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   BGH, 04.07.1989 - VI ZR 23/89   

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BGH, 04.07.1989 - VI ZR 23/89 (https://dejure.org/1989,737)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1989 - VI ZR 23/89 (https://dejure.org/1989,737)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1989 - VI ZR 23/89 (https://dejure.org/1989,737)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; StGB 1975 § 14 Abs. 2 Nr. 1
    Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Handeln im Auftrag des Betriebsinhabers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsinhaber - Aufgaben - Beauftragung mit der Leitung

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3214 (Ls.)
  • NJW-RR 1989, 1185
  • MDR 1990, 41
  • VersR 1989, 922
  • BB 1989, 1851
  • DB 1989, 2272
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 68/83

    Nichtweiterleitung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge an eine Ortskrankenkasse -

    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - VI ZR 23/89
    b) Soweit die Revision, an sich zutreffend, darauf verweist, daß "Vorenthalten" im Sinne des § 529 RVO a.F. Vorsatz voraussetzt (s. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590 ), liegt dieser auf der Hand, wenn von Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung einbehalten, jedoch nicht an die Klägerin abgeführt worden ist; daß die entsprechenden Beträge an die Klägerin weiterzuleiten waren, konnte für den Beklagten, zumal er unstreitig jeweils die diesbezüglichen Schecks ausgestellt hatte, nicht zweifelhaft sein (s. in diesem Sinne etwa Senatsurteile vom 12. Februar 1985 aaO, vom 28. Juni 1960 - VI ZR 146/59 - VersR 1960, 748, 750 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647 f.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung gelten für Zahlungen auf sozialversicherungsrechtliche Beitragsrückstände §§ 366, 367 BGB entsprechend (vgl. die Nachweise in dem Senatsurteil vom 12. Februar 1985 aaO S. 591).

    Eine konkludente Tilgungsbestimmung ist allenfalls dergestalt anzunehmen, daß entsprechend der allgemeinen und bei früheren Zahlungen offenbar auch im Verhältnis der Parteien gebräuchlichen Handhabung eine hälftige Anrechnung auf die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberanteile vorgenommen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 aaO m.w.N.).

    zusätzlich an den Beklagten halten kann, aus ihrer Sicht als weniger sicher erscheinen mag (s. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 aaO m.w.N.).

  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 145/88

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Vorenthaltung von

    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - VI ZR 23/89
    Das Berufungsgericht geht freilich zutreffend davon aus, daß ein Verstoß gegen die - bis zum 31. Juli 1986 noch geltende - Strafvorschrift des § 529 RVO einen Schadensersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 823 Abs. 2 BGB begründet; § 529 RVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des S 823 Abs. 2 BGB (s. zuletzt Senatsurteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 145/88 - VersR 1989, 303 m.w.N.).
  • BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78

    Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen

    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - VI ZR 23/89
    b) Soweit die Revision, an sich zutreffend, darauf verweist, daß "Vorenthalten" im Sinne des § 529 RVO a.F. Vorsatz voraussetzt (s. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590 ), liegt dieser auf der Hand, wenn von Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung einbehalten, jedoch nicht an die Klägerin abgeführt worden ist; daß die entsprechenden Beträge an die Klägerin weiterzuleiten waren, konnte für den Beklagten, zumal er unstreitig jeweils die diesbezüglichen Schecks ausgestellt hatte, nicht zweifelhaft sein (s. in diesem Sinne etwa Senatsurteile vom 12. Februar 1985 aaO, vom 28. Juni 1960 - VI ZR 146/59 - VersR 1960, 748, 750 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647 f.).
  • BGH, 28.06.1960 - VI ZR 146/59
    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - VI ZR 23/89
    b) Soweit die Revision, an sich zutreffend, darauf verweist, daß "Vorenthalten" im Sinne des § 529 RVO a.F. Vorsatz voraussetzt (s. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590 ), liegt dieser auf der Hand, wenn von Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung einbehalten, jedoch nicht an die Klägerin abgeführt worden ist; daß die entsprechenden Beträge an die Klägerin weiterzuleiten waren, konnte für den Beklagten, zumal er unstreitig jeweils die diesbezüglichen Schecks ausgestellt hatte, nicht zweifelhaft sein (s. in diesem Sinne etwa Senatsurteile vom 12. Februar 1985 aaO, vom 28. Juni 1960 - VI ZR 146/59 - VersR 1960, 748, 750 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647 f.).
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der E. GmbH setzt freilich voraus, daß diese in eigener Person die strafrechtlichen Voraussetzungen für ein vorsätzliches Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266 a StGB, der Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (Senatsurteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - VersR 1989, 922, vgl. auch BGHZ 58, 199, 201), erfüllt haben.
  • LAG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 Sa 29/16

