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   BGH, 29.10.1957 - VI ZR 233/56   

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https://dejure.org/1957,546
BGH, 29.10.1957 - VI ZR 233/56 (https://dejure.org/1957,546)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1957 - VI ZR 233/56 (https://dejure.org/1957,546)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 (https://dejure.org/1957,546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249 S. 2
    Ersatzfähigkeit der Kosten ärztlich verordneter Stärkungsmittel

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 627
  • MDR 1958, 326
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 72/51

    Rechtsnatur und Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - VI ZR 233/56
    § 845 BGB, der die Rechtsgrundlage des Ersatzanspruchs abgibt, erfordert nicht, daß der Berechtigte die ihm entgehenden Dienste durch eine bezahlte Ersatskraft ausführen läßt (BGHZ 4, 123 [130]).
  • BGH, 27.06.1956 - VI ZR 252/55

    Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei Mitnahme aus Gefälligkeit

    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - VI ZR 233/56
    Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auch dann, wenn er die Klägerin nur gefälligkeitshalber mitgenommen haben sollte, "grundsätzlich" d.h. mangels Vorliegens besonderer, auf einen Haftungsausschluß hindeutender Umstände, für die Folgen des von ihm verschuldeten Unfalls einzustehen hätte, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats; denn die Unentgeltlichkeit einer Fahrt rechtfertigt nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses (VersR 1957, 589 = VRS 11, 266 - BGH VI ZR 252/55 - Urteil vom 27. Juni 1956).
  • RG, 11.06.1936 - VI 432/35

    Entsteht der auf die Vermehrung der Bedürfnisse gestützte Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - VI ZR 233/56
    Nach dem Reichsgericht ist der auf Ersatz des in der Bedarfsmehrung liegenden Schadens ein mit dem schädigenden Ereignis unmittelbar entstehender Schadensersatzanspruch, kein bloßer Erstattungsanspruch, dessen Bestand und Umfang von der Höhe des zur Befriedigung der erhöhten Bedürfnisse ausgegebenen Geldbetrages abhängt (RGZ 148, 68, 70; 151, 298, 300, 303 f).
  • RG, 23.05.1935 - VI 16/35

    1. Welche Anforderungen sind an die Darlegung eines Schadens zu stellen? 2. Kann

    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - VI ZR 233/56
    Nach dem Reichsgericht ist der auf Ersatz des in der Bedarfsmehrung liegenden Schadens ein mit dem schädigenden Ereignis unmittelbar entstehender Schadensersatzanspruch, kein bloßer Erstattungsanspruch, dessen Bestand und Umfang von der Höhe des zur Befriedigung der erhöhten Bedürfnisse ausgegebenen Geldbetrages abhängt (RGZ 148, 68, 70; 151, 298, 300, 303 f).
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Ferner sind einem Verletzten die Kosten ärztlich verordneter Stärkungsmittel für die Vergangenheit auch dann zugesprochen worden, wenn er sich diese Stärkungsmittel aus Mangel an eigenen Finanzmitteln nicht verschaffen konnte (Urt. v. 29. Oktober 1957 VI ZR 233/56 = NJW 1958, 627 = LM BGB § 249 Gb Nr. 2); denn der Anspruch auf Ersatz des in der Bedarfsmehrung liegenden Schadens ist ein mit dem schädigenden Ereignis unmittelbar entstandener Schadensersatzanspruch und kein bloßer Erstattungsanspruch, dessen Bestand und Umfang von der Höhe des zur Befriedigung der erhöhten Bedürfnisse ausgegebenen Geldbetrages abhängen (RGZ 148, 68, 70; 151, 298, 300, 303 f).
  • BGH, 14.01.1986 - VI ZR 48/85

    Kosten einer kosmetischen Operation

    Auch die Senatsentscheidung vom 29. Oktober 1957 (VI ZR 233/56 - NJW 1958, 627 = VersR 1958, 176) läßt sich in diesem Zusammenhang nur bedingt anführen.
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Richtig ist zwar, daß ein Verletzter, den der Arzt zur Wiederherstellung seiner Gesundheit Stärkungsmittel verordnet hat, für diese auch dann wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse (§ 843 BGB) Ersatz verlangen kann, wenn er sie sich nicht beschafft hatte (RGZ 151, 298, 303;Senatsurteil vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - VersR 1957, 176).
  • BGH, 30.04.1959 - II ZR 126/57

    Schadensersatzpflicht des beauftragten Fahrers eines fremden Kfz bei leichter

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  • BGH, 10.12.2019 - II ZR 417/18

    Anspruch auf Zulassung einer 1. Herrenmannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb

    Die vom Kläger hierzu angeführte Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1957 (VI ZR 233/56 Rn. 16 f.) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • BGH, 23.07.2004 - IX ZR 267/02

    Geltendmachung von Einwendungen nach Abtretung einer Forderung

    Auch diese Frage ist im Grundsatz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BGHZ 66, 239, 245; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56, LM Nr. 2 zu § 249 (Gb) BGB; v. 28. Oktober 1993 - VII ZR 256/92, NJW 1994, 314).
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZR 358/03

    Ausgleich verletzungsbedingt vermehrter Wohnbedürfnisse

    Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse kein bloßer Erstattungsanspruch ist, sondern vielmehr unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis entsteht (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - NJW 1958, 627 unter Hinweis auf RGZ 148, 68, 70 und 151, 298, 300, 303 f.).
  • OLG Hamm, 16.11.1987 - 3 U 221/85

    Schadensersatz; Schmerzensgeld

    Im Rahmen dieser Vorschrift wäre es zwar ohne Belang, dass durch die häuslichen krankengymnastischen Übungen keine Kosten entstanden sind, weil dieser Erstattungsanspruch nach Meinung der Rechtsprechung abstrakt berechnet werden darf (vgl. RGZ 151, 298; BGH, VersR 1958, 176 ; OLG München, ZfS 1983, 358 ), der Anspruch scheitert jedoch daran, dass die Notwendigkeit der häuslichen Krankengymnastik nach Vojta nicht unter den Begriff der Vermehrung der Bedürfnisse fällt.
  • BGH, 24.10.1958 - VI ZR 178/57
    Er entsteht vielmehr unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis (RGZ 148, 68 [70]; 151, 298 [300] und Urteil des BGH vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - VRS 14, 248 Nr. 86 = VersR 1958, 176).
  • OLG Köln, 03.03.1969 - 15 W 13/69

    Klage auf Zahlung von Verdienstausfall wegen eingetrenener Invalidität und

    (Hinweis auf BGH VersR 1958 S 176/177; VersR 1958 S. 889 2.4) Im vorliegenden Falle kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Antragsteller sich bisher mit Hilfe der vom Antragsgegner gezahlten Rente von 200,- DM im Monat die mit Rücksicht auf sein Leiden erforderliche Pflege verschaffen konnte, sondern darauf, ob dieser Betrag zur Sicherstellung der notwendigen Pflege objektiv ausreichend ist.
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