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   BGH, 13.11.1962 - VI ZR 228/60   

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https://dejure.org/1962,7684
BGH, 13.11.1962 - VI ZR 228/60 (https://dejure.org/1962,7684)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1962 - VI ZR 228/60 (https://dejure.org/1962,7684)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1962 - VI ZR 228/60 (https://dejure.org/1962,7684)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1963, 93
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 352/10

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen

    Deshalb kann eine Arbeitsunfähigkeit nur dann den Lauf einer Ausschlussfrist hemmen, wenn dem Berechtigten infolge seines Zustands die Besorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich wird (vgl. so bereits zur schweren Erkrankung als möglichen Hemmungsgrund: BGH 13. November 1962 - VI ZR 228/60 - VersR 1963, 93) .
  • LAG München, 30.11.2010 - 6 Sa 684/10

    Urlaub

    Höhere Gewalt kann bei äußeren Ereignissen, aber auch in sonstigen Fällen, wie etwa Fehlern amtlicher Stellen (BAG v. 7.11.2002, a.a.O.), aber auch in Fällen der Krankheit (BGH v. 13.11.1962 - VI ZR 228/60, VersR 1963, 93) gegeben sein.

    Als einen Fall höherer Gewalt ist auch derjenige einer Erkrankung anzunehmen, wenn der Gläubiger dadurch seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann (BGH v. 13.11.1962 - VI ZR 228/60, VersR 1963, 93; Bamberger/Roth/ Henrich , a.a.O., § 206 Rz. 4; MünchKomm/ Grothe , a.a.O., § 206 Rz. 8; PWW/ Kesseler , a.a.O., § 206 Rz. 2; Staudinger/ Peters/Jacobs , a.a.O., § 206 Rz. 18).

  • LAG Düsseldorf, 25.02.2011 - 9 Sa 258/10

    Urlaubsabgeltung, Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Erwerbsunfähigkeitsrente,

    Höhere Gewalt kann grundsätzlich aber auch in Fällen der Krankheit (LAG München, 30.11.2010 - 6 Sa 684/10; BGH, 13.11.1962 - VI ZR 228/60 - VersR 1963, 93; Palandt/Heinrichs § 206 BGB Rn. 5) gegeben sein, wenn dem Berechtigten infolge seines Zustandes durch eine schwere Erkrankung die Versorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich wird.
  • LAG Hamm, 07.05.2020 - 17 Sa 1168/19

    Keine Verlagerung der Antragsfrist nach § 29b Abs.1 Satz 2 TÜV-VKA bei

    Ihm muss die Besorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich sein, das heißt, auch die Erteilung einer Vollmacht oder eines Einzelauftrags muss ausgeschlossen sein (BGH 13.11.1962 - VI ZR 228/60).
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