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   BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98   

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https://dejure.org/1999,1620
BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98 (https://dejure.org/1999,1620)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1999 - VI ZR 220/98 (https://dejure.org/1999,1620)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1999 - VI ZR 220/98 (https://dejure.org/1999,1620)
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Myelographie - Krampfanfall II

§ 379 ZPO, § 411 ZPO, Beweislastverteilung bei neuen Erkenntnissen im Laufe des Rechtsstreits

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 379

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 402; ZPO § 379
    Unzulässige Vorschußanforderung bei nicht beweisbelasteter Partei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 379
    Auslagenvorschuß bei Benennung eines Zeugen oder Sachverständigen durch beide Parteien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2823
  • MDR 1999, 1083
  • VersR 1999, 1515
  • BB 1999, 1574
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.11.1995 - VI ZR 359/94

    Aufklärungspflicht des Arztes vor Durchführung einer Myelographie

    Auszug aus BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98
    Dieses Urteil ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1995 (VI ZR 359/94 - VersR 1996, 195 ff.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aufgehoben worden, weil es mangels Hinweises auf das Risiko einer Querschnittlähmung an der erforderlichen Grundaufklärung als Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung gefehlt habe.

    aa) Der erkennende Senat hat in dem zurückverweisenden Urteil vom 14. November 1995 (aaO) ausgeführt, der Patient müsse vor Durchführung einer Myelographie darüber aufgeklärt werden, daß diese Untersuchung Lähmungserscheinungen bis hin zur Querschnittlähmung zur Folge haben könne.

    Sollte dies entgegen der Behauptung der Erstbeklagten der Fall sein, wird es weiterhin auf die bereits im Senatsurteil vom 14. November 1995 (aaO) angeschnittene Frage ankommen, ob die Klägerin auch bei vollständiger Aufklärung in die Durchführung der Untersuchung eingewilligt hätte.

  • BGH, 04.04.1995 - VI ZR 95/94

    Umfang und Zeitpunkt der Risikoaufklärung vor diagnostischen Eingriffen

    Auszug aus BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98
    Hierbei konnte sich der Senat für den Grundsatz, daß vor Durchführung einer Myelographie über das Risiko einer Querschnittlähmung als das schwerste eingriffspezifische Risiko aufzuklären sei, auf sein Urteil vom 4. April 1995 (VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055 ff.) stützen.
  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

    Auszug aus BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98
    Die abweichende Auffassung (vgl. Musielak/Huber, ZPO, § 379 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 379 Rdn. 2 sowie Bachmann, DRiZ 1984, 401, 402), nach der die Vorschußpflicht den formellen Beweisführer und damit bei beiderseitiger Berufung auf das gleiche Beweismittel beide Parteien ohne Rücksicht auf die Beweislast trifft, erscheint wenig praktikabel und berücksichtigt insbesondere nicht, daß die Nichterhebung des Beweises bei Unterbleiben des Vorschusses nach materiellen Beweislastgrundsätzen ausschließlich zu Lasten derjenigen Partei geht, die die Beweislast trägt (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober 1981 - 2 BvR 1290/80 - NJW 1982, 983).
  • BGH, 08.01.1964 - VIII ZR 123/62

    Anordnung eines Auslagenvorschusses bei Ladung des Sachverständigen zur

    Auszug aus BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98
    aa) Zwar konnte das Berufungsgericht die Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens nach §§ 402, 379 Satz 1 ZPO davon abhängig machen, daß der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuß zur Deckung der Sachverständigenkosten einzahlen würde, weil die Vorschrift über den Vorschuß (§ 379 ZPO) auch beim schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs. 1 ZPO gilt (BGH, Urteil vom 8. Januar 1964 - VIII ZR 123/62 - NJW 1964, 658).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

    Haben sich beide Parteien zum Beweis auf den Zeugen berufen, so ist Schuldner des Vorschusses die Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1999 - VI ZR 220/98 - NJW 1999, 2823, 2824).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZR 183/97

    Beweiserhebung von Amts wegen und Auslagenvorschuß

    Die materielle Beweislast bestimmt den Vorschußschuldner nur dann, wenn das Beweismittel von beiden Parteien beantragt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1999 - VI ZR 220/98, Umdr. S. 8, m.w.N.).
  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 186/07

    Quizalofop

    Das Berufungsgericht hat in seinem Beweisbeschluss vom 16. Mai 2007 einen Auslagenvorschuss für den beauftragen Sachverständigen im Hinblick darauf, dass beide Parteien insoweit Beweis angeboten hatten und die Beweislast nach den vorstehenden Ausführungen bei der Beklagten liegt, mit Recht von dieser angefordert (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1999 - VI ZR 220/98, NJW 1999, 2823, 2824; Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1422).
  • OLG Stuttgart, 05.07.2001 - 8 W 286/01

    Nachschusspflicht / Sachverständigenkosten

    Erhebt das Gericht sowohl auf Antrag einer beweispflichtigen als auch einer nicht beweispflichtigen Partei Beweis zum selben Gegenstand, so haftet die nicht beweispflichtige Partei nicht gem. §§ 68, 69 GKG als Zweitschuldnerin für die durch die Beweisaufnahme entstehenden gerichtlichen Auslagen (Teil Aufgabe der Senatsrechtsprechung Die Justiz 1987, 503 = MDR 1987, 1035 = JurBüro 1988, 347 = RPfleger 1988, 164 im Anschluss an BGH, NJW 1999, 2823).

    Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit Urteil vom 8.6.1999 (NJW 1999, 2823) im Zusammenhang mit der Aufhebung und Zurückverweisung eines Berufungsurteils, in dem die nicht beweispflichtige Partei wegen unterbliebener Vorschusszahlung für die auf ihren Antrag beschlossene Gutachteneinholung als beweisfällig behandelt worden war, der als (inzwischen) herrschend bezeichneten Gegenauffassung angeschlossen, wonach auch bei beiderseitigem Beweisantritt nur die beweisbelastete Partei als vorschusspflichtig angesehen wird; im Urteil vom 30.11.1999 (NJW 2000, 1420, 1422 = ZIP 2000, 635, 638) hat er diese Ansicht bestätigt.

  • OLG Schleswig, 20.08.2001 - 9 W 104/01

    Verfahrenskosten: Haftung für Auslagenvorschuß bei Zeugenbenennung durch beide

    Benennen beide Parteien denselben Zeugen, haften sie für den Vorschuss als Gesamtschuldner, wenn jeder Beweisantrag mitursächlich für die Entstehung der Auslagen war (vgl. Oestreich/Winter/Heilstab, GKG , § 68 Rdn. 10; Markl/Meyer, GKG , 4. Aufl., § 68 Rdn. 4 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1988, 1021 und Rpfleger 1988, 384; OLG Zweibrücken, JurBüro 1989, 89; OLG Stuttgart, JurBüro 1988, 347; OLG Düsseldorf, MDR 1974, 321 ; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 68 GKG Rdn. 12 ohne Begründung unter Berufung auf BGH, BB 1999, 1574 [dort nur Leitsatz] = NJW 1999, 2823 ; anders Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 68 GKG Rdn. 12).

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1999 (NJW 1999, 2823 ) steht dem nicht entgegen.

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