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   BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78   

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https://dejure.org/1979,244
BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78 (https://dejure.org/1979,244)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1979 - VI ZR 245/78 (https://dejure.org/1979,244)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1979 - VI ZR 245/78 (https://dejure.org/1979,244)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht - Bestehen einer Aufsichtspflicht über Zuschauer durch den Veranstalter eines Flugtages - Umfang der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht des Verantwortlichen einer Massenveranstaltung gegenüber Grundstücksnachbarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 223
  • MDR 1980, 218
  • VersR 1980, 87
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.09.1975 - VI ZR 156/74

    Pflichten zur Sicherung von Abdeckrosten gegen unbefugtes Abheben

    Auszug aus BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78
    Seine Verkehrssicherungspflicht erstreckte sich dabei selbstverständlich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen (Senatsurteil vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 = VersR 1976, 149, 150 m.w.Nachw.).

    Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für Grundstücke bisher fast ausschließlich verlangt hat, der Verkehrssicherungspflichtige habe durch das Eingreifen Dritter konkretisierte Gefahren dann abzuwenden, wenn sie von dem Zustand des Grundstücks (z.B. Bebauung, Glatteisbildung) oder der eigentlichen Zweckbestimmung (z.B. Fußballspiel) ausgehen (RGZ 138, 21; BGH, Urteile vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 92/64 = VersR 1965, 1157; vom 13. Juli 1967 - III ZR 165/66 = VersR 1967, 981 und vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 = a.a.O.).

  • BGH, 30.11.1965 - VI ZR 145/64

    Ausbau der Moselstaustufe Zeltingen - Verschmutzung von Hauswänden durch von

    Auszug aus BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78
    Aber schon in seinem Urteil vom 30. November 1965 (VI ZR 145/64 = VersR 1966, 145) hat der Senat die Bauherrin eines größeren Bauprojektes für verpflichtet angesehen, Schutzmaßnahmen dagegen zu treffen, daß bei der Durchfahrt der Baufahrzeuge durch enge Ortsstraßen die anliegenden Häuser nicht durch den abgefahrenen breiigen Erdaushub verschmutzt werden.

    Seine verantwortlichen Organe mußten bei der großen Zahl der erwarteten Besucher und der Betrauung der Feuerwehrleute mit anderen Aufgaben ernsten Anlaß zu Zweifeln haben, ob bei der Durchführung des Auftrages dem Schutz des Eigentums der Klägerin ausreichend Rechnung getragen war, und hatten daher selbst einzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1965 - VI ZR 145/64 = a.a.O.).

  • BGH, 15.04.1975 - VI ZR 19/74

    Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder

    Auszug aus BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78
    Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt vielmehr Sicherungsmaßnahmen zum Schütze aller Personen, deren (in § 823 Abs. 1 BGB geschützte) Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können, falls für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit zu einer solchen Verletzung ersichtlich ist und dieser durch zumutbare Maßnahmen vorgebeugt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 = VersR 1975, 812).
  • BGH, 03.10.1978 - VI ZR 253/77

    Beschädigung eines Weidezauns - Verlust von Vieh - Zurechnung - Dazwischentreten

    Auszug aus BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78
    Dieses Merkmal der "Herausforderung" hat die Rechtsprechung nur dann als Voraussetzung der Zurechnung gefordert, soweit es um die Zurechnung schadensträchtiger Willensentschlüsse des Geschädigten selbst geht (vgl. BGHZ 70, 374, 376; Senatsurteil vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 253/77 = VersR 1978, 1161, 1162; vgl. auch Lange, Schadensersatz S. 99, Fn. 121 und JZ 1976, 198, 206).
  • BGH, 13.07.1967 - III ZR 165/66

    Schadensersatzansprüche wegen eines Glatteisunfalls - Sturz auf einem Gehweg beim

    Auszug aus BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78
    Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für Grundstücke bisher fast ausschließlich verlangt hat, der Verkehrssicherungspflichtige habe durch das Eingreifen Dritter konkretisierte Gefahren dann abzuwenden, wenn sie von dem Zustand des Grundstücks (z.B. Bebauung, Glatteisbildung) oder der eigentlichen Zweckbestimmung (z.B. Fußballspiel) ausgehen (RGZ 138, 21; BGH, Urteile vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 92/64 = VersR 1965, 1157; vom 13. Juli 1967 - III ZR 165/66 = VersR 1967, 981 und vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 = a.a.O.).
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 125/70

