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   BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05   

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https://dejure.org/2007,882
BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05 (https://dejure.org/2007,882)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2007 - VI ZR 248/05 (https://dejure.org/2007,882)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 (https://dejure.org/2007,882)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Auffahrunfall bei geringen Sicherheitsabstand

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitverursachung eines Unfalls durch Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands; Berücksichtigung des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile gegenüber jedem Mitverursacher; ...

  • Judicialis

    BGB § 254 Abs. 1 Cb; ; StVG § 17 Abs. 1; ; StVO § 4 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1
    Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 StVO) ist grundsätzlich gegenüber jedem Unfallmitverursacher zu berücksichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkehrsrecht - Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands - Verursachung eines Unfalls

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sicherheitsabstand nicht eingehalten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auffahrunfall nach Vollbremsung - Geringer Sicherheitsabstand bedeutet immer eine Mitschuld

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Auffahrverschulden mit unbegrenzter Wirkung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 680
  • MDR 2007, 717
  • NZV 2007, 354
  • VersR 2007, 557
 
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Wird zitiert von ... (89)

  • BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für

    aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Senatsurteile vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, NJW 2011, 685 Rn. 7; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 671; vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, NJW 1982, 1595, 1596; ferner von Pentz, zfs 2012, 124, 126).

    Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5).

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1959 - VI ZR 82/58, VersR 1959, 518, 519; vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, VersR 1986, 343, 344; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, VersR 2007, 557 Rn. 5; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, VersR 2011, 234 Rn. 7).
  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 316/08

    Umfang der erforderlichen Sorgfaltsanforderung gem. § 14 Abs. 1

    Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - VersR 2007, 557, 558; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 146/06 - VersR 2007, 558, 559; vom 13. März 2007 - VI ZR 216/05 -VersR 2007, 1095, 1096, jew. m.w.Nachw.).
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