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   BGH, 26.09.1961 - VI ZR 234/60   

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https://dejure.org/1961,1157
BGH, 26.09.1961 - VI ZR 234/60 (https://dejure.org/1961,1157)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1961 - VI ZR 234/60 (https://dejure.org/1961,1157)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1961 - VI ZR 234/60 (https://dejure.org/1961,1157)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unfallverletzter - Minderung der Erwerbsfähigkeit - Umstellungsversuch - Umschulung - Zahnarzt - Zumutbarkeitsgrenzen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 254
    Schadensminderungspflicht des in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Unfallverletzten

Papierfundstellen

  • VersR 1961, 1018
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 78/52

    Zumutbarkeit einer Umschulung und einer Operation

    Auszug aus BGH, 26.09.1961 - VI ZR 234/60
    Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, insbesondere auch mit den Darlegungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 13. Mai 1953 (BGHZ 10, 18).
  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 291/89

    Bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft; Schadensschätzung und

    Zwar macht die Revision zutreffend geltend, daß der Verletzte aus seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger grundsätzlich gehalten ist, im Rahmen der Zumutbarkeit an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1961 - VI ZR 234/60 - VersR 1961, 1018, 1019).
  • BGH, 25.09.1973 - VI ZR 97/71

    Schadensminderungspflicht bei verletzungsbedingtem Erwerbsschaden; Pflicht des

    - VI ZR 75/65 = VersR 1967, 259 - diese Entscheidungen sind zu § 844 Abs. 2 BGB ergangen; Urt. v. 26. September 1961 - VI ZR 234/60 = VersR 1961, 1018).
  • BGH, 04.05.1982 - VI ZR 175/80

    Ersatzfähigkeit der Kosten einer beruflichen Umschulung bei anderenfalls

    Das gilt nicht nur unter den Voraussetzungen, unter denen der Schädiger dem Verletzten im Interesse einer Geringhaltung des Schadens die Einwilligung in eine berufliche Umschulung nach § 254 BGB zumuten kann (dazu BGHZ 10, 18 ff; Senatsurteile vom 6. November 1954 - VI ZR 70/54 = VersR 1955, 38, 39 und vom 26. September 1961 - VI ZR 234/60 - VersR 1961, 1018), sondern immer dann, wenn im Zeitpunkt der Entschließung zu der Umschulung diese bei verständiger Beurteilung der Erfolgsaussichten für die Rückgewinnung einer der verlorenen bestmöglich entsprechenden Erwerbstätigkeit und des Verhältnisses dieser Chancen zum wirtschaftlichen Gewicht des andernfalls - sei es demnächst, sei es in späterer Zukunft - absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheint.
  • LG Kleve, 20.05.2005 - 1 O 522/03
    Im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist er jedoch verpflichtet, an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit dies sinnvoll und zumutbar ist (vgl. BGH VersR 1961, 1018).
  • OLG München, 18.11.2011 - 10 U 405/11

    Berufung im Verkehrsunfallprozess: Nachforderung aus einer rechtskräftig

    Auch ist der Verletzte aus seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger grundsätzlich gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen (BGH VersR 1961, 1018, 1019).
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