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   BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96   

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BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96 (https://dejure.org/1998,148)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1998 - VI ZR 242/96 (https://dejure.org/1998,148)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96 (https://dejure.org/1998,148)
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Augenhintergrunduntersuchung

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, zu den Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr (hinsichtlich der Kausalität) bei unterlassener Befunderhebung;

§ 823 Abs. 1 BGB, grober Behandlungsfehler bei eindeutigem Verstoß gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln;

zur Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB im Verhältnis behandelnder Arzt - Urlaubsvertreter

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadenersatz wegen ärztlichem Untersuchungsfehler; Unterlassen einer ärztlich gebotenen Untersuchung durch ärztliche Urlaubsvertretung; Beweiserleichterung für Ursachenzusamenhang zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden

  • Judicialis

    BGB § 823

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Beweiserleichterung bei grob fehlerhaft unterlassener Befunderhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 138, 1
  • NJW 1998, 1780
  • MDR 1998, 597
  • VersR 1998, 457
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

    Auszug aus BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96
    Stellt bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler dar, so kann dies Beweiserleichterungen auch für den Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden rechtfertigen (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 132, 47 ff.).

    Nach den Grundsätzen des allerdings erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils veröffentlichten, mittlerweile in BGHZ 132, 47, 50 ff. abgedruckten Urteils des erkennenden Senats vom 13. Februar 1996 läßt nämlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde oder zu deren ordnungsgemäßer Aufbewahrung im Weg der Beweiserleichterung zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn dieses hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 ff.).

  • BGH, 19.11.1996 - VI ZR 350/95

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96
    Auch unter diesem Blickpunkt könnte indes das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten werden, weil das Berufungsgericht die für eine solche Beweislastumkehr erforderliche tatrichterliche Bewertung des ärztlichen Verhaltens als grob fehlerhaft nicht vorgenommen und insbesondere die hierfür gebotene Würdigung unterlassen hat, ob der Erstbeklagte durch die ihm zur Last gelegten Unterlassungen eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senatsurteile vom 11. Juni 1996 - VI ZR 172/95 - VersR 1996, 1148, 1150 und vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - VersR 1997, 315, 316).

    Für diese Beurteilung bedarf es vielmehr einer wertenden Entscheidung des Tatrichters über die Schwere des Behandlungsfehlers, die auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen muß und sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen ergibt (Senatsurteil vom 19. November 1996 - aaO.).

  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93

    Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben

    Auszug aus BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96
    Muß hingegen bereits die Unterlassung der Befunderhebung als grober ärztlicher Fehler beurteilt werden, wie das der Fall sein kann, wenn die Befundung aus medizinischen Gründen zweifelsfrei geboten war (Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f.m.w.N.), und wie dies vom OLG Hamm (VersR 1996, 756, 757 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 12. März 1996 - VI ZR 180/95 -) für einen vergleichbaren Fall bejaht worden ist, so greifen im Hinblick auf diesen groben Fehler auch für die Kausalitätsfrage die Regeln über Beweiserleichterungen ein, die generell im Fall grob behandlungsfehlerhaften Verhaltens anzuwenden sind.

    Insoweit könnte es nämlich einer Beweiserleichterung entgegenstehen, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und Schaden gänzlich unwahrscheinlich wäre (Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52, 53; vom 4. Oktober 1994 - aaO - und vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363 f.).

  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93

    Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen

    Auszug aus BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96
    Insoweit könnte es nämlich einer Beweiserleichterung entgegenstehen, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und Schaden gänzlich unwahrscheinlich wäre (Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52, 53; vom 4. Oktober 1994 - aaO - und vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363 f.).
  • BGH, 01.10.1996 - VI ZR 10/96

    Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96
    Insoweit könnte es nämlich einer Beweiserleichterung entgegenstehen, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und Schaden gänzlich unwahrscheinlich wäre (Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52, 53; vom 4. Oktober 1994 - aaO - und vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363 f.).
  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener

    Auszug aus BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96
    Soweit es darum geht, ob bei früherer Reaktion - hier: der erforderlichen Operation - der Gesundheitsschaden des Patienten vermieden oder vermindert worden wäre, hat der erkennende Senat im Urteil vom 13. Februar 1996 - aaO - gegenüber seiner bisherigen, vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 99, 391 ff.) klargestellt, daß ein Verstoß gegen die Befunderhebungs- und Sicherungspflicht für diesen Ursachenzusammenhang nur unter zusätzlichen Voraussetzungen Beweiserleichterungen rechtfertigen kann.
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 320/88

