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   BGH, 12.03.1991 - VI ZR 232/90   

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https://dejure.org/1991,646
BGH, 12.03.1991 - VI ZR 232/90 (https://dejure.org/1991,646)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1991 - VI ZR 232/90 (https://dejure.org/1991,646)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90 (https://dejure.org/1991,646)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276, § 611, § 823
    Arzthaftung für aufklärungsfreie Risiken bei fehlender Grundaufklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2346
  • MDR 1991, 845
  • VersR 1991, 777
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.02.1989 - VI ZR 65/88

    Aufklärungspflicht des Arztes bei intraartikulärer Injektion eines

    Auszug aus BGH, 12.03.1991 - VI ZR 232/90
    Fehlt es an der erforderlichen Grundaufklärung über Art und Schweregrad eines ärztlichen Eingriffs, so entfällt die Haftung des Arztes für das Aufklärungsversäumnis auch dann nicht, wenn sich nur ein Risiko verwirklicht, über das der Arzt den Patienten nicht aufzuklären brauchte (Bestätigung von BGHZ 106, 391 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88] = VersR 89, 514).

    a) Rechtlich einwandfrei und von der Revision auch nicht beanstandet, hat das Berufungsgericht zwar eine Aufklärung der Klägerin über das Risiko einer psychogenen Lähmung nicht für erforderlich gehalten, da es sich hierbei nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht um ein spezifisches Risiko der durchgeführten Operation handelt, sondern - wenn überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Operation und Lähmung besteht - um eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Folge des Eingriffs, die für den Entschluß des Patienten, ob er in die Operation einwilligt, keine Bedeutung haben konnte (BGHZ 29, 46, 57 f.; 90, 103, 107; 106, 391, 396 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88]; Senatsurteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82 - VersR 1984, 538, 539 = AHRS 4475/5; OLG Celle, Urteil vom 17. Juli 1987 - 1 U 39/86 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. April 1988 - VI ZR 232/87 - AHRS 4660/1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Dezember 1984 - 8 U 48/83 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 37/85 - AHRS 4730/6).

    aa) Das Berufungsgericht geht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Grundsatz davon aus, daß Aufklärungsdefizite, unabhängig davon, ob sich ein aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht oder nicht, nicht anders als bei einem eigenmächtigen ärztlichen Vorgehen ohne jede Einwilligung den ärztlichen Eingriff insgesamt mangels ausreichender Einwilligung des Patienten rechtswidrig machen und deshalb bei einem Verschulden des Arztes grundsätzlich zu einer Haftung für alle Schadensfolgen führen (BGHZ 106, 391, 398) [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88].

    Ein Haftungswegfall kommt aber nie in Betracht, wenn der Patient nicht wenigstens eine Grundaufklärung über Art und Schweregrad des Eingriffs erhalten hat (BGHZ 106, 391, 399) [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88].

    Die Grundaufklärung wird einem Patienten nur dann erteilt, wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 106, 391, 399 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88] ausgesprochen hat, wenn ihm ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt wird, die für seine Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können.

    Die Kritik an dieser Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Deutsch, NJW 1989, 2313 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88] und Hauß, VersR 1989, 517 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88]), wird nicht dem Grundsatz gerecht, daß die Einwilligung von dem Patienten in aller Regel nicht in die einzelnen ihm vom Arzt bekannt gegebenen Risiken, sondern unter Abwägung auch aller anderen Umstände in den Eingriff generell erteilt wird.

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Auszug aus BGH, 12.03.1991 - VI ZR 232/90
    a) Rechtlich einwandfrei und von der Revision auch nicht beanstandet, hat das Berufungsgericht zwar eine Aufklärung der Klägerin über das Risiko einer psychogenen Lähmung nicht für erforderlich gehalten, da es sich hierbei nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht um ein spezifisches Risiko der durchgeführten Operation handelt, sondern - wenn überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Operation und Lähmung besteht - um eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Folge des Eingriffs, die für den Entschluß des Patienten, ob er in die Operation einwilligt, keine Bedeutung haben konnte (BGHZ 29, 46, 57 f.; 90, 103, 107; 106, 391, 396 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88]; Senatsurteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82 - VersR 1984, 538, 539 = AHRS 4475/5; OLG Celle, Urteil vom 17. Juli 1987 - 1 U 39/86 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. April 1988 - VI ZR 232/87 - AHRS 4660/1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Dezember 1984 - 8 U 48/83 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 37/85 - AHRS 4730/6).
  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 130/81

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

    Auszug aus BGH, 12.03.1991 - VI ZR 232/90
    Außerhalb des Schutzzwecks der Haftung liegen nur solche psychischen Verläufe, die in ähnlicher Weise auch durch sonstige objektiv geringfügige Anlässe hätten ausgelöst werden können, was aber der Schädiger zu beweisen hat (Senatsurteil vom 21. September 1982 - VI ZR 130/81 - VersR 1982, 1141).
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57