    Haftung des Arbeitgebers nach § 266 a Abs. 3 StGB , wenn der auf die

    Es handelt sich jedenfalls um ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Sozialversicherungsträger, denn § 266a Abs. 1 StGB schützt das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Sozialversicherungsaufkommens; der einzelne Arbeitnehmer erleidet aber durch das Nichtabführen der Beiträge regelmäßig keinen Nachteil (BAG v. 26.02.2003 - 5 AZR 690/01, AP BGB § 134 Nr. 24; BGH v. 04.07.1989 - VI ZR 23/89, VersR 1989, 922).
  • BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99

    Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei

    a) Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß für die Verrechnung der vier Zahlungen, die die KG im Jahr 1997 an die Klägerin geleistet hat, § 2 der Beitragszahlungsverordnung sowie die im Rahmen der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 getroffene Tilgungsbestimmung maßgeblich sind (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - BGHR BGB § 823 Abs. 2, StGB § 266 a Nr. 2).

    Dem Argument der Revision, ein solcher Tilgungswille der KG folge daraus, daß die Klägerin dem Beklagten in einem Schreiben vom 27. Februar 1997 die Strafbarkeit eines Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung deutlich vor Augen geführt habe, ist entgegenzuhalten, daß einer konkludenten Tilgungsbestimmung rechtliche Relevanz nur dann zukommen kann, wenn sie greifbar in Erscheinung getreten ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89, aaO).

  • BGH, 12.09.2012 - 5 StR 363/12

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Voraussetzungen der Geltung des gesetzlichen

    Da es für diese Zurechnungsvorschrift keiner ausdrücklichen Beauftragung bedarf, sondern sich die Übertragung auch konkludent aus der Betrauung mit der vollständigen oder teilweisen Leitung des Betriebs ergibt (BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89, DB 1989, 2272), können die inhaltlichen Voraussetzungen im Vergleich zur ausdrücklichen Beauftragung im Sinne der Nr. 2 jedenfalls nicht schwächer sein (vgl. auch Radtke in MK, StGB, 2. Aufl., § 14 Rn. 96).
  • BAG, 18.08.2005 - 8 AZR 542/04

    Keine persönliche Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht

    Es handelt sich insoweit um ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Sozialversicherungsträger, denn § 266a Abs. 1 StGB schützt das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Sozialversicherungsaufkommens; der einzelne Arbeitnehmer erleidet aber durch das Nichtabführen der Beiträge regelmäßig keinen Nachteil (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 690/01 - BAGE 105, 187 = AP BGB § 134 Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 134 Nr. 1; BGH 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - VersR 1989, 922; zur Vorläuferregelung: 29. Februar 1972 - VI ZR 199/70 - BGHZ 58, 199, 201; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 266a Anm. 2).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.1997 - 22 U 153/96

    Begriff der Beitragsvorenthaltung bei Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung

    Der Beklagte hat den objektiven Tatbestand gemäß § 266 a Abs. 1 StGB , der Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. BGH VersR 1989, 922), verwirklicht.

    Es ist anerkannt, daß auf die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen die §§ 366, 367 BGB entsprechend anzuwenden sind (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1185, 1186; NJW 1985, 3064, 3065).