    Schadensersatzpflicht des Laborarztes wegen fehlerhafter Ermittlung des

    Auszug aus BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96
    Die Revision meint zwar, eine Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB - nämlich Verantwortlichkeit eines jeden Beteiligten für den Schaden, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat - setze die Feststellung voraus, daß durch den ärztlichen Fehler der Zweitbeklagten überhaupt noch eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer weiteren Verschlechterung hätte eintreten können, und will dies aus dem Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1052/1053 herleiten.
  • BGH, 16.10.1956 - VI ZR 308/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96
    b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Bedenken gegen die vom Berufungsgericht erwogene Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB erhebt, weist sie zwar zutreffend darauf hin, daß die Zweitbeklagte als Urlaubsvertreterin des Erstbeklagten nicht in vertraglichen Beziehungen zum Kläger gestanden hat, so daß gegen sie nur ein Anspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt (Senatsurteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 308/55 - VersR 1956, 714, 716).
  • BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92

    Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96
    Insoweit könnte es nämlich einer Beweiserleichterung entgegenstehen, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und Schaden gänzlich unwahrscheinlich wäre (Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52, 53; vom 4. Oktober 1994 - aaO - und vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363 f.).
  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94

    Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von

    Auszug aus BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96
    Nach den Grundsätzen des allerdings erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils veröffentlichten, mittlerweile in BGHZ 132, 47, 50 ff. abgedruckten Urteils des erkennenden Senats vom 13. Februar 1996 läßt nämlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde oder zu deren ordnungsgemäßer Aufbewahrung im Weg der Beweiserleichterung zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn dieses hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 ff.).
  • BGH, 11.06.1996 - VI ZR 172/95

    Begriff des groben Behandlungsfehlers

  • OLG Hamm, 15.05.1995 - 3 U 287/93

    Unterlassen von augenärztlichen Kontrolluntersuchungen bei Frühgeborenem

  • BGH, 10.05.2016 - VI ZR 247/15

    Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes

    Bei einem Befunderhebungsfehler tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität ein, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (vgl. Senat, Urteile vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96, BGHZ 138, 1, 5 f.; vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 Rn. 8; vom 13. September 2011 - VI ZR 144/10, VersR 2011, 1400 Rn. 8; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 78/13, VersR 2014, 374 Rn. 20; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 15).
  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    c) Das hat der erkennende Senat in zahlreichen neueren Entscheidungen verdeutlicht und dabei klargestellt, daß es der Sache nach um die Umkehr der Beweislast geht und daß deren Verlagerung auf die Behandlungsseite im Hinblick auf die geringe Schadensneigung des Fehlers nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen ist, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen grobem Behandlungsfehler und Schaden gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - VersR 1996, 1535, 1536; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283).

    Deshalb ist eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite nur ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - aaO; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - aaO; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - aaO; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - aaO).

    Eine flexible und angemessene Lösung wird im Arzthaftungsprozeß im Einzelfall dadurch gewährleistet, daß dem Tatrichter die Wertung des Behandlungsgeschehens als grob fehlerhaft vorbehalten ist, wobei er freilich die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zugrundezulegen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 1, 6 f.; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116 f. und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030 f. jeweils m.w.N.).

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

    Ein solcher Fehler in der Befunderhebung kann zur Folge haben, daß der behandelnde Arzt oder der Klinikträger für eine daraus folgende objektiv falsche Diagnose und für eine der tatsächlich vorhandenen Krankheit nicht gerecht werdende Behandlung und deren Folgen einzustehen hat (vgl. zum Beispiel Senatsurteile BGHZ 138, 1, 5 ff. und vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232 - jeweils m.w.N.).

    Gelingt dem Patienten zwar der Beweis eines Behandlungsfehlers in der Form eines Diagnosefehlers oder eines Fehlers in der Befunderhebung, nicht aber der Nachweis der Ursächlichkeit dieses Fehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden, kommen ihm Beweiserleichterungen nur dann zu Hilfe, wenn der objektive Fehler der Behandlungsseite entweder als grob zu werten ist (fundamentaler Diagnosefehler - vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47 ff. und vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - aaO), ein grober Fehler in der Befunderhebung vorliegt (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 1, 5 ff. und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1284) oder wenn die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr wegen eines (lediglich einfachen) Fehlers bei der Befunderhebung oder der Befundsicherung gegeben sind (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - aaO 1283).

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