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   BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21   

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https://dejure.org/2022,40589
BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21 (https://dejure.org/2022,40589)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2022 - VI ZR 280/21 (https://dejure.org/2022,40589)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 280/21 (https://dejure.org/2022,40589)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung einer Tageszeitung über die Umstände des Todes der Ehefrau (hier: berühmte Schauspielerin); Unterlassung von Wortberichterstattungen und Bildberichterstattungen in verschiedenen ...

  • rewis.io
  • kanzlei.biz

    Zu Persönlichkeitsrecht trauernder Promis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung einer Tageszeitung über die Umstände des Todes der Ehefrau (hier: berühmte Schauspielerin); Unterlassung von Wortberichterstattungen und Bildberichterstattungen in verschiedenen ...

  • rechtsportal.de

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung einer Tageszeitung über die Umstände des Todes der Ehefrau (hier: berühmte Schauspielerin); Unterlassung von Wortberichterstattungen und Bildberichterstattungen in verschiedenen ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über Umstände des Todes des Ehepartners

  • lto.de (Pressebericht, 27.01.2023)

    Persönlichkeitsrecht des Ehemanns: Bild-Bericht über Tod von Lisa Martinek teils rechtswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 600
  • K&R 2023, 279
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine

    Auszug aus BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21
    Privatheit und die berechtigte Erwartung, nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier in Momenten der Trauer um einen nahen Angehörigen - oder vorher: im Moment des Bangens um dessen Leben - zu werden, können auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehen und am Schutz der Privatsphäre teilhaben (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 24; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 41).

    Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 26; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).

    b) Demnach hängt es von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. einerseits Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 28-31; 65-70; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23, 25; OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f., juris Rn. 18-20; andererseits Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73, VersR 1974, 758, 759, juris Rn. 28-30; OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574 f., juris Rn. 19 f.; LG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2002 - 27 O 241/02, AfP 2002, 540, 541; OLG Dresden, NJW 2012, 782, 783, juris Rn. 21 ff.).

    In diesem Kontext beeinträchtigt auch die Äußerung, dass M. im Wasser plötzlich das Bewusstsein verlor, nicht nur deren Privatsphäre, sondern - wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen - auch unmittelbar die des Klägers, weil diese Veränderung des Gesundheitszustands während des gemeinsamen Bootsausflugs der Anlass für die beschriebenen Rettungsmaßnahmen des Klägers war (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 30).

    aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der genannten Wortberichterstattung zu den Ereignissen auf dem Meer (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 41-43).

    Wie ein Artikel über die Umstände des Todes der M. sinnvoll gestaltet werden könnte, ohne die beanstandeten Äußerungen zu wiederholen, ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang (Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 48).

    a) Durch diesen Text ist der Kläger allerdings unmittelbar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 63-67).

    Über den Einzelfall hinaus stellt sich zudem die Frage von allgemeinem Interesse, welche Rettungsmaßnahmen bei einem Unglücksfall wie dem vorliegenden veranlasst und üblich sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 78).

    Der Senat folgt der zu inhaltsgleichen Äußerungen in anderen Artikeln erfolgten Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Berichterstattung insoweit weder die gebotene Distanz noch den Respekt vor dem Leid der Angehörigen vermissen lässt und den Kläger nicht "vorführt" (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 81).

    Bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs des Videos, insbesondere wegen des Bezugs der erwähnten Obduktion zu dem zuvor geschilderten, vom Kläger unmittelbar miterlebten Unglück und den von ihm ergriffenen Rettungsmaßnahmen, ist die Persönlichkeitssphäre des Klägers selbst als zum Thema des Berichts zugehörig anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 68).

    Auch die Überführung stellt ein öffentlichkeitsabgewandtes Geschehen dar, das der Vorbereitung der Bestattung dient und nur die nächsten Angehörigen angeht (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 69).

    Da es sich bei den Lichtbildern 3 und 4 und dem Bildmaterial im Video ab Sekunde 24 - mit Ausnahme des Porträts von M. am Ende des Videos - nicht um ein Bildnis oder Bilder mit identifizierbaren Personen im Sinne der §§ 22, 23 KUG handelt, richtet sich die Zulässigkeit dieser Bildberichterstattung grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie die einer Wortberichterstattung (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 50; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN).

    Anders als bei dem im Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21 (AfP 2022, 429 Rn. 51) beurteilten Lichtbild in dem dortigen Kontext, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich der Ehemann der M. während der Rettungsmaßnahmen auf dem Boot neben M. befand, was durch die Öffentlichkeit vor Ort erst durch einen indiskreteren Blick auf das private Boot zu erkennen war (vgl. Senatsurteil aaO. Rn. 44), fehlt es hier an einem solchen, die Situation emotional aufladenden Hinweis.

