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   BGH, 22.06.1982 - VI ZR 247/80   

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https://dejure.org/1982,575
BGH, 22.06.1982 - VI ZR 247/80 (https://dejure.org/1982,575)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1982 - VI ZR 247/80 (https://dejure.org/1982,575)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1982 - VI ZR 247/80 (https://dejure.org/1982,575)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Empfindungsfähigkeit - Hirnverletzung - Schmerzensgeld - Bemessung - Beeinträchtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 847
    Bemessung des Schmerzensgeldes bei schwerer Hirnverletzung und hierdurch bedingt fehlenden Leidensdruck

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2123
  • MDR 1983, 45
  • VersR 1982, 880
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.12.1975 - VI ZR 175/74

    Ausgleich einer schwersten Hirnverletzung mit Verlust aller geistigen Fähigkeiten

    Auszug aus BGH, 22.06.1982 - VI ZR 247/80
    Ist der Verletzte zwar noch empfindungsfähig, leidet er aber infolge erheblicher, durch eine schwere Hirnverletzung verursachter Ausfälle weder körperlich noch seelisch unter seiner Beeinträchtigung, so ist der weitgehende Wegfall der Funktionen des Schmerzensgeldes bei der Bemessung seiner Höhe mindernd zu berücksichtigen (Fortentwicklung von BGH, NJW 1976, 1147 = LM § 847 BGB Nr. 55).*).

    Das BerGer. verkennt auch nicht, daß Ausgleichung und Genugtuung dann ihre Funktionen nicht mehr erfüllen können, wenn infolge schwerster Hirnverletzungen der Geschädigte sie nicht mehr wahrnehmen kann, so daß die Zubilligung eines Schmerzensgeldes nur symbolische Wiedergutmachung sein kann, was sich auf dessen Bemessung auswirken muß (Senat, NJW 1976, 1147 = VersR 1976, 660).

    Dieser Umstand ist, wie der Senat in seinem angeführten Urteil vom 16.12.1975 (NJW 1976, 1147) schon ausgesprochen hat, bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Die nach US-amerikanischem Verständnis im Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Bestrafungs- und Abschreckungsfunktion der punitive damages kann insbesondere nicht mit der Genugtuungsfunktion verglichen werden, die nach inländischen Grundsätzen im Bereich der Zumessung von Schmerzensgeld nach § 847 BGB und bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Großer Senat für Zivilsachen in BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGHZ 26, 349, 353 ff.; 39, 124, 133; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74, JZ 1976, 599, v. 11. Juni 1982 - VI ZR 247/80, NJW 1982, 2123).

    Dies ändert sich auch dann nicht, wenn die Genugtuungsfunktion im Einzelfall in den Vordergrund der Schmerzensgeldbemessung tritt, weil angesichts der Unmöglichkeit eines Ausgleichs immaterieller Schäden nur eine zeichenhafte Wiedergutmachung stattfinden kann (vgl. hierzu BGHZ 18, 149, 156 f.; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74 - und v. 12. Juni 1982 - VI ZR 247/80, aaO).

  • BGH, 13.10.1992 - VI ZR 201/91

    Schmerzensgeld bei Hirnschaden aufgrund Behandlungsfehler des Geburtshelfers

    b) Beeinträchtigungen von solchem Ausmaß verlangen nach einer eigenständigen Bewertung und verbieten eine lediglich symbolhafte Wiedergutmachung (Aufgabe von BGH VersR 76, 660 = NJW 76, 1147 und 82, 880 = NJW 82, 2123).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 247/80 - NJW 1982, 2123 = VersR 1982, 880) zur Ausgleichsfunktion in Fällen dieser Art ausgeführt, daß mit dem Schmerzensgeld die Beeinträchtigung des Verletzten auszugleichen sei, die in seinem körperlichen Leiden, etwa Schmerz- und anderen Mißempfindungen, und in seinem seelischen Leiden, etwa im Empfinden der Beeinträchtigung gegenüber anderen, gesunden Menschen und dem Gefühl der Abhängigkeit von fremder Hilfe liege.

  • BGH, 16.02.1993 - VI ZR 29/92

    Schmerzensgeldbemessung bei Verlust der Empfindungsfähigkeit

    Die Bemessung des Schmerzensgeldes war in diesen Fällen von dem Gedanken bestimmt, daß einerseits die Zahlung den Schädiger als fühlbares Opfer treffen soll, daß aber andererseits wegen des Fortfalls der Ausgleichsfunktion keine Notwendigkeit besteht, den Schmerzensgeldbetrag an den Summen zu orientieren, zu denen sich die Rechtsprechung genötigt sieht, um bei vom Verletzten bewußt erlittenen schwersten Dauerschäden einen wenigstens annähernden Ausgleich zu versuchen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74 - NJW 1976, 1147 = VersR 1976, 660; vgl. ferner Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 247/80 - NJW 1982, 2123 = VersR 1982, 880).
  • BGH, 15.01.1991 - VI ZR 163/90

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Schmerzensgeldes

    Das Berufungsgericht stützt seine Erwägung auf das Senatsurteil vom 22. Juni 198 (VI ZR 247/80 - VersR 1982, 880 f), das sich über einen Fall verhielt, in dem der Geschädigte in seiner Empfindungsfähigkeit so schwer beeinträchtigt worden war, daß er unter seiner Beeinträchtigung körperlich und seelisch nicht ernsthaft litt.
  • OLG Hamm, 09.02.1989 - 6 U 451/86

    65000 DM Schmerzensgeld; 200 DM Schmerzensgeldrente pro Monat; Anspruch auf

    In einem solchen Fall muß es den Betrag unterschreiten, der einem Verletzten zukommen würde, der seinen Zustand in seiner Tragfähigkeit bewußt empfindet, darunter leidet und der die Entschädigung auch wirklich in einer Weise einsetzen kann, daß er die dadurch möglichen Annehmlichkeiten als eine gewisse Erleichterung seines tragischen Zustandes wahrnimmt (vgl. BGH, NJW 1976, 1147 ff; BGH, NJW 1982, 2123 ff; BGH, VRS 69, 340, 341; OLG Düsseldorf in VersR 1975, 1152 und in VersR 1977, 60).

