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   BGH, 14.02.2017 - VI ZR 254/16   

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https://dejure.org/2017,5419
BGH, 14.02.2017 - VI ZR 254/16 (https://dejure.org/2017,5419)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2017 - VI ZR 254/16 (https://dejure.org/2017,5419)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16 (https://dejure.org/2017,5419)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB
    Verkehrssicherungspflichten der Straßenanlieger: Voraussetzungen der winterlichen Räum- und Streupflichten; gesetzeskonforme Auslegung einer Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst

  • IWW

    § 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), § ... 823 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 840 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, § 9a Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, § 6 Abs. 1 EFZG, § 823 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten; Notwendiges Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Wegeunfall auf einem Bürgersteig aufgrund von Glatteisbildung - glatte Stelle nur etwa 1 m² groß - ansonsten keine Glättebildung - Räum- und Streupflicht durch Gemeindesatzung auf Anlieger über-tragen - keine Haftung der Anlieger wegen Verletzung der Räum- und ...

  • rewis.io

    Verkehrssicherungspflichten der Straßenanlieger: Voraussetzungen der winterlichen Räum- und Streupflichten; gesetzeskonforme Auslegung einer Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Grundstücksrecht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Entstehen der Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 und 2 Dc
    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten; Notwendiges Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2
    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten; Notwendiges Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen

  • datenbank.nwb.de

    Verkehrssicherungspflichten der Straßenanlieger: Voraussetzungen der winterlichen Räum- und Streupflichten; gesetzeskonforme Auslegung einer Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einzelne Glättestellen begründen keine Streupflicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Streupflicht, oder: Der nächste Winter kommt bestimmt….

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Räum- und Streupflicht nur bei Glättebildung oder Schnee

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Noch einmal: Räumpflichten und Streupflichten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Räum- und Streupflicht - allgemeine Glätte ist Voraussetzung!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für die winterlichen Räum- und Streupflichten

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten

  • versr.de (Kurzinformation)

    Keine Streupflicht ohne erkennbare Anhaltspunkte für winterliche Glätte

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beschränkte Streu- und Räumpflicht bei einzeln vereister Stelle

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Winterliche Räum- und Streupflicht

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Keine Streupflicht bei einzelner Glättestelle - entsprechende Auslegung einer Gemeindesatzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Winterliche Räum- und Streupflichten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Räum- und Streupflicht kann durch Gemeindesatzung nicht auf einzelne Glättestellen erweitert werden - Winterdienstpflicht setzt Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 858
  • MDR 2017, 454
  • NZM 2017, 492
  • NZV 2017, 337
  • ZMR 2017, 441
  • VersR 2017, 563
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 184/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Glatteisunfalls; Umfang der Streupflicht

    Das Berufungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zunächst davon aus, dass Grundvoraussetzung für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen Räum- und Streupflichten entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte oder von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen ist (vgl. nur Senatsurteile vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16, VersR 2017, 563, juris Rn. 7, 10; vom 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11, VersR 2012, 1050 Rn. 10; jeweils mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2022 - 5 S 947/21

    Räum- und Streupflicht; grundstücksbezogene Härte bei individuellen

    Dies hat zur Folge, dass Ermächtigungsgrundlage und Satzung dann, wenn sie eine Befreiungsmöglichkeit nicht schon ausdrücklich vorsehen - wie hier -, zumindest dahingehend einschränkend verfassungskonform ausgelegt werden können, dass sie zu einer unverhältnismäßigen Heranziehung im Einzelfall nicht verpflichten (BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 - 4 C 78.84 - juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 14.2.2017 - VI ZR 254/16 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.11.1993, a.a.O. Rn. 22; vom 14.11.2006, a.a.O. Rn. 20 und Urteil vom 12.11.2015, a.a.O. Rn. 29; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 282/10 - juris Rn. 40; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage, Rn 930; a.A. und wohl eine ausdrückliche Befreiungsvorschrift verlangend BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 54).
  • KG, 06.12.2022 - 21 U 56/22

    Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht bei Glättegefahr

    aa) Eine solche Streupflicht besteht für den Verkehrssicherungspflichtigen auch im Winterhalbjahr nicht jederzeit, sondern nur wenn entweder allgemeine Glätte herrscht oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jedenfalls im Bereich der Flächen, auf die sich die Verkehrssicherungspflicht bezieht, aufgrund vereinzelter Glättestellen eine ernsthaft drohende Gefahr für Dritte besteht (im Folgenden: ernsthafte lokale Glättegefahr , vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017, VI ZR 254/16; Urteil vom 12. Juni 2012, VI ZR 138/11).
  • OLG Hamm, 19.01.2021 - 7 U 106/19

    Räum- und Streupflicht auf einem Tankstellengelände

    Insoweit oblag es dem Kläger als Grundvoraussetzung für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen Räum- und Streupflichten darzulegen, dass entweder eine allgemeine Glätte vorgeherrscht hat oder erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen vorlagen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 -VI ZR 184/18 - juris, Rn. 10; ders., Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16 -, juris, Leitsatz).

    Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit der Verkehrsöffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage voraus, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 184/19 - juris, Rn. 10, ders., Urteil vom BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16 -, juris, Rn. 7 unter Verweis auf ders., Urteil vom 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11 -, juris, Rn. 10).

  • LG Bremen, 10.07.2019 - 1 O 2112/16

    Verkehrssicherungspflicht - Pflicht zur Streuung von Gehwegen für den

    Zwar besteht eine Streupflicht nicht bei jeglichen Witterungsverhältnissen; Grundvoraussetzung für das Einsetzen der Räum- und Streupflicht ist vielmehr das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 254/16, juris, m.w.N.).
  • OLG Köln, 30.06.2017 - 7 U 22/17

    Voraussetzungen einer Räum- und Streupflicht bei winterlichen

    Vereinzelte Glättestellen sind nur dann relevant, wenn erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bestehen (BGH, Urt. v. 14.02.2017 - VI ZR 254/16, juris Rn. 7, 10).

    Eine solche Satzung muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung vielmehr regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen (BGH, Urt. v. 14.02.2017 - VI ZR 254/16, juris Rn. 9).

  • OLG Köln, 30.06.2017 - 7 U 22/175
    Vereinzelte Glättestellen sind nur dann relevant, wenn erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bestehen (BGH, Urt. v. 14.02.2017 - VI ZR 254/16, juris Rn. 7, 10).

    Eine solche Satzung muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung vielmehr regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen (BGH, Urt. v. 14.02.2017 - VI ZR 254/16, juris Rn. 9).

  • LG Hamburg, 10.11.2017 - 302 O 233/16

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Schadensersatzklage nach Glatteisunfall;

    Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen oder aber das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung (BGH, Urteil vom 14.02.2017 - VI ZR 254/16 -, juris; vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2012 - VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 f.: 20 - 30 cm große Eisfläche in der Mitte eines nicht gestreuten Zugangswegs; Beschlüsse vom 21.01.1982 - III ZR 80/81, VersR 1982, 299, 300 vom 26.02.2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 4 mwN; OLG Jena NZV 2009, 599, 600 mwN).
  • AG Rosenheim, 30.10.2018 - 7 C 815/18

    Anforderungen an die mietrechtliche Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis im

    Diese Pflicht besteht jedoch nur im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren, d. h. in der Regel nur von 07:00 Uhr morgens bis zum Abend, dagegen nicht während der Nacht (BGH v. 1402.2017, Az.: VI ZR 254/16; OLG Koblenz, NJW-RR 2008, 1331).
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