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   BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85   

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https://dejure.org/1986,287
BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85 (https://dejure.org/1986,287)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85 (https://dejure.org/1986,287)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 (https://dejure.org/1986,287)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1398
  • NJW-RR 1987, 695 (Ls.)
  • VersR 1986, 992
  • afp 1986, 333
 
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Wird zitiert von ... (60)

  • OLG München, 28.10.2014 - 18 U 1022/14

    Online-Portal, Persönlichkeitsrecht

    Unrichtige Informationen sind nämlich keine schützenswerte Basis für die öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 54, 298, 219; 61, 1, 8; BGH NJW 1987, 1398; BGHZ 90, 116; 91, 117; BGH VersR 1985, 592).

    Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen oder mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden (BGH VersR 1986, 992; VersR 1994, 57).

    Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn andere sie für "falsch" oder für "ungerecht" halten (vgl. BGH NJW 2000, 3421; VersR 1986, 992; VersR 1994, 57; NJW 1978, 1797).

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

    Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992).
  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87

    Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen

    Der Kläger sieht die Typizität des Geschehensablaufs, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Beweiserleichterung ist und die grundsätzlich auch für den Nachweis eines Produktfehlers in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1957 - VI ZR 139/56 = VersR 1958, 107 - Betondecken und vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 242/85 = VersR 1987, 587 - Putenfutter) zum einen darin, daß es bei von der Beklagten vertriebenen Limonadenflaschen - wie auch bei Limonaden- und Sprudelflaschen anderer Hersteller - in der Vergangenheit wiederholt zu ähnlichen Unfällen gekommen sei, die Beklagte jedoch keine Vorsorge für eine ausreichende Kontrolle der von ihr in den Verkehr gegebenen Flaschen getroffen habe; zum anderen hält der Kläger die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises deswegen für gegeben, weil die Beklagte eine ernsthafte Möglichkeit der Beschädigung der Limonadenflasche nach Verlassen ihres Betriebes weder dargetan noch bewiesen habe.

    Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 2. Dezember 1986 aaO m. w. Nachw.), helfen die Regeln des Anscheinsbeweises dann nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß der gefahrbringende Zustand erst entstanden ist, nachdem das Produkt den Herstellungsbetrieb verlassen hat.

    Eine Erstreckung der Grundsätze zur Beweislastumkehr für das Verschulden auf den objektiven Zurechnungszusammenhang ist bisher stets abgelehnt worden (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Dezember 1986 aaO und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 208/80 = VersR 1983, 375 - Muscheln II - m. w. Nachw.; Baumgärtel JA 1984, 660, 667; Brüggemeier WM 1982, 1294, 1330; Diederichsen VersR 1984, 797; Lorenz AcP 170, 367, 380; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 1526 I. 2 b, IV. 3 a, aa 1.; MünchKomm/Mertens 2. Aufl. § 823 Rdn. 308; aA OLG Frankfurt VersR 1980, 144 und Loewenheim NJW 1969, 1754, 1756).

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