    Eine solche Rente ist auch neben einem Kapitalbetrag möglich, wenn einerseits die Schadensentwicklung ihren Abschluß erreicht hat und andererseits über diesen Zeitpunkt hinaus schwerte, lebenslange Dauerschäden vorliegen, deren sich der Verletzte immer wieder neu und schmerzlich bewußt wird (vgl. BGH, VersR 1967, 967, 968; BGH, NJW 1982, 2123; OLG Karlsruhe, DAR 1975, 158 ff; OLG Celle, VersR 1977, 1009, 1010; KG, NJW-RR 1987, 409 ff).

  • OLG Braunschweig, 14.11.2019 - 9 U 119/15

    Haftung des vermögenssorgenden Berufsbetreuers wegen pflichtwidrigen Umgangs mit

    Vor allem aber gilt der Grundsatz, dass auch dann, wenn - wie hier - schwerste Schädigungen zu einem Erlöschen der geistigen Fähigkeiten und weitgehendem Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit führen, diese Zerstörung der Persönlichkeit des Opfers ein angemessen zu entschädigender immaterieller Schaden ist (Oberlandesgericht Stuttgart VersR 2009, 80; KG NJW-RR 2012, 920; BGH NJW 1993, 781, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung einer bloß symbolischen Entschädigung NJW 1982, 2123).
  • OLG Köln, 27.05.1992 - 27 U 72/91
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt in Fällen, in denen bei dem Verletzten infolge schwerster Hirnschädigung alle geistigen Fähigkeiten und die wesentlichen Sinnesempfindungen erloschen sind oder der Verletzte zwar noch empfindungsfähig ist, er infolge der durch den Hirnschaden verursachten Ausfälle aber weder körperlich noch seelisch unter seiner Beeinträchtigung leidet, der sogenannten Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes keine Relevanz und der Genugtuungsfunktion nur insoweit Bedeutung zu, als es um eine symbolische Wiedergutmachung geht (BGH NJW 1976, 1147; 1982, 2123).

    Von dem Ergebnis der Beweisaufnahme darüber, ob der Kläger zu 1. dauernd und immer wieder fühlbar unter den Folgen seiner Behinderung leidet, hängt auch die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente ab (vgl. BGH NJW 1982, 2123).

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 68/84

    Zur Höhe des immateriellen Schadens bei Verkehrsunfall

    Wenn gleichwohl das Berufungsgericht gerade wegen der starken Bewußtseinsstörung des Klägers die für einen vergleichbar Gelähmten mit vollem Bewußtsein angemessenen Schmerzensgeldbeträge deutlich unterschreitet, so entspricht dies angesichts des Wegfalls wesentlicher Funktionen des Schmerzensgeldes (Ausgleich für die täglich bewußt werdende Beeinträchtigung an Lebensfreude, Arbeitserfolg und Entfaltung der Persönlichkeit) der Rechtsprechung des Senats (s. Urteile vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74 - VersR 1976, 660 und vom 22. Juni 1982 - VI ZR 247/80 - VersR 1982, 880).
  • KG, 03.12.1990 - 12 U 5356/89

    Schmerzensgeld; Nierenversagen; Verkehrsunfall; Bauchtrauma; Tod

    Zugleich soll es dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat (BGHZ 18, 149 = NJW 1955, 1675 ; NJW 1982, 2123 = DAR 1982, 326 ; KG OLGZ 1974, 33 = NJW 1974, 606 = DAR 1974, 73).

    Vorliegend geht es keinesfalls um ein sogenanntes symbolisches Schmerzensgeld (vgl. insoweit BGH NJW 1982, 2123 = DAR 1982, 326 ).

  • OLG Nürnberg, 02.03.1988 - 9 U 779/85

    Schadensersatz und Schmerzensgeld; Sachverständigenhaftung; Grob fahrlässige

    Es ist richtig, daß das Schmerzensgeld nicht nur einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden geben, sondern auch Genugtuung für die zugefügten Leiden verschaffen soll (BGH NJW 1982, 2123 ).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 130/08

    Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2000 - U 5/99

    Kein Schmerzensgeld bei alsbald eintretendem Unfalltod

  • OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93

    Arzthaftung für Diagnosefehler - Schmerzensgeld

  • OLG München, 24.07.1990 - 5 U 5894/89

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2003 - 1 U 186/01
  • OLG Köln, 14.11.1991 - 2 W 186/91

    Schmerzensgeld; Verletzung; Todesangst; Koma; Tod; Ausgleichsfunktion;

  • OLG Nürnberg, 18.06.1993 - 8 U 569/91

    Beschwer des Klägers nach Änderung der Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe -

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.03.2023 - 11 O 7141/19

    Haftung einer Klinik beim Sturz eines Menschen mit Behinderung vom Röntgentisch

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