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   BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06   

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https://dejure.org/2007,487
BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06 (https://dejure.org/2007,487)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2007 - VI ZR 241/06 (https://dejure.org/2007,487)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 (https://dejure.org/2007,487)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zubilligung einer Nutzungsentschädigung bei Zurverfügungstellung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs und Erstattung der Kosten für die Anmietung; Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile durch die Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Nutzungsentschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges; § 249 BGB

  • Betriebs-Berater

    Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW

  • Judicialis

    BGB § 249 Fb

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Kein Nutzungsausfall bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kfz im Fall der Erstattung der Anmietungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug

  • RA Kotz

    Nutzungsausfallentschädigung und gleichwertiges Ersatzfahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Nutzungsausfallentschädigung bei Vorhalten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung: Nachteil?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Nutzungsausfall Gewerbefahrzeug

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Nutzungsentschädigung, wenn Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erstattet werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Nutzungsausfall für Firmen-Pkw bei Kostenerstattung für Ersatzfahrzeug

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblicher Nutzung eines Kraftfahrzeugs

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    BGH stellt endgültig klar - Nutzungsausfallentschädigung gibt es auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsausfall - Pauschalierter Nutzungsersatz auch bei Firmen-Kfz?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 913
  • MDR 2008, 315
  • NZV 2008, 192
  • VersR 2008, 369
  • BB 2008, 229
 
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Wird zitiert von ... (53)

  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

    Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung steht und ihm die gegebenenfalls entstehenden Kosten für dessen Anmietung ersetzt werden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06, NJW 2008, 913 Rn. 10), da es in diesem Fall an der notwendigen fühlbaren Beeinträchtigung während des maßgeblichen Zeitraums fehlt (siehe hierzu z.B. Senatsurteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64, NJW 1966, 589, 590; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 aaO sowie Urteile vom 28. Januar 1975 - VI ZR 143/73, NJW 1975, 922, 923 und vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 219).
  • BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17

    Schadensersatz wegen eines Werkmangels: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

    Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741, juris Rn. 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).

    a) Dem Geschädigten, der trotz Nutzungswillens und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug nicht erwerbswirtschaftlich einsetzen kann, wird deshalb zugestanden, zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anzumieten, um den Ausfall zu kompensieren und Erwerbsschäden zu vermeiden, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 39).

    e) Ob beim Ausfall gewerblich genutzter Fahrzeuge eine Nutzungsausfallentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 4, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 9 f. m.w.N., NJW 2008, 913).

    Wenn kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliege, sei es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorlägen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten sei (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 6, 9 m.w.N; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 8).

  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 366/13

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten

    Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch das Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 241/06, VersR 2008, 369) geklärt.

    b) Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 aaO Rn. 9 mwN).

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