    Auch hier fehlt es, anders als in der im Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21 (AfP 2022, 429 Rn. 44, 51) beurteilten Berichterstattung an Äußerungen, die die Situation emotional weiter aufladen.

    Er ist thematisch in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre betroffen, weil das Geschehen um seine verunglückte Ehefrau in der Bucht und im Krankenhaus geschildert wird und damit eine Situation intensivster Gefühle im Bangen um das Leben seiner Frau (vgl. oben B. II. 1. a); Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 64-67).

    Die oben unter B. II. 1. b) genannten Gründe gelten hier entsprechend (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 77-82).

    Anders als bei den im Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21 (AfP 2022, 429 Rn. 44, 85) beurteilten Äußerungen wird die Situation des Klägers auf dem Boot während der Wiederbelebungsversuche nicht beleuchtet.

    Details der öffentlichkeitsabgewandten Behandlungsmaßnahmen im Krankenhaus werden in den Artikeln K 2, K 5 und K 9 - anders als in Artikel K 7 (dazu unten III. 3.) - ebenfalls nicht mitgeteilt (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 79).

    Auch wenn die Artikel die Dramatik der Ereignisse teilweise ausschmücken ("dramatische Bilder", "der dramatische Rettungseinsatz", "Sand wird aufgewirbelt", es "herrscht große Unruhe"), dienen sie in den genannten Passagen nicht dazu, den Leser lediglich einen voyeuristischen Blick auf das Sterben einer bekannten Persönlichkeit und das damit verbundene Leid der Angehörigen werfen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 81).

    Der Umstand, dass aufgrund eines Rechtsbruchs des Arztes und der damit verbundenen erheblichen Indiskretion, die auch und gerade den Kläger traf, die genannte Information nur wenige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurde, war und ist durchaus geeignet, ihn in seinem schutzwürdigen Interesse, in der Trauer um seine Frau für sich zu sein, empfindlich zu stören und sein Leid zu verstärken (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 87 mwN).

  • BGH, 10.11.2020 - VI ZR 62/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21
    Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, AfP 2020, 508 Rn. 34).

    Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN).

    Dazu gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 11 mwN) sowie Situationen großer emotionaler Belastung wie bei der Trauer um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, da sie Gefühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen können, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind (Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN).

    Privatheit und die berechtigte Erwartung, nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier in Momenten der Trauer um einen nahen Angehörigen - oder vorher: im Moment des Bangens um dessen Leben - zu werden, können auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehen und am Schutz der Privatsphäre teilhaben (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 24; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 41).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN).

    Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 23 mwN).

    Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung des EGMR).

    Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 25).

    Da es sich bei den Lichtbildern 3 und 4 und dem Bildmaterial im Video ab Sekunde 24 - mit Ausnahme des Porträts von M. am Ende des Videos - nicht um ein Bildnis oder Bilder mit identifizierbaren Personen im Sinne der §§ 22, 23 KUG handelt, richtet sich die Zulässigkeit dieser Bildberichterstattung grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie die einer Wortberichterstattung (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 50; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN).

    Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch dieses Bildmaterial für den Kläger für einen Moment intensivster Gefühle steht, worauf der Kläger unter Verweis auf das Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32 Rn. 40) hinweist.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem dem Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32) zugrunde liegenden Fall, in dem es um die Abbildung einer Grabstätte im Zustand kurz nach der Beisetzung ging.

    Der Hinweis der Revision des Klägers darauf, dass auch in der dem Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32) zugrunde liegenden Berichterstattung über den Zustand einer Grabstätte die dortigen Kläger (Eltern des Beigesetzten) nicht namentlich erwähnt waren, der Senat aber gleichwohl ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre als beeinträchtigt angesehen hat, verfängt nicht.

  • BGH, 06.12.2005 - VI ZR 265/04

    Zum postmortalen Geldentschädigungsanspruch

    Auszug aus BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21
    Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 11).

    Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 26; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).

    b) Demnach hängt es von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. einerseits Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 28-31; 65-70; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23, 25; OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f., juris Rn. 18-20; andererseits Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73, VersR 1974, 758, 759, juris Rn. 28-30; OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574 f., juris Rn. 19 f.; LG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2002 - 27 O 241/02, AfP 2002, 540, 541; OLG Dresden, NJW 2012, 782, 783, juris Rn. 21 ff.).

    Seine Persönlichkeitssphäre erscheint damit nicht als zum Thema des Berichts zugehörig (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23 ff.).

    Demgegenüber fehlt es hier an jeglicher Einbeziehung des Klägers in die Berichterstattung, so dass seine Persönlichkeitssphäre nicht als zum Thema des Berichts zugehörig erscheint (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23 ff.).