    Indes ist ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW-RR 1989, 1185, 1186) daran festzuhalten, daß der Arbeitgeber eine Tilgungsbestimmung zwar konkludent zugunsten einer ausschließlichen Verrechnung auf Arbeitnehmerbeiträge erklären kann, hierzu aber die Tilgungsbestimmung greifbar in Erscheinung treten muß.

    Dann besteht aber kein Anlaß, von dieser für den Arbeitgeber günstigen Handhabung abzuweichen (vgl. auch BGH NJW-RR 1989, 1185, 1186).

  • BGH, 09.01.2001 - VI ZR 119/00

    Tilgungsreihenfolge bei Sozialversicherungsbeiträgen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine stillschweigende Zahlungsbestimmung des Schuldners nur angenommen werden, wenn sie greifbar in Erscheinung getreten ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1982 - VI ZR 177/80 - VersR 1982, 958, 959 m.w.N.; vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - BGHR BGB § 823 Abs. 2 § 266 a Nr. 2 StGB; Urteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 58/97

    Anrechnung von Zahlungen des Arbeitgebers auf geschuldete

    aa) Allerdings sind in der Rechtsprechung für die Verrechnung geleisteter Zahlungen auf die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge bisher regelmäßig die Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB entsprechend angewandt worden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647; vom 29. Juni 1982 - VI ZR 177/80 - VersR 1982, 958, 959; vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590, 591 und vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - BGHR BGB § 823 Abs. 2 - StGB § 266 a 2).

    Waren für eine Tilgungsbestimmung keinerlei Anhaltspunkte zu ersehen, konnte auf die Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB auch in der Weise zurückgegriffen werden, daß vorrangig eine Tilgung der Arbeitgeberanteile in Betracht kam; denn diese konnten - jedenfalls wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person handelte - im Vergleich zu den rückständigen Arbeitnehmeranteilen, für welche der jeweilige Geschäftsführer oder das sonst verantwortliche Organ im Rahmen der §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB auch persönlich in Anspruch genommen werden kann, als weniger sicher erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - aaO und vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - aaO).

  • BGH, 04.09.2019 - 1 StR 579/18

    Handeln für den Betriebsinhaber (Beauftragtenstellung: erforderliche Übernahme

    Teil eines Betriebs in diesem Zusammenhang ist sowohl der räumlich als auch der sachlich abgegrenzte betriebliche Verantwortungsbereich (BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 Rn. 9).
  • BGH, 26.06.2001 - VI ZR 111/00

    Tilgungsbestimmung bei Sozialversicherungsbeiträgen

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine in dieser Richtung wirksame (stillschweigende) Zahlungsbestimmung des Schuldners nur angenommen werden, wenn sie greifbar in Erscheinung getreten ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - BGHR BGB § 823 Abs. 2, StGB § 266 a Nr. 2 sowie insbesondere die Senatsurteile vom 14.
  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 42/94

    Vorrangige Tilgung der Arbeitnehmeranteile bei Teilzahlung zum

  • OLG Rostock, 16.05.1997 - 1 W 47/96

    Schadenersatzpflicht wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

  • OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

  • OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96

    Darlegungslast der Einzugsstelle bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen

  • OLG Düsseldorf, 18.07.1997 - 22 U 269/96

    Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

  • KG, 15.12.1999 - 11 U 2862/99

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Abführung der Arbeitnehmeranteile

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2020 - L 2 BA 39/19
  • OLG Düsseldorf, 17.07.1998 - 22 U 24/98
  • SG Aachen, 13.08.2004 - S 11 RJ 14/02

    Rentenversicherung

  • OLG Dresden, 10.07.1998 - 3 U 166/98

    Schadensersatz wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile an den

  • LG Augsburg, 11.03.1992 - 7 S 2393/91

    Annahme einer Untreue wegen zweckwidriger Verwendung einbehaltener

  • LG Düsseldorf, 22.05.1998 - 20 S 116/97

    Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer;

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