    Aufklärungspflicht des Arztes

    Auszug aus BGH, 12.03.1991 - VI ZR 232/90
    a) Rechtlich einwandfrei und von der Revision auch nicht beanstandet, hat das Berufungsgericht zwar eine Aufklärung der Klägerin über das Risiko einer psychogenen Lähmung nicht für erforderlich gehalten, da es sich hierbei nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht um ein spezifisches Risiko der durchgeführten Operation handelt, sondern - wenn überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Operation und Lähmung besteht - um eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Folge des Eingriffs, die für den Entschluß des Patienten, ob er in die Operation einwilligt, keine Bedeutung haben konnte (BGHZ 29, 46, 57 f.; 90, 103, 107; 106, 391, 396 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88]; Senatsurteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82 - VersR 1984, 538, 539 = AHRS 4475/5; OLG Celle, Urteil vom 17. Juli 1987 - 1 U 39/86 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. April 1988 - VI ZR 232/87 - AHRS 4660/1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Dezember 1984 - 8 U 48/83 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 37/85 - AHRS 4730/6).
  • BGH, 28.02.1984 - VI ZR 70/82

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung, Chirurgie

    Auszug aus BGH, 12.03.1991 - VI ZR 232/90
    a) Rechtlich einwandfrei und von der Revision auch nicht beanstandet, hat das Berufungsgericht zwar eine Aufklärung der Klägerin über das Risiko einer psychogenen Lähmung nicht für erforderlich gehalten, da es sich hierbei nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht um ein spezifisches Risiko der durchgeführten Operation handelt, sondern - wenn überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Operation und Lähmung besteht - um eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Folge des Eingriffs, die für den Entschluß des Patienten, ob er in die Operation einwilligt, keine Bedeutung haben konnte (BGHZ 29, 46, 57 f.; 90, 103, 107; 106, 391, 396 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88]; Senatsurteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82 - VersR 1984, 538, 539 = AHRS 4475/5; OLG Celle, Urteil vom 17. Juli 1987 - 1 U 39/86 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. April 1988 - VI ZR 232/87 - AHRS 4660/1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Dezember 1984 - 8 U 48/83 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 37/85 - AHRS 4730/6).
  • OLG Celle, 17.07.1987 - 1 U 39/86
    Auszug aus BGH, 12.03.1991 - VI ZR 232/90
    a) Rechtlich einwandfrei und von der Revision auch nicht beanstandet, hat das Berufungsgericht zwar eine Aufklärung der Klägerin über das Risiko einer psychogenen Lähmung nicht für erforderlich gehalten, da es sich hierbei nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht um ein spezifisches Risiko der durchgeführten Operation handelt, sondern - wenn überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Operation und Lähmung besteht - um eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Folge des Eingriffs, die für den Entschluß des Patienten, ob er in die Operation einwilligt, keine Bedeutung haben konnte (BGHZ 29, 46, 57 f.; 90, 103, 107; 106, 391, 396 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88]; Senatsurteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82 - VersR 1984, 538, 539 = AHRS 4475/5; OLG Celle, Urteil vom 17. Juli 1987 - 1 U 39/86 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. April 1988 - VI ZR 232/87 - AHRS 4660/1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Dezember 1984 - 8 U 48/83 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 37/85 - AHRS 4730/6).
  • OLG Düsseldorf, 28.12.1984 - 8 U 48/83
    Auszug aus BGH, 12.03.1991 - VI ZR 232/90
    a) Rechtlich einwandfrei und von der Revision auch nicht beanstandet, hat das Berufungsgericht zwar eine Aufklärung der Klägerin über das Risiko einer psychogenen Lähmung nicht für erforderlich gehalten, da es sich hierbei nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht um ein spezifisches Risiko der durchgeführten Operation handelt, sondern - wenn überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Operation und Lähmung besteht - um eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Folge des Eingriffs, die für den Entschluß des Patienten, ob er in die Operation einwilligt, keine Bedeutung haben konnte (BGHZ 29, 46, 57 f.; 90, 103, 107; 106, 391, 396 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88]; Senatsurteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82 - VersR 1984, 538, 539 = AHRS 4475/5; OLG Celle, Urteil vom 17. Juli 1987 - 1 U 39/86 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. April 1988 - VI ZR 232/87 - AHRS 4660/1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Dezember 1984 - 8 U 48/83 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 37/85 - AHRS 4730/6).
  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung nicht voraussetzt, daß sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr die hinreichende Gewißheit, daß die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären (Senatsurteile vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90 - VersR 1991, 777, 778; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom 16. März 1993 - VI ZR 232/92 - VersR 1993, 589, 590).
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 323/04

    Schadensersatzklage nach Robodoc-Operation

    Hat der Patient bei seiner Einwilligung das später eingetretene Risiko in Kauf genommen, so kann er bei wertender Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung herleiten (Senatsurteile BGHZ 144, 1, 7 f.; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90 - VersR 1991, 777, 779 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99 - VersR 2001, 592; Frahm/Nixdorf, aaO, Rn. 205; Geiß/Greiner, aaO, Rn. 157; MünchKommBGB/Wagner, aaO, § 823, Rn. 725; Steffen/Dressler, aaO, Rn. 450a).
  • BGH, 22.12.2010 - 3 StR 239/10

    Urteil im "Zitronensaftfall" aufgehoben

    Eine solche "Grundaufklärung" hat regelmäßig auch einen Hinweis auf das schwerste, möglicherweise in Betracht kommende Risiko zu beinhalten; eine exakte medizinische Beschreibung all dessen bedarf es jedoch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, NJW 1991, 2346).
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