Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.03.2015

Rechtsprechung
   BGH, 22.10.2015 - VI ZR 25/14   

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https://dejure.org/2015,32894
BGH, 22.10.2015 - VI ZR 25/14 (https://dejure.org/2015,32894)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2015 - VI ZR 25/14 (https://dejure.org/2015,32894)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14 (https://dejure.org/2015,32894)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO, § 321a ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenen Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung; Auswirkung des Grundsatzes der Rechtssicherheit im Bereich des Verfahrensrechts in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 544 Abs. 5 S. 3
    Zulässigkeit eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenen Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung; Auswirkung des Grundsatzes der Rechtssicherheit im Bereich des Verfahrensrechts in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gegenvorstellung gegen ein Urteil

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zurückgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde: Anhörungsrüge und dann Gegenvorstellung? (IBR 2016, 1049)

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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - VI ZR 25/14
    Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff. Rn. 69) müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein.
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - VI ZR 25/14
    Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 87, 48, 65).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - VI ZR 25/14
    Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 87, 48, 65).
  • BGH, 18.10.2018 - IX ZB 31/18

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters:

    Neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 2; vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 3; vom 27. Juli 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist neben der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung unstatthaft und damit unzulässig, wenn sie sich gegen eine letztinstanzliche Entscheidung richtet, die in materieller Rechtskraft erwachsen ist oder die materielle Rechtskraft herbeigeführt hat, weil eine solche Gegenvorstellung zu einer in der ZPO nicht vorgesehenen Durchbrechung der materiellen Rechtskraft führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018, I ZB 118/17, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 2. Dezember 2015, I ZB 107/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 22. Oktober 2015, VI ZR 25/14, Rn. 1 bei juris).
  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZR 127/17

    Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen mehrere Richter aufgrund behaupteter

    Ebenso wenig vermag der Kläger im Wege von Gegenvorstellungen die von ihm begehrte Aufhebung dieser Senatsbeschlüsse zu erreichen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 1; vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; jeweils mwN); solche wären überdies aus den in den betreffenden Beschlüssen ausgeführten Gründen auch in der Sache unbegründet.
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Rechtsprechung
   BGH, 10.03.2015 - VI ZR 25/14   

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https://dejure.org/2015,5868
BGH, 10.03.2015 - VI ZR 25/14 (https://dejure.org/2015,5868)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2015 - VI ZR 25/14 (https://dejure.org/2015,5868)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2015 - VI ZR 25/14 (https://dejure.org/2015,5868)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.01.2011 - VI ZR 325/09

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers

    Auszug aus BGH, 10.03.2015 - VI ZR 25/14
    Mithin hat der nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete den Differenzschaden zu ersetzen (Senatsurteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN und vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, VersR 2012, 195 Rn. 9).

    Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, aaO).

    Es ist anerkannt, dass die Anwendung der Differenzhypothese in dem Fall, in dem der Geschädigte nachweist, dass er ohne die für den Abschluss des Vertrages ursächliche Täuschungshandlung einen anderen günstigeren oder gleichgünstigen Vertrag - mit seinem Vertragspartner oder einem Dritten - abgeschlossen hätte, im Ergebnis das Erfüllungsinteresse verlangen kann und zwar deswegen, weil der Schaden in diesem Ausnahmefall dem Erfüllungsinteresse entspricht (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, aaO Rn. 10 mwN).

  • BGH, 24.02.2005 - III ZR 263/04

    Anwendung des AnhörungsrügenG in Altfällen; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BGH, 10.03.2015 - VI ZR 25/14
    Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.).
  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 264/05

    Rechtsfolgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss;

    Auszug aus BGH, 10.03.2015 - VI ZR 25/14
    Der Vortrag war nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ohne zulassungsbegründenden Rechtsfehler einen auf der Grundlage eines deliktischen Anspruchs ersatzfähigen Schaden der Klagepartei mit der Begründung verneint hat, dass die Klagepartei nur den Betrag in Ansatz bringen kann, um den sie im Vertrauen auf die unrichtigen Angaben des Schädigers den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 1991 - VII ZR 342/89, BGHZ 114, 87, 94 und vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 22).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 10.03.2015 - VI ZR 25/14
    Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 10.03.2015 - VI ZR 25/14
    Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (so etwa BVerfGE 86, 133, 145 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 f.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 10.03.2015 - VI ZR 25/14
    Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (so etwa BVerfGE 86, 133, 145 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 f.).
  • BGH, 15.11.2011 - VI ZR 4/11

    Schadensersatz beim Betrug: Vermutung des Verkaufs marktgängiger Ware an Dritte

    Auszug aus BGH, 10.03.2015 - VI ZR 25/14
    Mithin hat der nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete den Differenzschaden zu ersetzen (Senatsurteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN und vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, VersR 2012, 195 Rn. 9).
  • BGH, 14.03.1991 - VII ZR 342/89

    Vertragliche Aufklärungspflichten des Auftragnehmers über eine

    Auszug aus BGH, 10.03.2015 - VI ZR 25/14
    Der Vortrag war nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ohne zulassungsbegründenden Rechtsfehler einen auf der Grundlage eines deliktischen Anspruchs ersatzfähigen Schaden der Klagepartei mit der Begründung verneint hat, dass die Klagepartei nur den Betrag in Ansatz bringen kann, um den sie im Vertrauen auf die unrichtigen Angaben des Schädigers den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 1991 - VII ZR 342/89, BGHZ 114, 87, 94 und vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 22).
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