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   BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08   

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https://dejure.org/2009,2142
BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08 (https://dejure.org/2009,2142)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2009 - VI ZR 278/08 (https://dejure.org/2009,2142)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2009 - VI ZR 278/08 (https://dejure.org/2009,2142)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Verbindung eines schlichtungsbedürftigen Antrags mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag im Wege der Klagehäufung auf ein nach Landesgesetz bestehendes Schlichtungserfordernis - Entlastung der Gerichte durch Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen ...

  • Judicialis

    EGZPO § 15a Abs. 1; ; BaySchlG Art. 1; ; ZPO § 5; ; ZPO § 25

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EGZPO § 15 a; BaySchlG Art. 1 Nr. 3
    Kein Wegfall des Schlichtungserfordernisses bei Verbindung mit nicht schlichtungsbedürftigem Antrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen fehlender Schlichtung hinsichtlich eines von mehreren Klageanträgen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Keine Umgehung des Schlichtungsverfahrens durch Klagehäufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Obligatorische Streitschlichtung - und ihre Vermeidung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Umgehung des Schlichtungsverfahrens durch Klagehäufung! (IMR 2009, 402)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1239
  • MDR 2009, 1127
  • NZM 2009, 629
  • VersR 2009, 1383
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08
    Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet (zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 545 Abs. 1 ZPO in Fällen der vorliegenden Art vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 145, 147) .

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss, wenn durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben ist, der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen, so dass eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist (Senatsurteil BGHZ 161, 145, 148 f.) .

    Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (Senatsurteil BGHZ 161, 145, 149 f.) .

  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08
    Soweit der Bundesgerichtshof in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO die Durchführung eines weiteren Einigungsversuchs für den nachträglich erweiterten oder beschränkten Anspruch als grundsätzlich entbehrlich angesehen habe (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04 - NJW-RR 2005, 501, 503) , sei eine mit der anfänglichen, objektiven Klagehäufung nicht vergleichbare Situation gegeben.
  • LG Aachen, 11.03.2002 - 6 T 6/02
    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08
    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird diese Frage in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (bejahend: LG Aachen, NJW-RR 2002, 1439 ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 18; Beunings, AnwBl 2004, 82, 85; Bitter, NJW 2005, 1235, 1237 f.; Deckenbrock/Jordans, JA 2004, 913, 915; Friedrich, NJW 2002, 3223, 3224 ; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 2; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 3; verneinend: Becker/Nicht, ZZP 120, 159, 190; Jordans, MDR 2005, 286, 287; MünchKomm-ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 11; Prütting/Schmidt, Außergerichtliche Streitschlichtung, 2003, Rn. 119; Röhl/Weiß, Die obligatorische Streitschlichtung in der Praxis, 2005, S. 155 f.).
  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 221/07

    Örtliche Zuständigkeit weiterer Gütestellen im Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08
    Bereits in dem Urteil vom 8. Juli 2008 (VI ZR 221/07 - NJW-RR 2008, 1662, 1663) hat der Senat ausgeführt, es spreche viel für diese Auffassung, weil bei einer Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) der Grundsatz gelte, dass die Prozessvoraussetzungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen seien.
  • OLG Hamm, 04.02.2016 - 5 U 148/14

    Gartenmauer als gemeinschaftliche Grenzanlage

    Hinsichtlich des schlichtungsbedürftigen Antrags ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1239 - Rdnr. 8 ff zitiert nach juris).
  • LG Dortmund, 08.06.2017 - 1 S 451/15

    Rauchen auf der Terrasse nur nach Stundenplan!

    Zwar kann die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (BGH, Urt. v. 07.07.2009 - VI ZR 278/08 Rn. 7, zitiert nach juris).
  • BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09

    Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Baden-Württemberg:

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss, wenn durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben ist, der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen, so dass eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist (Senatsurteile BGHZ 161, 145, 148 f.; vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - VersR 2009, 1383 Rn. 7).

    Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (Senatsurteile BGHZ 161, 145, 149 f.; vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - aaO).

    Ansonsten bestünde eine Möglichkeit zur einfachen Umgehung des Einigungsversuchs, die der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspräche, durch die Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - aaO, Rn. 10 ff.).

  • LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16

    WEG-Streitigkeit über Gebrauch des Wohnungseigentums: Schlichtungsverfahren

    Das Schlichtungserfordernis entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin neben den schlichtungsbedürftigen Unterlassungsanträgen zugleich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt, für deren Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2009 - VI ZR 278/08 Rn. 10, zitiert nach juris; LG Dortmund, Urt. v. 08.06.2017 - 1 S 451/15; Urt. v. 13.06.2017 - 1 S 208/16).

    Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (BGH, Urt. v. 07.07.2009 - VI ZR 278/08 Rn. 7, zitiert nach juris).

  • OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11

    Zahlungsklage aus Nachbarschaftsstreitigkeiten in Rheinland-Pfalz:

    Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn § 15 a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (BGH NJW 2005, 437; NJW-RR 2009, 1239).

    Gemäß dieser Überlegung entfällt auch das Schlichtungserfordernis nicht, wenn ein schlichtungsbedürftiger Antrag im Wege der objektiven Klagehäufung mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag verbunden wird (BGH NJW-RR 2009, 1239).

  • OLG Saarbrücken, 22.03.2017 - 2 U 7/16

    Statthaftigkeit der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs im Rahmen eines

    Auch die Verbindung mit einem nicht dem Schlichtungsverfahren unterfallenden Zahlungsantrag im Rahmen einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) vermag über ein nach § 37 a AGJusG bestehendes Schlichtungserfordernis für einen mit derselben Klage geltend gemachten Anspruch nicht hinwegzuhelfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08, NJW-RR 2009, 1239 Rn. 10).
  • LG Stuttgart, 07.03.2012 - 3 S 91/11

    Obligatorische Streitschlichtung in Baden-Württemberg: Zulässigkeit der

    In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 11/09 bzw. BGH NJW-RR 2009, 1239) jeweils unter Hinweis auf die Zielsetzung von § 15 a EGZPO die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für erforderlich gehalten.

    Ließe man ein Schlichtungsverfahren in den Fällen entbehrlich werden, in denen die Klage tatsächlich vor dem Landgericht erhoben wurde, obwohl sie richtigerweise vor dem Amtsgericht hätte erhoben werden müssen, würde eine Möglichkeit der einfachen Umgehung des Einigungsversuches eröffnet (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2009, 1239 Rz.11).

  • LG Nürnberg-Fürth, 02.10.2014 - 8 O 10468/10

    Pflanzenentfernungsanspruch eines Grundstücksnachbarn

    Die Klagehäufung beseitigt das Schlichtungserfordernis für jeden einzelnen Antrag zwar nicht (BGH NJW-RR 2009, 1239).
  • OLG Saarbrücken, 16.12.2013 - 2 W 19/13

    Nachbarrechtsklage im Saarland: Aussetzung zur Nachholung eines obligatorischen

    Die Frage, ob bzw. welche Streitpunkte - im Falle einer Anspruchshäufung sind die Prozessvoraussetzungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen - von dem Schlichtungsverfahren erfasst sind und insoweit die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, unterliegt nach dem durchgeführten Schlichtungsverfahren ausschließlich der Prüfung und Entscheidung im Klageverfahren (vgl. BGH, VersR 2010, 1444; BGH, NJW-RR 2009, 1239, sowie BGH, NJW-RR 2005, 501).

    Ist das Schlichtungsverfahren nicht oder nicht mit allen Beteiligten durchgeführt worden, ist eine Nachholung der nicht erfüllten besonderen Prozessvoraussetzung insoweit nicht möglich (siehe hierzu auch BGH, VersR 2010, 1444; BGH, NJW-RR 2009, 1239).

  • LG München I, 11.12.2019 - 1 S 11509/19

    Kein Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümer um

    Dadurch ist aber auch in Frage gestellt, ob durch eine obligatorische Streitschlichtung bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern i.S. des § 43 I Nr. 1 WEG, die Zielsetzung der der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2009, Az: VI ZR 278/08, juris Rn 7), effektiver und besser erreicht werden kann als bei Durchführung eines streitigen Verfahrens vor dem Wohnungseigentumsgericht.
  • LG München I, 16.06.2023 - 25 S 15393/21

    Die Schlichtungsbedürftigkeit von auf der Verletzung der persönlichen Ehre

  • LG Bonn, 17.05.2011 - 8 S 33/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Umgehung der besonderen

  • AG Fürstenfeldbruck, 22.07.2019 - 80 C 106/19

    Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens bei wohnungseigentumsrechtlicher

  • SG Neuruppin, 05.06.2014 - S 20 KR 12/14

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Schlichtungsverfahren - keine Befreiung durch

  • AG Neu-Ulm, 11.05.2022 - 4 C 1080/21

    Zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für die Beantragung eines

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