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   BGH, 03.05.1966 - VI ZR 216/64   

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https://dejure.org/1966,673
BGH, 03.05.1966 - VI ZR 216/64 (https://dejure.org/1966,673)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1966 - VI ZR 216/64 (https://dejure.org/1966,673)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1966 - VI ZR 216/64 (https://dejure.org/1966,673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltspflichten des Halters von auf einer an eine Bundesautobahn angrenzenden Weide untergebrachten Tieren - Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Kuh auf der Bundesautobahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1966, 758
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 247/62
    Auszug aus BGH, 03.05.1966 - VI ZR 216/64
    Mit seiner Auffassung befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung des Senats, wonach ein Weidetor hinreichende Sicherheit nicht nur gegen Einwirkungen der auf der Weide untergebrachten Tiere bieten muß, sondern auch gegen voraussehbare Einwirkungen von außen, sei es durch unbefugte Personen, sei es durch fremde Tiere (vgl. Senatsurteilevom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759;vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595).
  • BGH, 09.06.1959 - VI ZR 60/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1966 - VI ZR 216/64
    Mit seiner Auffassung befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung des Senats, wonach ein Weidetor hinreichende Sicherheit nicht nur gegen Einwirkungen der auf der Weide untergebrachten Tiere bieten muß, sondern auch gegen voraussehbare Einwirkungen von außen, sei es durch unbefugte Personen, sei es durch fremde Tiere (vgl. Senatsurteilevom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759;vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595).
  • BGH, 09.06.1959 - VI ZR 132/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1966 - VI ZR 216/64
    Mit seiner Auffassung befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung des Senats, wonach ein Weidetor hinreichende Sicherheit nicht nur gegen Einwirkungen der auf der Weide untergebrachten Tiere bieten muß, sondern auch gegen voraussehbare Einwirkungen von außen, sei es durch unbefugte Personen, sei es durch fremde Tiere (vgl. Senatsurteilevom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759;vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595).
  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 246/89

    Erforderliche Sicherung eines in Autobahnnähe liegenden Pferdestalls gegen ein

    aa) Wie das Berufungsgericht aber zutreffend erkennt, hat der erkennende Senat in den im Berufungsurteil erwähnten Entscheidungen eine Sicherung von Weidetoren durch ein Schloß für erforderlich gehalten, wenn die naheliegende Gefahr bestand, daß unbefugte Dritte das Tor öffnen und nicht wieder ordnungsgemäß verschließen, so daß die Tiere auf eine nahe gelegene Straße laufen und dort den Verkehr gefährden können (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - aaO; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595, 596; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186, 187; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758, 759; vom 27. Juni 1967 - VI ZR 13/66 - VersR 1967, 906, 907 und vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086, 1087).
  • BGH, 27.06.1967 - VI ZR 13/66

    Haftungsverteilung bei Kollision mit entlaufenen Pferden

    Die vom Beklagten angezogene Üblichkeit, die auf die Zeiten zurückgeht, als es noch keine Kraftfahrzeuge gab, trägt den Erfordernissen des starken und schnellen Kraftfahrzeugsverkehrs, wie er bereits zur Unfallzeit auf den Bundesstraßen herrschte, nicht Rechnung, Der erkennende Senat hat in fester Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 60/58 - VersR 1959, 759; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758) die Auffassung vertreten, daß ein Weidetor auch gegen ein Öffnen durch Unbefugte in angemessener Weise zu sichern ist, soweit die Bedürfnisse der Verkehrssicherung dies erfordern.
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