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

    Auszug aus BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21
    Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 21 mwN).

    Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Veröffentlichung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 22 mwN).

    Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 23 f. mwN).

  • BGH, 17.05.2022 - VI ZR 124/21

    Unterlassungsanspruch eines Witwers gegen detaillierte Presseberichterstattung zu

    Auszug aus BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21
    Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung nicht anders zu beurteilen als eine Berichterstattung, in der die Informationen über den Urlaubsort des Ehepaars und das Unglück, das sich dort ereignete, in einem Satz oder Absatz zusammengefasst werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 124/21, juris Rn. 12 ff. und - VI ZR 125/21, juris Rn. 10 ff.).

    Insoweit unterscheidet sich die Äußerung von denjenigen, die den Senatsurteilen vom 17. Mai 2022 (VI ZR 123/21, juris Rn. 60; VI ZR 124/21, juris Rn. 61) zugrunde lagen.

  • OLG Düsseldorf, 21.10.1998 - 15 U 232/97

    Ansprüche der Ehefrau eines unter Verletzung des Rechtes am Bild abgebildeten

    Auszug aus BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21
    b) Demnach hängt es von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. einerseits Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 28-31; 65-70; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23, 25; OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f., juris Rn. 18-20; andererseits Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73, VersR 1974, 758, 759, juris Rn. 28-30; OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574 f., juris Rn. 19 f.; LG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2002 - 27 O 241/02, AfP 2002, 540, 541; OLG Dresden, NJW 2012, 782, 783, juris Rn. 21 ff.).

    Mit dem vom Kläger angeführten Fall, der dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Oktober 1998 - 15 U 232/97 (AfP 2000, 574) zugrunde lag, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21
    Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Zur Erfassung des Informationsgehalts eines Bildes ist aber nur auf den Kontext der "dazu gehörenden" Wortberichterstattung (vgl. BVerfGE 120, 180, 206, juris Rn. 68 mwN) abzustellen, also auf den Artikel, in dem das Bild steht, nicht aber auf den Zusammenhang mit anderen Artikeln, die der Leser ebenfalls zur Kenntnis genommen haben kann, aber nicht muss.

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 166/19

    Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen

    Auszug aus BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21
    a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers dieser Veröffentlichungen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN) befassen sich die Textpassagen in den Artikeln K 2, K 5 und K 9 sowie der im Video K 3 eingeblendete Text unter anderem damit, dass der Kläger und seine Ehefrau auf dem Mittelmeer vor Elba unterwegs waren, als M. im Wasser plötzlich das Bewusstsein verlor.

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 14.12.2021 - VI ZR 403/19

    Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen das Sexualleben

    Auszug aus BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21
    Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 16 mwN).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in dem Umstand, dass M. sich öffentlich über den Urlaub geäußert hatte, eine Selbstöffnung des Klägers hinsichtlich Ort und Zeit des Urlaubs selbst dann nicht zu sehen, wenn sich der Kläger eine Selbstbegebung durch M. wie eine eigene zurechnen lassen müsste (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 15.04.1980 - VI ZR 76/79

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Presseberichterstattung; Betroffenheit

    Auszug aus BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21
    Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 11).

    Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 26; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 533/16

    Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung nach dem abgestuften

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • EGMR, 14.01.2021 - 281/15

    SOCIÉTÉ ÉDITRICE DE MEDIAPART ET AUTRES c. FRANCE

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 927/08

    Zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über eine Prominente -

  • BGH, 17.05.2022 - VI ZR 125/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine

  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15

    Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

  • BGH, 17.05.2022 - VI ZR 123/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine

  • EGMR, 18.05.2004 - 58148/00

    ÉDITIONS PLON c. FRANCE

  • BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte

  • BGH, 05.03.1974 - VI ZR 89/73

    Anspruch auf Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 4 U 188/11

    Unterlassungsklage; Geldentschädigung

  • BGH, 07.07.2020 - VI ZR 246/19

    Rechtsstreit um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein

  • OLG Hamburg, 28.09.2004 - 7 U 33/04

    Bildberichterstattung: Unterlassungsanspruch der Mutter einer bei einer

  • LG Berlin, 18.07.2002 - 27 O 241/02
  • BGH, 12.06.2018 - VI ZR 284/17

    Entfallen des Schutzes der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme von

  • BGH, 16.05.2023 - VI ZR 116/22

    Süddeutsche Zeitung durfte Tagebuch-Zitate aus Cum-ex-Ermittlungsakte

    Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (Senatsurteile vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 280/21, juris Rn. 53; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 74; vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 21 mwN).
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