    Bahnhofstreppe - § 823 BGB, Herausforderung, gesteigertes Verfolgungsrisiko,

    Auszug aus BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78
    Auch wenn man bejaht, daß der Adäquanz im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität ebenfalls Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 57, 25, 27), erscheint eine Zurechnung von Handlungen Dritter, die durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht geradezu "herausgefordert" worden sind, nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der Entschluß des Dritten eine neue Gefahr geschaffen hatte (BGHZ 57, 25, 30), bzw. wenn dessen Tun weder zu verhindern noch im bisherigen Verlauf angelegt war (BGHZ 58, 162, 166 und Deutsch in seinen Bemerkungen dazu in JZ 1972, 551, 553).
  • BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77

    Schadenszurechnung bei Notarhaftung

    Auszug aus BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78
    Dieses Merkmal der "Herausforderung" hat die Rechtsprechung nur dann als Voraussetzung der Zurechnung gefordert, soweit es um die Zurechnung schadensträchtiger Willensentschlüsse des Geschädigten selbst geht (vgl. BGHZ 70, 374, 376; Senatsurteil vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 253/77 = VersR 1978, 1161, 1162; vgl. auch Lange, Schadensersatz S. 99, Fn. 121 und JZ 1976, 198, 206).
  • BGH, 28.06.1965 - III ZR 35/64

    Radfahrende Schulkinder

    Auszug aus BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78
    Dieser Gefahren muß sich der Veranlasser einer Massenveranstaltung bewußt sein und ihnen - falls er nicht überhaupt in einem (hier allerdings nicht gegebenen) Sonderfall auf die Veranstaltung verzichten muß - im Rahmen des vernünftigerweise Zumutbaren (vgl. BGHZ 44, 103, 106) vorbeugen.
  • BGH, 16.02.1972 - VI ZR 128/70

    Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle

    Auszug aus BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78
    Auch wenn man bejaht, daß der Adäquanz im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität ebenfalls Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 57, 25, 27), erscheint eine Zurechnung von Handlungen Dritter, die durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht geradezu "herausgefordert" worden sind, nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der Entschluß des Dritten eine neue Gefahr geschaffen hatte (BGHZ 57, 25, 30), bzw. wenn dessen Tun weder zu verhindern noch im bisherigen Verlauf angelegt war (BGHZ 58, 162, 166 und Deutsch in seinen Bemerkungen dazu in JZ 1972, 551, 553).
  • BGH, 12.10.1965 - VI ZR 92/64

    Verkehrssicherungspflicht des Benutzers eines Fabrikgrundstücks

    Auszug aus BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78
    Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für Grundstücke bisher fast ausschließlich verlangt hat, der Verkehrssicherungspflichtige habe durch das Eingreifen Dritter konkretisierte Gefahren dann abzuwenden, wenn sie von dem Zustand des Grundstücks (z.B. Bebauung, Glatteisbildung) oder der eigentlichen Zweckbestimmung (z.B. Fußballspiel) ausgehen (RGZ 138, 21; BGH, Urteile vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 92/64 = VersR 1965, 1157; vom 13. Juli 1967 - III ZR 165/66 = VersR 1967, 981 und vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 = a.a.O.).
  • RG, 20.04.1932 - IX 35/32

    Haftet ein Sportverein für Schaden, der bei unbefugter Benutzung seines

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 207/05

    Umfang der richterlichen Hinweispflicht

    Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BGH, Urt. v. 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, WM 2007, 984, 986 Tz. 19; v. 24. September 1987 - III ZR 188/86, NJW 1988, 696 f; v. 2. Oktober 1979 - VI ZR 245/78, NJW 1980, 223 f).
  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 182/89

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses

    Unter dieser Voraussetzung umfaßt die Pflicht eines Eigentümers und Vermieters, wie hier des Beklagten, die von seinem Grundstück oder einem darauf befindlichen Gebäude ausgehenden Gefahren abzuwenden, prinzipiell auch solche Gefährdungen, die sich erst aus dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten ergeben (Senatsurteile vom 16. September 1975 = aaO und vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 245/78 - VersR 1980, 87 ).
  • OLG Stuttgart, 11.05.2011 - 3 U 114/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ablieferung von Transportgut

    Auf den offensichtlichen Substantiierungsmangel hat die Beklagte bereits im Termin vom 17.11.2010 zutreffend hingewiesen, sodass ein zusätzlicher gerichtlicher Hinweis ausnahmsweise entbehrlich war (BGH NJW 1980, 223 ).
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