersR 1993, 1121, 1122).
  • BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93

    Anforderungen an Inhalt und Umfang der Instruktionen eines Warenherstellers;

    Dazu gehörte nämlich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (Senatsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - Tuberkulostatikum - VersR 1986, 1080 und vom 19. März 1991 - VI ZR 248/90 - Alival - VersR 1991, 780).

    Dazu hätte zumindest gehört, daß aufgrund der bekannten Tatsachen für die Eltern der Schluß als naheliegend erscheinen konnte, daß der Teegenuß die Ursache für die Erkrankung war (Senatsurteil vom 3. Juni 1986, aaO).

  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 190/92

    Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen bei möglicher Notwehr- oder

    Insbesondere ist es dafür ohne Bedeutung, ob der Geschädigte zutreffende Schlüsse auf die Rechtswidrigkeit des Schädigungsverhaltens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf zieht (Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1160 = NJW 1984, 661 [BGH 20.09.1983 - VI ZR 35/82]; vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081 und vom 19. März 1991 - VI ZR 248/90I ZR 248/90 - aaO).
  • BGH, 10.10.2019 - III ZR 227/18

    Bestimmung des Beginns der Verjährung eines notariellen Amtshaftungsanspruchs;

    Die erstgenannte Vorschrift gilt für alle privatrechtlichen Ansprüche und knüpft nach dem - insoweit ohne jede Einschränkung - erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6040 S. 96 und 102 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/7052 S. 178) bewusst an die Vorgängerregelung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung an, nach der für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist im Regelfall allein eine sämtliche Anspruchsvoraussetzungen umfassende Tatsachen-, aber keine Rechtskenntnis des Geschädigten erforderlich sein sollte (vgl. außer der oben zitierten Senatsrechtsprechung auch BGH, Urteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85, juris Rn. 24; vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653 und vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041, 2042).
  • BGH, 10.10.1989 - VI ZR 78/89

    Vereinbarung über Rechtshängigkeit i.S. von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Insoweit ist anerkannt, daß der Gläubiger nach einer solchen Erklärung des Schuldners, mit der dieser ihn von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat, einer vom Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist dennoch erhobenen Verjährungseinrede den Arglisteinwand mit der Folge entgegensetzen kann, daß die Berufung des Schuldners auf die Verjährung als Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht beachtet wird, der Anspruch des Gläubigers also trotz § 222 Abs. 1 BGB weiterhin durchsetzbar bleibt (BGH Urteil vom 18. Dezember 1981 - V ZR 220/80 - VersR 1982, 365, 366; Senatsurteile vom 8. Mai 1984 - VI ZR 143/82 - VersR 1984, 689 und vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081).
  • OLG Schleswig, 15.12.2011 - 11 U 127/10

    Verjährung von auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüchen;

    Die erforderliche Kenntnis ist vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden zu ermöglichen (BGH VersR 1971, 154 [155]; VersR 1986, 1080 [1081]; NJW 1988, 1516 ), denn dann wäre dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich (st. Rspr., vgl. BGH VersR 1995, 551 [552]; NJW 2004, 510 m.w.N.; BGH NJW 2009, 587 [588]).
  • BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer juristischen Person

    Vielmehr ist die erforderliche Kenntnis vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluß auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchgegners und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (Senatsurteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081).
  • BGH, 19.03.1991 - VI ZR 248/90

    Verjährung - Beginn der Frist - Beginn der Verjährung - Kenntnis der

    Der Senat hat für die deliktische Verjährungsfrist nach § 852 BGB stets betont, daß es für den Beginn der Verjährungsfrist nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht aber auf deren zutreffende rechtliche Würdigung und erst recht nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen zutreffende Schlüsse auf den in Betracht kommenden naturwissenschaftlich zu erkennenden Kausalverlauf zieht (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1159 , vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081).
  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 57/89

    Erklärungen des Versicherers für Mitversicherte in der allgemeinen

    Zwar berechtigt ein vor Eintritt der Verjährung erklärter Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede den Gläubiger, dieser Einrede bis zum Ablauf der festgesetzten Frist den Arglisteinwand entgegenzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081).
  • BGH, 31.10.1989 - VI ZR 84/89

    Beginn der Verjährung bei Irrtum über den Ersatzpflichtigen bei einem

  • OLG München, 04.04.2000 - 18 U 4536/99

    Sturmschäden durch Umsturz eines Turmdrehkrans; Verzicht auf Einrede der

  • OLG Frankfurt, 22.03.2000 - 19 U 68/99

    Produkthaftung: Beginn der Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs;

  • LG Duisburg, 23.11.2010 - 6 O 219/08

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufgrund

  • OVG Sachsen, 02.04.2014 - 2 A 290/11

    Amtspflichtverletzung einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin, Vermögensschaden bei

  • OLG Koblenz, 08.11.2010 - 5 U 601/10

    Beginn der Verjährung der Ansprüche wegen einer ärztlichen Fehlbehandlung mit

  • OLG Hamm, 24.05.1991 - 20 U 250/89

    Entschädigungsforderung gegen den Versicherer wegen einen Hausbrandes auf der

  • OVG Sachsen, 25.03.2013 - 2 A 37/11

    Verjährung, Schadensersatzanspruch

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