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   BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88   

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https://dejure.org/1989,88
BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88 (https://dejure.org/1989,88)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1989 - VI ZR 234/88 (https://dejure.org/1989,88)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88 (https://dejure.org/1989,88)
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Halbseitige Gesichtslähmung

§ 256 ZPO, Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensvorbehalt

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 256; BGB § 847

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %, Anforderungen an die Zuerkennung eines Feststellungsanspruchs für die Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellungsklage - Zukünftiger immaterieller Schaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1367
  • MDR 1990, 42
  • NZV 1989, 432
  • VersR 1989, 1055
  • AnwBl 1990, 42
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.01.1972 - VI ZR 20/71

    Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung von zukünftigen Schäden

    Auszug aus BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88
    Der Feststellungsanspruch kann in Fällen dieser Art nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen; es ist nicht erforderlich, daß der Kläger von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 20/71 - VersR 1972, 459, 460).
  • BGH, 30.10.1973 - VI ZR 51/72

    Schutzbedürftiges Interesse - Verletzungsfolgen - Zukünftige Verletzungsfolgen -

    Auszug aus BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88
    Damit ist der Feststellungsanspruch auch in der Sache begründet (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 51/72 - VersR 1974, 248).
  • BGH, 02.12.1966 - VI ZR 88/66

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld - Ausgleichsfunktion und

    Auszug aus BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88
    Hierfür genügt es, daß eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 88/66 - VersR 1967, 256, 257 m.w.N.).
  • BGH, 07.04.1952 - III ZR 194/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88
    Sollten die Erwägungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein, daß bereits das Feststellungsinteresse zu verneinen sei, so ist darauf hinzuweisen, daß dieses Interesse schon auf Grund des Bestreitens des Anspruchs durch die Beklagten und die drohende kurzfristige Verjährung nach § 852 BGB zu bejahen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1952 - III ZR 194/51 - LM ZPO § 256 Nr. 7).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 322/04

    Umfang der Rechtskraft eines ein Schmerzensgeld zusprechenden, einen

    Der Senat hat bereits entschieden, dass solche Spätschäden Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. Senat, Urteile vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88 - VersR 1989, 1055, 1056; vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96 - VersR 1997, 1508, 1509; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875).
  • OLG München, 10.03.2021 - 10 U 176/20

    Berechnung des fiktiven Haushaltführungsschadens

    Solche nicht vorhersehbaren Spätschäden können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, die neben die Leistungsklage tritt (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 712, 714 mit Verweis auf BGH, NJW-RR 1989, 1367 = VersR 1989, 1055 [1056]; NJW 1998, 476 = VersR 1997, 1508 [1509]; NJW 2001, 1431 = VersR 2001, 874 [875]).

    Dem Kläger ist daher grundsätzlich zuzugeben, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden auch dann gegeben sein kann, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist, aber eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88, NJW-RR 1989, 1367 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 88/66 - VersR 1967, 256, 257 m.w.N.).

    Die Rechtsprechung stellt insofern "maßvolle Anforderungen" an die Zuerkennung eines solchen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88).

    Insbesondere bei schwereren Unfallverletzungen wird ein Feststellungsanspruch in der Regel nur dann zu verneinen sein, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen; es ist nicht erforderlich, dass der Kläger von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 20/71 - VersR 1972, 459, 460).

    Ausreichend ist jedoch, wenn die Klägerin unter Beweisantritt ausführt (Seite 5/6 der Berufungsbegründung = Bl. 355/356 d. A.), dass die Schwere der erlittenen Verletzungen und der Dauerschaden die ernsthafte Gefahr zukünftiger immaterieller Schäden nahelegt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88, NJW-RR 1989, 1367).

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 14 U 60/16

    Deliktische Haftung: Sturzunfall eines Fahrradfahrers über eine auf einem

    Aber auch von einem umfassend zugesprochenen Schmerzensgeld unter Einbeziehung künftig zu erwartender Beeinträchtigungen werden solche Verletzungsfolgen nicht abgegolten, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar, d. h. mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (BGH, Urteil vom 11.07.1989 - VI ZR 234/88, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06, Rn. 13; BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04, Rn. 6f.; BGH, Urteil vom 20.03.2001 - VI ZR 325/99, Rn. 11, MDR 2001, 764).

    Hierfür genügt es, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (BGH, Urteil vom 11.07.1989 - VI ZR 234/88, Rn. 7, juris, mit weiteren Nachweisen).

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