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   BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68   

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BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68 (https://dejure.org/1970,3033)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1970 - VI ZR 211/68 (https://dejure.org/1970,3033)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1970 - VI ZR 211/68 (https://dejure.org/1970,3033)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 1319
  • MDR 1970, 670
  • VersR 1970, 617
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Auszug aus BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68
    Geht der Schadensersatzanspruch, der einer geschiedenen Frau nach dem Unfalltode ihres geschiedenen Mannes nach § 844 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger zusteht, gemäß § 1542 RVO auf den Träger der Sozialversicherung über, so wird von diesem gesetzlichen Forderungsübergang im Umfang der Leistungen des Versicherungsträgers auch das Rocht der Frau ergriffen, legen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels zu verlangen (Ergänzung zu den Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076).

    Ebenso unterliege die nach § 844 Abs. 2 BGB festgesetzte oder in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Schadensersatzrente der Abänderungsklage des § 323 ZPO, und zwar auch dann, wenn der Ersatzanspruch nach § 1542 RVO auf einen Versicherungsträger übergegangen sei (BGH NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62] .

    Der Forderungsübergang begreift also von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteile des BGH vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802, 804 und vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/68 - NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62] .

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68
    Diese Bedenken gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts sind unberechtigt, Freilich gehen die Ersatzansprüche des Geschädigten schon im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, regelmäßig also im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht auslöst, nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger über (u.a. BGHZ 48, 181 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66] ).
  • BGH, 03.03.1970 - VI ZR 197/68

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer erhöhten Betriebsgefahr eines PKW -

    Auszug aus BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68
    Der Forderungsübergang begreift also von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteile des BGH vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802, 804 und vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/68 - NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62] .
  • BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Auszug aus BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68
    Der Forderungsübergang begreift also von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteile des BGH vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802, 804 und vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/68 - NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62] .
  • BGH, 18.10.1957 - VI ZR 239/56
    Auszug aus BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68
    Der Forderungsübergang begreift also von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteile des BGH vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802, 804 und vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/68 - NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62] .
  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 646/80

    Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

    Das gleiche gilt für die Frage, ob bei einer Abtretung der Forderung aus der Vereinbarung die Passivlegitimation für das Abänderungsverfahren entsprechend den Grundsätzen von der Mutter auf die Beklagten übergegangen sein könnte, nach denen in Fällen des gesetzlichen Forderungsüberganges mit der Forderung auch das materielle Recht auf Abänderung der Vereinbarung sowie die prozessuale Befugnis aus § 323 ZPO zur Geltendmachung des Abänderungsrechts auf den neuen Gläubiger übergehen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076, 2078 und vom 28. April 1970 - VI ZR 211/68 - MDR 1970, 670 sowie Bötticher MDR 1950, 490).
  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 299/87

    Betriebsangehörigkeit eines als Subunternehmer tätigen LKW-Fahrers; Umfang des

    b) Für die Höhe des Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den tatsächlich gewährten Unterhalt des Getöteten an (Bestätigung der Senatsurteile vom 28. April 1970 - VI ZR 211/68 - VersR 1970, 617 und vom 4. November 1975 - VI ZR 217/73 - VersR 1976, 291 ).«.

    Die Höhe dieses Anspruchs bestimmt sich nach den einschlägigen unterhaltsrechtlichen Vorschriften; allein auf den gesetzlich geschuldeten Unterhalt kommt es an, nicht auf den tatsächlich gewährten (vgl. Senatsurteile vom 28. April 1970 VI ZR 211/68 - VersR 1970, 617, 618 und vom 4. November 1975 - VI ZR 217/73 - VersR 1976, 291, 292; vgl. ferner BGH, Urteil vom 14. Januar 1971 - III ZR 107/67 - VersR 1971, 423, 424).

  • OLG Karlsruhe, 07.03.2002 - 12 U 290/01

    Rechtsschutzversicherung: Gefahrtragungspflicht bei Erfüllungsablehnung durch den

    Der Passus "dass eine weitere Erfüllung von Ihnen nicht verlangt wird" kann aus Sicht eines verständigen Empfängers nur auf die weitere Gefahrtragung für die angelaufene Versicherungsperiode bezogen werden, nicht aber auf die bereits angemeldeten Leistungsansprüche des Klägers (§ 133 BGB), denn nach der Lebenserfahrung ist ein Verzicht auf erworbene Rechte im allgemeinen nicht zu anzunehmen (BGH VersR 1970, 617) und bei einem auf Bestandssicherung verpflichteten Insolvenzverwalter geradezu als ausgeschlossenen anzusehen.
  • OLG München, 18.04.1997 - 21 U 5854/96

    Aufgabe einer dinglichen Sicherheit an einem Grundstück -

    Obwohl für die Beurteilung des Verhaltens des Gläubigers davon auszugehen ist, daß nach der Lebenserfahrung ein Verzicht auf, Rechte im allgemeinen nicht zu vermuten ist (BGH VersR 1970, 617), hat die Beklagte in ihren Mitteilungen vom 13.6.1994 und vom 17.6.1994 unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht bloß auf die dingliche Sicherung (Reallast), sondern auch auf die Rentenzahlung als solche ab dem Zeitpunkt der Löschung verzichten wollte.
  • OLG Schleswig, 08.01.1980 - 8 UF 98/78
    Andererseits steht ihr aber auch die Befugnis zu, bei Eintritt wesentlicher Änderungen in den Verhältnissen, die dem Vergleich zugrunde gelegen haben, Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben (OLG Hamburg ZblJugR 1978, 529; LG Duisburg MDR 1965, 668; LG Bremen ZR-Fürsorgewesen 1967, 85; Gottschick/Giese, BSHG 5. Aufl. S. 385; vgl. ferner BGH NJW 1963, 2076, 2078; 1970, 1319, 1320; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 323 Anm. 4 c).
  • OLG Celle, 21.03.1974 - 5 U 102/73

    Umfang des Schadensersatzes wegen Zahlung von Unfallrenten; Berücksichtigung

    Die Klägerin kann als Rechtsnachfolgerin ihres Versicherungsmitgliedes gegen die Beklagte aufgrund deren Haftung für die Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten britischen Militärfahrzeugs ( §§ 7 Abs. 1, 10 StVG ; Artikel 12, 25 Truppenstatutgesetz) keinen höheren Schaden geltend machen, als ihn der Verunglückte erlitten hat (vgl. BGH Versicherungsrecht 70, 617).
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