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   BGH, 05.07.1983 - VI ZR 273/81   

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https://dejure.org/1983,1474
BGH, 05.07.1983 - VI ZR 273/81 (https://dejure.org/1983,1474)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1983 - VI ZR 273/81 (https://dejure.org/1983,1474)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1983 - VI ZR 273/81 (https://dejure.org/1983,1474)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beendigung der Eingliederung eines Geschädigten in den Unfallbetrieb bei spontanen Hilfeleistungen - Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Arbeitsunfalls - Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften - Zurechenbarkeit des Verschuldens eines Verrichtungsgehilfen - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 636

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2882
  • MDR 1984, 42
  • VersR 1983, 855
  • BauR 1984, 202
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76

    Zurechnung eines Unfalls als Arbeitsunfall - Abladen von Betonteilen als Aufgabe

    Auszug aus BGH, 05.07.1983 - VI ZR 273/81
    An dieser Beurteilung ändert auch nichts, daß die Hilfeleistungen nicht im Zuge einer ununterbrochenen Hilfstätigkeit erfolgten, sondern sich auf gelegentliche Handreichungen beschränkten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959).
  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Auszug aus BGH, 05.07.1983 - VI ZR 273/81
    Daß der Kläger von seinem Stammbetrieb nicht den Auftrag hatte, diese Hilfeleistungen zu erbringen, er sie vielmehr spontan aufgrund eigenen Entschlusses erbracht hat, steht der Annahme der Eingliederung in den Betrieb der Beklagten nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 152).
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 240/79

    Anspruch auf Erstattung der an die Hinterbliebenen eines durch einen

    Auszug aus BGH, 05.07.1983 - VI ZR 273/81
    Vielmehr reicht es nach § 539 Abs. 2 RVO für die Zuordnung des Verletzten zum Unfallbetrieb aus, daß er für diesen Betrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer tätig geworden ist und seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens fiel, so daß sie diesem Unternehmen der Sache nach zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31 m.w.N.).
  • BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 521/89

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall - Betriebsangehöriger

    Mit dem Haftungsausschluß nach § 637 Abs. 1 RVO sind daher auch solche Personen belastet, die - wie der Kläger - regelmäßig einem anderen Betrieb angehören, aber vorübergehend im Unfallbetrieb tätig sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH Urteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - AP Nr. 10 zu § 637 RVO; BGH Urteil vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855; BGH Urteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - AP Nr. 18 zu § 637 RVO).

    Insofern liegt der vorliegende Fall anders als der, über den der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5. Juli 1983 (aaO) entschieden hat.

  • OLG Köln, 16.12.1992 - 27 U 92/92

    Pferdehalter Gefälligkeit

    Für eine "Ei-gliederung" des Geschädigten in den Unfallbetrieb im Sinne von § 636 Abs. 1 RVO genügt es, wenn er für diesen Betrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer tätig geworden und seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens gefallen ist, so daß sie diesem Unternehmen der Sache nach zugerechnet werden muß (BGH NJW 1983, 2882, 2883).

    mithilft, kann als eingegliedert angesehen werden (BGH NJW 1980, 1796; 1983, 2882).

  • BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86

    Haftungsausschluß bei Vornahme unentgeltlicher Arbeiten an einem Pkw

    Gemäß diesen Grundsätzen hat der Senat in den Fällen, in denen der Betroffene in den Risikosphären mehrerer Unternehmen tätig geworden war, die Abgrenzung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrnehmung vorgenommen; er hat den Betroffenen unfallversicherungsrechtlich dem Unternehmen zugeordnet, dessen Interessen zu fördern seine Tätigkeit bestimmt war (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - aaO; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728, 729; vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856 und vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869).
  • BGH, 08.03.1994 - VI ZR 141/93

    Aufenthalt des Auftraggebers in einer Kfz-Werkstatt

    Vielmehr können auch Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfaßt sein, die der Verletzte nur spontan und punktuell für den Unfallbetrieb erbracht hat (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994, 995).
  • BGH, 28.10.1986 - VI ZR 181/85

    Unternehmer - Hilfeleistung - Unfallbetrieb - Unfallversicherung

    Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, dass unter den Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO auch Tätigkeiten fallen können, die der Verletzte - wie hier - nur spontan und punktuell für den Unfallbetrieb erbracht hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856).
  • BGH, 15.05.1990 - VI ZR 266/89

    Begriff der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr; Voraussetzungen der

    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden hat, können auch spontane und punktuelle Tätigkeiten, wie etwa Handreichungen, für eine "Eingliederung" des Verletzten in den Unfallbetrieb im Sinne von § 539 Abs. 2 RVO ausreichen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856; vom 25. Juni 1985 - VI ZR 34/84 - VersR 1985, 1082, 1083; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385 und vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68).
  • OLG Köln, 05.06.2001 - 3 U 17/00

    Begriff desselben Betriebs in § 105 Abs. 1 SGB VII

    Dass der Beklagte zu 1) von seinem Betrieb, der Beklagten zu 2), nicht den Auftrag hatte, diese Hilfeleistung zu erbringen, er sie vielmehr spontan aufgrund eigenen Entschlusses erbracht hat, steht der Annahme der Eingliederung in den Betrieb der Klägerin damit nicht entgegen (vgl. BGH VersR 1983, 855, 856; BGH MDR 2001, 155, 156).
  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 234/82

    Haftungsfreistellung bei Lagerungsarbeiten

    Eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, ist für solche Zuordnung nicht erforderlich; insbesondere muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 16. November 1982 - VI ZR 78/81 - VersR 1983, 156; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728; vom 10. Mai 1983 - VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687 ; vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855; vgl. ferner BAG, DB 1983, 2258).
  • BGH, 28.10.1986 - VIII ZR 181/85

    Verletzung eines Unternehmers in einem anderen Betrieb

    Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß unter den Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO auch Tätigkeiten fallen können, die der Verletzte - wie hier - nur spontan und punktuell für den Unfallbetrieb erbracht hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856).
  • OLG Köln, 30.09.1994 - 19 U 284/93

    Eingliederung eines Arbeitnehmers nach Aufforderung zur Hilfeleistung -

    Daß der Kläger von seinem Stammbetrieb nicht den Auftrag hatte, diese Hilfeleistung zu erbringen, hiervon sogar von seinem Arbeitgeber wäre abgehalten worden, wie er behauptet hat, steht der Annahme der Eingliederung in den Betrieb der Beklagten zu 1) nicht entgegen (BGH NJW 1983, 2882 [2883]; NJW 1978, 2553 [2554] = VersR 1978, 150 [152]); hiermit verdeutlicht der Kläger lediglich zusätzlich, daß seine Hilfeleistung auch subjektiv nicht im Interesse seines eigenen Betriebes erbracht wurde, er also seine Unternehmenssphäre verlassen hat.
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