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   BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67   

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BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67 (https://dejure.org/1969,944)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1969 - VI ZR 223/67 (https://dejure.org/1969,944)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1969 - VI ZR 223/67 (https://dejure.org/1969,944)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Unternehmem - Justitiar - Haftung eines Notars für Amtspflichtverletzungen wegen zweideutiger Vertragsformulierungen - Anforderungen an einen notariell beurkundeten Kaufvertrag eines Miteigentümergrundstücks - Auslegung des diesbezüglichen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 34
  • MDR 1970, 37
  • VersR 1970, 127
  • DB 1969, 2224
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67
    Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs geht die Fürsorgepflicht, die dem Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer obliegt, dahin, daß er ihm keine Belastung mit Schadensersatzansprüchen zumuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der ihm übertragenen Arbeit folgen und als solche auch dann zum typischen vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören können, wenn sie der Arbeitnehmer im konkreten Fall verschuldet hat (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ; 27, 63, 65 [BGH 01.04.1958 - VI ZR 60/57] ; 30, 40, 49) [BGH 30.04.1959 - II ZR 126/57] .

    Der Bundesgerichtshof hat keine Bedenken getragen, diesem Grundsatz, der den innerbetrieblichen Schadensausgleich regelt, auch dann Wirkung beizulegen, wenn es sich um die subsidiäre Haftung eines Beamter, oder eines Notars handelt, der den Betriebsinhaber auf die primäre Haftung seines Arbeitnehmers oder auf das gegebenenfalls vom Betriebsinhaber selbst zu tragende Risiko verweisen will (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ;Senatsurteil vom 25. Februar 1969 - VI ZR 225/67 - VersR 1969, 474).

  • BGH, 25.02.1969 - VI ZR 225/67

    Allgemeine Haftungsgrundsätze für falsche Auskunftserteilung von Notaren;

    Auszug aus BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67
    Der Bundesgerichtshof hat keine Bedenken getragen, diesem Grundsatz, der den innerbetrieblichen Schadensausgleich regelt, auch dann Wirkung beizulegen, wenn es sich um die subsidiäre Haftung eines Beamter, oder eines Notars handelt, der den Betriebsinhaber auf die primäre Haftung seines Arbeitnehmers oder auf das gegebenenfalls vom Betriebsinhaber selbst zu tragende Risiko verweisen will (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ;Senatsurteil vom 25. Februar 1969 - VI ZR 225/67 - VersR 1969, 474).

    Daher können sich leitende Angestellte auf diese arbeitsrechtliche Haftungserleichterung nicht berufen (vgl. Monjau Betr. 1969, 84), auch nicht der Leiter der Kreditabteilung einer Bank(Senatsurteil vom 25. Februar 1969 - VI ZR 225/67 - VersR 1969, 474).

  • BAG, 08.12.1958 - 2 AZR 524/57

    Gefahrengeneigte Arbeit - Haftung des Arbeitnehmers - Verletzung der

    Auszug aus BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67
    Im übrigen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 7, 118 - NJW 1959, 1003; BArbG Urteil vom 29. September 1961 AP Nr. 26 zu § 611 - Haftung des Arbeitnehmers; vgl. auch Gumpert BB 1961, 372), der Arbeitnehmer auf die Haftungserleichterung nur berufen, wenn der von ihm verschuldete Schaden gerade auch im konkreten Fall durch die seiner Tätigkeit generell anhaftenden Gefahren verursacht worden war.
  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

    Auszug aus BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67
    Bei nur geringer Schuld ("leichteste Fahrlässigkeit") haftet er in aller Regel nicht, weil es zu dem vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko gehört, aus der seinem Arbeitnehmer übertragenen gefahrengeneigten Arbeit erwachsene Schäden selbst zu tragen (BAG 7, 290 = NJW 1959, 1796).
  • BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65

    PVV - Gefahrgeneigte Arbeit - Haftungsbeschränkung - Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67
    Nach den von den Arbeitsgerichten in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen haftet ein Arbeitnehmer in aller Regel seinem Arbeitgeber nur dann voll auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (BAG 19, 66 = NJW 1967, 269; BArbG NJW 1968, 717).
  • BGH, 09.02.1956 - III ZR 196/54

    Amtspflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle

    Auszug aus BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67
    Ihr Interesse wurde durch das beurkundete Rechtsgeschäft unmittelbar berührt, da sie Empfängerin des Verkäufe-Angebots war (vgl. BGHZ 20, 53, 56 [BGH 09.02.1956 - III ZR 196/54] ; 31, 5, 10 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58] ; Senatsurteil vom 1. Juli 1969 - VI ZR 31/68 - VersR 1969, 902).
  • BGH, 01.04.1958 - VI ZR 60/57

    Schadensersatzansprüche gegen Arbeitskameraden

    Auszug aus BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67
    Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs geht die Fürsorgepflicht, die dem Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer obliegt, dahin, daß er ihm keine Belastung mit Schadensersatzansprüchen zumuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der ihm übertragenen Arbeit folgen und als solche auch dann zum typischen vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören können, wenn sie der Arbeitnehmer im konkreten Fall verschuldet hat (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ; 27, 63, 65 [BGH 01.04.1958 - VI ZR 60/57] ; 30, 40, 49) [BGH 30.04.1959 - II ZR 126/57] .
  • BGH, 30.04.1959 - II ZR 126/57

    Schadensersatzpflicht des beauftragten Fahrers eines fremden Kfz bei leichter

    Auszug aus BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67
    Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs geht die Fürsorgepflicht, die dem Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer obliegt, dahin, daß er ihm keine Belastung mit Schadensersatzansprüchen zumuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der ihm übertragenen Arbeit folgen und als solche auch dann zum typischen vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören können, wenn sie der Arbeitnehmer im konkreten Fall verschuldet hat (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ; 27, 63, 65 [BGH 01.04.1958 - VI ZR 60/57] ; 30, 40, 49) [BGH 30.04.1959 - II ZR 126/57] .
  • BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58

    Widerruf gemeinschaftlichen Testaments. Notarhaftung

    Auszug aus BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67
    Ihr Interesse wurde durch das beurkundete Rechtsgeschäft unmittelbar berührt, da sie Empfängerin des Verkäufe-Angebots war (vgl. BGHZ 20, 53, 56 [BGH 09.02.1956 - III ZR 196/54] ; 31, 5, 10 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58] ; Senatsurteil vom 1. Juli 1969 - VI ZR 31/68 - VersR 1969, 902).
  • BGH, 01.02.1963 - VI ZR 271/61

    Haftung eines Selbständigen bei gefahrgeneigter Arbeit

    Auszug aus BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67
    Der Senat hat schon in seinemUrteil vom 1. Februar 1963 (VI ZR 271/61 - NJW 1963, 1100 mit Anm. Isele) ausgesprochen, daß diese Haftungsbeschränkung nur einem auf Grund eines Arbeitsvertrages tätigen unselbständigen Beschäftigten zugute kommt, nicht auch dem auf Grund eines Dienstvertrages tätigen Selbständigen (zustimmend Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 9. Aufl. TZ 610; zweifelnd Becker-Schaffner NJW 1969, 1235).
  • BGH, 27.02.1964 - II ZR 179/62

    Haftung des Schiffsführers gegenüber Dritten bei Beschränkung der Haftung im

  • BGH, 01.07.1969 - VI ZR 31/68

    Anspruch auf Ersatz eines durch Ausfall einer Grundschuld entstandenen Schadens

  • BAG, 09.11.1967 - 5 AZR 147/67

    Ersatzanspruch - Gefahrengeneigte Arbeit - Schadenersatzanspruch

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 178/18

    Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

    Außerdem finden auf freie Mitarbeiter eine Vielzahl von Arbeitnehmerschutzbestimmungen, etwa das Kündigungsschutzgesetz, keine Anwendung und kommen ihnen die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung mit den damit verbundenen Privilegierungen nicht zugute (BGH 7. Oktober 1969 - VI ZR 223/67 - zu II 2 b aa der Gründe; Schaub ArbR-HdB/Linck 17. Aufl. § 59 Rn. 31; Staudinger/Richardi/Fischinger BGB (2019) § 619a Rn. 69; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 619a Rn. 19) .
  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    In der Folgezeit hat der Bundesgerichtshof an diesen Grundsätzen festgehalten (vgl. BGH Urteile vom 12. Mai 1959 - VI ZR 55/58 - NJW 1959, 2205; vom 7. Oktober 1969 - VI ZR 223/67 - LM Nr. 29 zu § 611 BGB ; vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - NJW 1972, 440; vom 24. November 1975 - II ZR 53/74 - BGHZ 66, 1).
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04

    Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit; Haftung eines Vertreters bei

    Die von Zugehör (Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 2269, Fn. 28) zitierte Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 7. Oktober 1969 (VI ZR 223/67, nicht veröffentlicht, Aktenzeichen bei Zugehör aaO infolge eines Druckfehlers mit V ZR 223/67 angegeben) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 14.02.1985 - IX ZR 145/83

    Rechtsweg für Schadensersatzansprüche eines Sozialversicherungsträgers gegen

    Eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen über schadensgeneigte Tätigkeiten (vgl. dazu BGHZ 16, 111, 116 f.; 27, 62, 64 f.; 30, 40, 49) kann er als "leitender Angestellter" der Klägerin, der seine Geschäftsführertätigkeit weitgehend eigenverantwortlich gestalten konnte, nicht in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1969 - VI ZR 223/67, NJW 1970, 34, 35).
  • BGH, 11.03.1996 - II ZR 230/94

    Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

    Soweit der Bundesgerichtshof mit Fragen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs befaßt war, hat er sich gleichfalls an diesen Rechtsprechungsgrundsätzen orientiert (vgl. BGHZ 27, 62, 65; Urt. v. 12. Mai 1959 - VI ZR 55/58, NJW 1959, 2205; v. 7. Oktober 1969 - IV ZR 223/67, NJW 1970, 34; v. 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70, NJW 1972, 440 f.).
  • LAG Berlin, 29.10.1990 - 9 Sa 67/90

    Haftung des Arbeitnehmers: Anwendung der Grundsätze schadensgeneigter Tätigkeit

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  • LAG Berlin, 11.04.2003 - 6 Sa 2262/02

    Prozessaufrechnung in der Berufungsinstanz; Haftungsprivileg für eine

    Dies lässt sich auf eine arbeitnehmerähnliche Person, die als freier Dienstnehmer eigenverantwortlich auftritt und keinem Direktionsrecht ihres Auftraggebers unterliegt, allenfalls dann übertragen, wen sie über ihre wirtschaftliche Abhängigkeit hinaus im Einzelfall einem Arbeitnehmer vergleichbar in dem vom Arbeitgeber organisierten Bereich tätig werden muss (MünchArbR/Blomeyer, 2. Aufl., 2000, § 59 R 68; BGH, Urteil vom 07.10.1969 - VI ZR 223/97 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 51 zu II 2b, aa der Gründe).
  • OLG Brandenburg, 10.02.2021 - 7 U 100/19
    Maßgeblich waren weder die persönliche Bindung der Vertragsparteien noch gar die eigene Einordnung des Vertrages als Arbeitsvertrag durch die Vertragsparteien, sondern die Fürsorgepflicht als Korrelat des Weisungsrechts und der darauf beruhenden Einordnung in die vom Arbeitgeber vorgegebene Betriebsorganisation, die den risikoreichen Umgang des Arbeitnehmers mit hochwertigen Gütern vorsehe (BGH, NJW 1963, 1100, 1102 f.; 1970, 34 f.).
  • BGH, 21.03.1977 - NotZ 12/76

    Formelle Anforderungen an die Anfechtung einer Rechtshandlung der

    Auch die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs NJW 1970, 34 über die Haftung eines Justitiars besagt nichts darüber, inwieweit er als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig wird.
  • OLG Celle, 18.12.1972 - 9 U 73/72

    Bodenwellen als ein gefährliches Hindernis besonderer Art; Warnung vor einer

    Gefahrgeneigt ist eine Arbeit dann, wenn sie es ihrer Art nach mit sich bringt, daß auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die - für sich allein betrachtet - jedesmal vermeidbar, also fahrlässig herbeigeführt sind, mit denen aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist (so BAGE 5, 1, 7 und ständig; BGH NJW 70, 34).
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